Aufgebot durch Pfändungsgläubiger?

  • Weiß jemand einen Rat?`

    Gläubiger hat Titel und erwirkt einen Pfüb gegen Schuldnerin und pfändet damit die angebliche Eigentümergrundschuld (Schuldnerin ist Grundstückseigentümerin).

    Gläubiger will Pfändung ins Grundbuch eintragen lassen, jedoch konnte der Brief bei der Schuldnerin nicht gepfändet werden. Eintragung nur durch Vorlage des Briefes möglich.

    Kann der Pfändungsgläubiger jetzt Antrag auf Kraftloserklärung und anschließende Neubildung des Briefes stellen? Hat der Gläubiger jetzt automatisch das Recht des Grundstückseigentümers gepfändet, einen entsprechenden Antrag hier zu stellen, das Aufgebotsverfahren einzuleiten? Und muss der Pfändungsgläubiger nicht trotzdem die eidesstattliche Versicherung der Eigentümerin/Gläubigerin (Schuldnerin in der Vollstreckung) haben, dass diese das Recht nicht abgetreten hat oder das nicht anderweitig gepfändet oder verpfändet wurde? Aber die Erklärung kriegt doch der Pfändungsgläubiger nie..

    Ich bin planlos und find nix im schlauen ZPO-Kommentar, kann höchstens noch in Stöber, Forderungspfändung, nachlesen, den muss ich mir erst noch besorgen.

    Weiß jemand was der Pfändungsgl. hier für eine Möglichkeit hat?:oops:

  • Der Gäubiger hat nach meinem Dafürhalten überhaupt keine Möglichkeiten, weil er bis dato noch kein wirksames Pfändungspfandrecht erworben hat. Die Pfändung eines Briefgrundpfandrechts setzt die Übergabe des Briefs voraus (§ 830 Abs.1 S.1 ZPO). Da es hieran fehlt, kann kein wirksames Pfändungspfandrecht entstanden sein. Selbst wenn es entstanden wäre, kann es nur im Wege der Grundbuchberichtigung im Grundbuch vermerkt werden, wenn in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist, dass im Zeitpunkt der Pfändung bereits ein Eigentümerrecht entstanden war.

    Die Frage, welche Rechte der Gläubiger aus der Pfändung hat, stellt sich somit nicht. Die Pfändung ist bisher nicht wirksam, also kann der Gläubiger aufgrund ihrer auch keine -gleich welche- Rechte haben.

  • Der Gläubiger muss das Recht des Schuldners als Hypotheken- / Grundschuldgläubiger auf Kraftloserklärung des alten Briefes, § 1162 BGB, und auf Neuausstellung gem § 67 GBO pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
    Erst wenn der neue Brief dem Vollstreckungsgläubiger ausgehändigt wird, entsteht das Pfandrecht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Das ist grundsätzlich zutreffend.

    Aber auch hier wird der Gläubiger erhebliche Schwierigkeiten bekommen, weil er sowohl im Aufgebotsverfahren als auch im Brieferneuerungsverfahren (in letzterem in der Form des § 29 GBO) belegen muss, dass das Recht außerhalb des Grundbuchs zum Eigentümerrecht geworden ist und dass dem Eigentümer demzufolge das Antragsrecht im Hinblick auf das Aufgebotsverfahren und nach § 67 GBO zusteht, das (nur) dann wiederum Gegenstand der erfolgten Pfändung sein kann (Meikel/Bestelmeyer § 67 RdNr.12 m.w.N.).

  • Vielen Dank schon mal für die Hinweise.

    Also im Grundbuch steht die Grundschuld schon für die Eigentümerin drin, wurde von vornherein als Eigentümerrecht eingetragen.

    Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, geht es nur über eine erneute Pfändung des Rechts der Gläubigerin (=Eigentümerin=Schuldnerin) auf Kraftloserklärung und Neuausstellung?
    Nach wirksamer Pfändung und "Überweisung" ist der Pfändungsgläubiger antragsberechtigt im Aufgebotsverfahren und ich kann es durchführen.

    Aber was ist dann mit der erforderlichen e. V. des Eigentümers (hier der Schuldnerin). Der Brief ist ja vielleicht gar nicht abhanden gekommen, der GV hat ihn vielleicht nur nicht gefunden. Bis jetzt habe ich auch noch kein Protokoll vom GV. Müsste ich wahrscheinlich aber haben, und dort müsste der Schuldnerin die e. V. abgenommen worden sein über den Verbleib des Briefes und keine erfolgte Abtretung usw. Nur dann kann ich das Aufgebotsverfahren auch zulassen. Oder?

  • Auch hier gilt § 1007 ZPO. Der Antragsteller (= Pfändungspfandgläubiger) muss sich gem. Nr. 3 dieser Vorschrift "zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt ... erbieten." Nicht mehr und nicht weniger.

    Ich denke, wenn der Schuldner den Brief schon nicht an den GV herausgibt, sollte man vom Gläubiger nicht auch noch mehr verlangen als gesetzlich gefordert ist.

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    (Heinz Becker)

  • Das sehe ich anders.

    Der Pfändungsgläubiger kann für den Eigentümer nur das Antragsrecht ausüben, wenn letzterer selbst antragsberechtigt wäre. Das ist der Eigentümer aber nur dann, wenn er noch Rechtsinhaber des ursprünglichen Eigentümerrechts ist. Ist er es nicht, weil er die Grundschuld außerhalb des Grundbuchs abgetreten hat, kann der Gläubiger keinesfalls ein Pfändungspfandrecht am Grundpfandrecht erlangen, und zwar auch dann nicht, wenn er den nach Erlass eines Ausschlussurteils hergestellten neuen Brief erhält. Denn es fehlte von vorneherein an der Rechtsinhaberschaft des Schuldners, die Voraussetzung für eine wirksame Pfändung ist und die Briefübergabe alleine kann natürlich keine wirksame Pfändung herbeiführen. Das Ausschlussurteil kann in einem solchen Fall somit nur bewirken, dass der bisherige Brief kraftlos wird. Wer Berechtigter des Grundpfandrechts ist und ob der Gläubiger des Berechtigten hieran ein Pfändungspfandrecht erwirbt, hat damit nichts zu tun, sondern ist ausschließlich eine Frage des materiellen Rechts. Und aus eben diesem Grund wird der Pfändungsgläubiger nach § 67 GBO vom GBA auch bei Vorlage eines Ausschlussurteils keinen neuen Brief erhalten (vgl. oben #4).

  • Hier geht es aber um das Aufgebotsverfahren, im übrigen wurde deinen Ausführungen nicht widersprochen.

    Ob es irgendwelche Abtretungen oder sonstige Rechtsänderungen gab, ist für die Frage des Aufgebotsverfahrens nebensächlich und vernebelt nur den Thread.

    Außerdem wurde klargestellt, dass es sich von vornherein um ein Eigentümerrecht handelte. Also wo ist das weiter gehende Problem?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich denke nicht, dass das fragliche Antragsrecht für das Aufgebotsverfahren nebensächlich ist. Außerdem ist mir nicht klar, wie der Gläubiger glaubhaft machen will, dass dem Schuldner der Brief abhanden gekommen ist. Er weiß doch aufgrund des vergeblichen Wegnahmeversuchs seitens des Gerichtsvollziehers nur, dass der Brief beim Schuldner nicht auffindbar war. Wo sich der Brief befindet und ob er tatsächlich abhanden gekommen ist, kann der Gläubiger doch bestenfalls vermuten. Kann all dies denn wirklich eine ausreichende Grundlage für das Aufgebot des Briefes sein?

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