Schöner/Stöber - Neuauflage

  • Die Neuauflage ist ab sofort zum Preis von 125,00 € verfügbar. (klick)

    Sie verarbeitet Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur bis Dezember 2007 und berücksichtigt schwerpunktmäßig u.a. die zum 1.7.2007 in Kraft getretene WEG-Novelle und alle damit neu entstandenen Fragen sowie die maßgebende Entscheidung des BGH zur Frage der Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft.

  • Gerade ist der neue Schöner-Stöber bei mir angekommen.

    das erste, was auffällt: er hat knapp 300 Seiten weniger als die Vorauflage.


    Gruß HansD

  • Ich hab ihn bestellt, ich hoffe, es ist noch genug Geld im Büchertitel drin....

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch


  • Ich habe ihn heute bekommen.:D


    Menno, und ich warte immer noch .... auf ein Zeichen.....:(, ach nee, auf's Buch!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • wir haben die 14. Auflage und festgestellt, dass die ältere Auflage nicht "entsorgt" werden darf, weil doch vieles nicht mehr in der 14. abgedruckt ist, sondern dort auf die vorherige Auflage verwiesen wird.

    Wir werden sicherlich warten bis es die 16. Auflage gibt (hausinternes Finanzproblem).

  • Wir entsorgen die Vorauflagen mittlerweile generell nicht mehr. Seit einigen Jahren haben wir die Demharters und Schöner/Stöbers komplett.

    Irgendwo im Haus gibt es auch eine Palandt-reihe, die - glaube ich - bis zur 49. Aufl. zurückgeht.

    Man braucht die Vorauflagen selten, aber wenn, dann sind sie den Platz wert, den sie halt brauchen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die angekündigte 15. Aufl. wird nicht mehr von Schöner und Stöber bearbeitet, sondern von Riedel (Dozent an der FH Starnberg), Volmer (Notar in Starnberg) und Wilsch (Bez.-Rev. in München).

    Damit wird das Werk künftig von zwei "ursprünglichen" Rechtspflegern in Mitautorenschaft bearbeitet (Riedel/Wilsch).

  • Die angekündigte 15. Aufl. wird nicht mehr von Schöner und Stöber bearbeitet, sondern von Riedel (Dozent an der FH Starnberg), Volmer (Notar in Starnberg) und Wilsch (Bez.-Rev. in München).

    Damit wird das Werk künftig von zwei "ursprünglichen" Rechtspflegern in Mitautorenschaft bearbeitet (Riedel/Wilsch).

    Das war Stöber doch auch mal.

  • Der "zeitliche Abstand" zu seiner Rechtspflegertätigkeit dürfte allerdings "etwas" größer sein als bei den beiden genannten neuen Autoren.

    Im Übrigen waren Stöbers Kommentierungen von jeher eher zwangsvollstreckungsrechtlich geprägt, was zu gewissen Friktionen bei der Erörterung von grundbuchrechtlichen Fragestellungen führte (z.B. bei der Formbedürftigkeit einer nachgeholten Verteilung bei Eintragung einer Zwangshypothek). Man wird sehen, ob die neuen Autoren die betreffenden Dinge auch in diesem Sinne oder anders kommentieren werden.

  • Der "zeitliche Abstand" zu seiner Rechtspflegertätigkeit dürfte allerdings "etwas" größer sein als bei den beiden genannten neuen Autoren.

    Im Übrigen waren Stöbers Kommentierungen von jeher eher zwangsvollstreckungsrechtlich geprägt, was zu gewissen Friktionen bei der Erörterung von grundbuchrechtlichen Fragestellungen führte (z.B. bei der Formbedürftigkeit einer nachgeholten Verteilung bei Eintragung einer Zwangshypothek). Man wird sehen, ob die neuen Autoren die betreffenden Dinge auch in diesem Sinne oder anders kommentieren werden.

    Ja, ist wohl schon so um die 40 Jahre her :eek:

  • Der "zeitliche Abstand" zu seiner Rechtspflegertätigkeit dürfte allerdings "etwas" größer sein als bei den beiden genannten neuen Autoren.

    Im Übrigen waren Stöbers Kommentierungen von jeher eher zwangsvollstreckungsrechtlich geprägt, was zu gewissen Friktionen bei der Erörterung von grundbuchrechtlichen Fragestellungen führte (z.B. bei der Formbedürftigkeit einer nachgeholten Verteilung bei Eintragung einer Zwangshypothek). Man wird sehen, ob die neuen Autoren die betreffenden Dinge auch in diesem Sinne oder anders kommentieren werden.

    Manchmal kam es mir vor wie im "Rosenkavalier", wo der Baron Ochs auf Lerchenau singt, dass für ihn das, was ihm nicht kommodiert, gar nicht existiert. Vielleicht hält ja mit dem kommentatorischen Rückzug Stöbers endlich auch in diesen Werken die übliche Zitier- und Argumentationskultur Einzug: Auffassungen nicht nur aufstellen, sondern auch begründen, Gegenauffassungen nicht verschweigen, selbst wenn sie von obersten Bundesgerichten stammen (:teufel:), nicht nur sich selbst zitieren, zitierte Rspr. sollte passen.

  • Bei Beck steht inzwischen: "Erscheint im September 2012 (39. KW)" - also in etwa rechtzeitig zum Schulbeginn in Bayern ;)

    Man könnte meinen, die wollen kein Buch veröffentlichen, sondern einen Flughafen bauen:).

  • Der "zeitliche Abstand" zu seiner Rechtspflegertätigkeit dürfte allerdings "etwas" größer sein als bei den beiden genannten neuen Autoren.

    Im Übrigen waren Stöbers Kommentierungen ............

    Ja, ist wohl schon so um die 40 Jahre her :eek:

    Formal richtig : Stöber "verabschiedete" sich von der praktischen Rechtspflegerarbeit im Verfahrensbereich des Gerichts, als er 1972 Geschäftsleiter in München wurde.

    Ich gebe aber zu bedenken, dass Stöber, der schon 1956 mit ersten Veröffentlichungen bekannt wurde, von Ende 1967 bis 1980 Chefredakteur des RPfleger war.
    Von 1976 bis zu seiner Pensionierung am 1. 9. 1990 - damals konnte man noch mit 62 Jahren in den Ruhestand treten - war er Dozent an der Fachhochschule in Starnberg.

    Ich glaube nicht, dass die praktische Rechtspflegertätigkeit von z.B. 42 Jahren - wie in meinem Fall - einem Rechtspfleger auch nur annähernd die Kompetenz eines Stöber verleihen kann.
    Ich ziehe jedenfalls voller Hochachtung den Hut vor ihm !

  • Seit dem heutigen 5. Oktober 2012 gibt es sie nun, die 15. Auflage des Schöner/Stöber, an der weder Schöner noch Stöber weiter mitarbeiten.

    Der Beckverlag verspricht: "Die Neuauflage des Schöner/Stöber berücksichtigt die umfassenden Änderungen durch das FamFG, die Novelle zum elektronischen Rechtsverkehr im Grundbuch (ERVGBG) sowie die komplexe neue Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft. Für das Recht der BGB-Gesellschaft gibt es ein eigenes neues Kapitel."

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