Flurbereinigung

  • Hallo miteinander,
    habe noch nicht viel Erfahrung mit Flurbereinigungsverfahren.
    Folgendes Problem ist bei mir aufgetaucht:
    Gemäß Flurbereinigungsplan sollen neue Grundstücke aus der Mithaft von Rechten in Abteilung III entlassen werden. Meine Amtsvorgängerin hat eine Zwischenverfügung erlassen, in der sie beanstandet, dass die Briefe und die Pfandfreigaben der Gläubiger einzureichen sind.
    Dass ich die Briefe vorgelegt bekommen muss, ist mir klar. Aber ob das mit den Pfandfreigaben stimmt, da bin ich mir nicht sicher. :gruebel:
    Ich war der Ansicht, dass die Pfandfreigaben durch das Ersuchen bzw. durch den rechtskräftigen Flurbereinigungsplan ersetzt werden, oder nicht?
    Weiß von Euch da jemand Bescheid und kann mir helfen?

  • Die Flurbereinigungsbehöre ist befugt, aufgrund des Flurber.Planes um Eintragung neuer Rechte oder um Löschung alter Rechte zu ersuchen. Der Mitwirkung der Berechtigten bedarf es dann im GB-Verfahren nicht mehr, wenn die Flurber.Behörde im Ersuchen bescheingt, dass der neue Rechtszustand eingetreten ist. Die GB-Eintragung ist nur GB-Berichtigung.

    Die Haftentlassung der Gläubiger ist also IMO nicht zu verlangen.

    Ich selbst verlange bei Haftentlassung nicht mal die Briefe.
    Nur bei komletter Löschung würde ich den Gläubiger um Hergabe des Briefes anhalten (nicht jedoch die ersuchende Behörde).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich bin der Ansicht, dass das Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde für das GBA ausreichend ist. Der Brief ist auch durch die Flurbereinigungsbehörde vorzulegen.
    Ob die Flurbereinigungsbehörde für sich vorher die Erklärungen der Gläubiger einholt oder einholen muss, ist m.E. für das GBA unerheblich.
    S.a. Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rn. 4047+4052.

    Life is short... eat dessert first!

  • Die Flurbereinigungsbehörde muss die Briefe nach absolut hM vorlegen (Meikel/Bestelmeyer § 41 RdNr.40 m.w.N. in Fn.102). Das GBA kann nicht darauf verwiesen werden, sich die Briefe selbst von den Gläubigern anzufordern (so aber -unrichtig- Schöner/Stöber RdNrn.3875, 4052).

  • @ juris2112:
    Mein Schöner/Stöber schreibt:
    Ein Grundpfandrechtsbrief muss vorliegen, wenn Eintragungen bei dem Grundpfandrecht erfolgen. Ihn hat die Flurbereinigungsbehörde als ersuchende Behörde vorzulegen. (Rn. 4052)

    Also stimmt Schöner/Stöber Dir doch auch zu, oder? :gruebel:

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  • Wenn die Kommentierung in der 13. Aufl. geändert wurde, ja.

    Übrigens soll im 3. Quartal 2007 die 14. Auflage erscheinen.

  • Hallo, haben zu dem Thema Briefe auch noch mal eine kurze Frage:
    Wird auf den Briefen vAw vermerkt, dass der Belastungsgegenstand sich geändert hat oder nur auf Antrag? Ich finde den HRP da etwas unverständlich...

  • Die Flurbereinigungsbehörde muss die Briefe nach absolut hM vorlegen (Meikel/Bestelmeyer § 41 RdNr.40 m.w.N. in Fn.102). Das GBA kann nicht darauf verwiesen werden, sich die Briefe selbst von den Gläubigern anzufordern (so aber -unrichtig- Schöner/Stöber RdNrn.3875, 4052).

    Das LG Hanau hat mit Beschluss vom 01.03.1977 Az: 8 T 16/77 die Meinung vertreten, dass die Abforderung des Briefes vom Gläubiger durch das GBA zu veranlassen ist (es handelte sich um ein Umlegungsverfahren, allerdings wurde die Frage auch für das Flurbereinigungsverfahren mitbeantwortet). Die Begründung sei unter anderem das Nachfragen bei mehreren GBA gewesen, die sich selbst die Briefe durch den Gläubiger vorlegen lassen, sehr skurill und zum Montagmorgen amüsant zu lesen :D.

  • Die Beschaffung dieser Unterlagen ist Sache der Umlegungsstelle (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1375 = WM 1997, 2212; LG Freiburg, B. v. 16.07.2002, 4 T 116/02; Bauer in Bauer/von Oefele, § 38 GBO RN 99; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008, RN 3875 mit weit. Nachw. in Fußn. 41). Sie benötigt die GS-Briefe bereits, um zu beurteilen, ob die "richtigen" Gläubiger am Verfahren beteiligt wurden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Sie benötigt die GS-Briefe bereits, um zu beurteilen, ob die "richtigen" Gläubiger am Verfahren beteiligt wurden.

    Schön dann kann ich gleich mal einhaken ;):
    Was ist wenn das nicht passiert ist? :teufel: D.h. was ist, wenn die Flurbereinigungsbehörde/Umlegungstelle in keinem Fall die Briefe während des Verfahrens vorliegen hatte? In meinem Fall fällt es ziemlich stark dadurch auf, dass z.B. eine Sparkasse die Firmenänderung jeher erlebt hatte, jedoch hierzu kein Berichtigungsersuchen erteilt wurde, sondern brav die alten Angaben aus dem Grundbuch übernommen wurden (ohne natürlich den Brief mit vorzulegen) :gruebel:

  • Zwischenverfügung (genauso, wie zur Vorlage der steuerlichen UB). GGf. Zurückweisung, da das Ersuchen nur einheitlich erledigt werden kann (KG, JFG 10, 208; Bauer in Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, 2. Auflage 2006, § 38 GBO RN 24 mit weit. Nachw. in Fußn. 43). Firmenänderung ist unschädlich, da gleicher Rechtsträger. Bei Gesamtrechtsnachfolge (Dres../Comm.) Berichtigung des Ersuchens.

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  • Dank dir Prinz für den Hinweis ;), dumm nur, dass die Sache im Wege einer "Abordnung" (NIE WIEDER, Akten verschicken ist der größte Schwachsinn!!!) nun schon angearbeitet ist, aber für die Zukunft werd ich mir die Stelle in Bauer / von Oefele auf jeden Fall dick rot markieren ;)!

  • Folgender Fall, in der wir keine Lösung finden:

    Ein sich in der Flurbereinigung befindliches Grundstück soll verkauft werden.

    Am 01.01. wird die AV eingetragen. Da jedoch ein Hinweis auf der Akte fehlte, dass sich dieses Grundstück in der Flurbereinigung befindet, hat die FB keine Mitteilung darüber bekommen.

    Am 02.02. tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene Neue Rechtszustand ein.

    Am 04.04. geht der Antrag auf Eigentumsumschreibung ein, der auch vollzogen wird, da immer noch kein Hinweis in der Akte angebracht wurde, dass sich zum einen das Grundstück sich in der Flurbereinigung befindet und zum anderen das der Neue Rechtszustand eingetreten ist. (Jaja die fähige Geschäftsstelle :teufel:)

    Am 07.07. geht das Ersuchen auf Grundbuchberichtigung gemäß § 79 FlurbG ein, aus dem ersichtlich wird, dass zum einen die AV nicht aufgeührt wurde (da eben keine Mitteilung an die FB über diese Eintragung ging) und zum anderen das dieses Grundstück ersatzlos ausgefallen ist.

    Meine Frage ist nunmehr, was zu veranlassen ist? Abgesehen von der erfolgten Eigentumsumschreibung, war das Ersuchen m.E. ebenfalls fehlerhaft, schließlich wurde die AV nicht ausgewiesen, somit der Berechtigte am Verfahren auch nicht beteiligt, aber wir wissen eben nicht weiter. Bis jetzt hat die FB sich noch nicht gemeldet, was aber an sich nur eine Frage der Zeit sein wird...

  • Die Beschaffung dieser Unterlagen ist Sache der Umlegungsstelle (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1375 = WM 1997, 2212; LG Freiburg, B. v. 16.07.2002, 4 T 116/02; Bauer in Bauer/von Oefele, § 38 GBO RN 99; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008, RN 3875 mit weit. Nachw. in Fußn. 41). Sie benötigt die GS-Briefe bereits, um zu beurteilen, ob die "richtigen" Gläubiger am Verfahren beteiligt wurden.



    Das ist sicher richtig. Ich frage mich dann allerdings -etwas off topic-, weshalb das Vollstreckungsgericht die Briefe im Versteigerungsverfahren -wohl überwiegend- erst bei der Verteilung und nicht bereits bei der Antragstellung oder beim Beitritt des Gläubigers eines Briefrechts zur Vorlage verlangt.

  • Weil wir uns da im Vollstreckungsrecht befinden und hier nunmehr im Sachenrecht ;).

    Zu meiner Frage zurück jmd. eine Idee :confused:. Fakt ist doch, dass mit Eintritt des Neuen Rechtszustandes die materiellen Rechtswirkungen eintreten, das spätere Ersuchen hat lediglich deklaratorischen Charakter, was ja wiederum für die Eintragung eines AW sprechen würde, allerdings habe ich dann immer noch das fehlerhafte Ersuchen der FB :gruebel:

  • ...... Sie benötigt die GS-Briefe bereits, um zu beurteilen, ob die "richtigen" Gläubiger am Verfahren beteiligt wurden.



    Das ist sicher richtig. Ich frage mich dann allerdings -etwas off topic-, weshalb das Vollstreckungsgericht die Briefe im Versteigerungsverfahren -wohl überwiegend- erst bei der Verteilung und nicht bereits bei der Antragstellung oder beim Beitritt des Gläubigers eines Briefrechts zur Vorlage verlangt.



    Ich denke, dass es bei der Zwangsversteigerung lediglich darauf ankommt, dass der Erlös an den „wahren“ Rechtsinhaber ausgekehrt wird. Möglicherweise gibt es zwischen den Beteiligten nach § 9 ZVG ( s. dazu Keller, NZI 15/2009, 745) und dem Beteiligtenbegriff des § 48 BauGB auch einen Unterschied.
    Jedenfalls ist bei dem Beteiligten im Umlegungsverfahren auf den nach sachlichem Recht Berechtigten abzustellen. Die Kommentierung von Otte in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 82. Erg.lief. 12/2006 führt dazu in § 48 RN 3 aus:
    „…Beteiligt ist nur der wahre Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechts an einem umlegungsbetroffenen Grundstück, dagegen nicht der von ihm verschiedene Buch- (Schein-) Berechtigte. Dies folgt einmal aus dem Wortlaut der Vorschrift, die auf den Inhaber des grundbuchlich gesicherten Rechts abstellt , nicht aber allein auf den Eintrag im Grundbuch ……. Es ergibt sich zum anderen aus § 48 Abs. 3 und 4, der bestimmte Pflichten und Befugnisse der Umlegungsstelle zur Aufklärung über die angeblichen Rechte auch grundbuchlich eingetragener Personen zum Nachweis ihrer Beteiligung begründet. Dies wäre ohne Sinn, wenn allein der Grundbucheintrag maßgebend wäre. Bei einer brieflosen Darlehenshypothek………“

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  • Ich kann nicht behaupten, dass mich diese Argumentation überzeugt. Das Antragsrecht des betreibenden Gläubigers, das Recht zum Beitritt und das Recht zur Vornahme von allen anderen Verfahrenshandlungen ist Ausfluss der materiellen Rechtsinhaberschaft. Hier hilft die Vermutung des § 891 BGB, die auch für das Vollstreckungsgericht gilt. Aber diese Vermutung gilt bei einem Briefrecht -unstreitig- nur, wenn der eingetragene Gläubiger den Brief besitzt. Wenn man den Brief nicht verlangt, bedeutet dies somit aus meiner Sicht im Klartext, dass das Antragsrecht eines Briefgrundpfandrechtsgläubigers überhaupt nicht geprüft wird.

    Zur Frage von Sersch: Bei Staudinger/Gursky § 892 Rn.94 finden sich einige Hinweise zu Deinem Sachverhalt.

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