Lohnsteuerklasse?

  • Hallo, ich poste mal für ne Kollegin die noch net angemeldet ist.
    Ihre Frage: Ist eine Abänderung des Pfänders dahingehend möglich, dass der Arbeitgeber als Drittschuldner bei der Berechnung des abzuführenden Betrages die Lohnsteuerklasse 4 anstelle der Lohnsteuerklasse 5 zugrunde zulegen hat?? :confused:

    Also ich hab keine Ahnung, bin ja auch ausm Strafrecht :strecker . Kann jemand helfen??

  • BGH Beschluss vom 04.10.2005 - VII ZB 26/05 -
    ZPO § 850 h
    a) Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gewählt, so kann er bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags schon im Jahre der Pfändung so behandelt werden, als sei sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern.
    b) Wählt der Schuldner nach der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse oder behält er diese für das folgende Kalenderjahr bei, so gilt dies auch ohne Gläubigerbenachteiligungsabsicht schon dann, wenn für diese Wahl objektiv kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist.

  • Das dürfte aber nur dann zutreffen, wenn es keinen sachlichen Grund für die Steuerklassenwahl gibt.

    Die AG düften von derartigen Beschlüssen sehr begeistert sein.

  • :dito: .

    Mag der Gläubiger zur vorliegenden Gläubigerbenachteiligung und zur Sinnwidrigkeit in Bezug auf die Einkunftshöhe beider Ehegatten etwas sinnvolles vortragen !

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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