Infos über Schuldner / anderer Fall

  • Hallo,

    und schon wieder eine Frage:

    Pfändungssache gegen Schuldner läuft seit einigen Jahren;
    EV nachbessern lassen und nach 903 wiederholt abnehmen
    lassen.

    Aus der Vergangenheit ist dem Gläubiger bekannt, daß Sch.
    als Handeslvertreter für eine Vers.Gesellschaft tätig war;
    dann verbrachte er einige Jahre in der JVA. Daraufhin wurde
    sein Gewerbe abgemeldet.

    Nun hatte seine Ehefrau die Handelsvertretung geführt. Es
    liegen uns hier Vers.Verträge, wobei Sie als Vermittlerin auf-
    getreten ist, vor.

    Das Gewerbe der Ehefrau war aber niemals bei der Stadtver-
    waltung angemeldet.

    Jetzt haben wir in Erfahrung gebracht -dies war bis zum heutigen
    Zeitpunkt nur eine Vermutung-, daß der Schuldner tatsächlich
    noch für diese Vers.Gesellschaft -ggf. unter dem Deckmantel seiner
    Ehefrau- Verträge abschließt und Kundenkorrespondenzen führt.

    Diese Information haben wir aus einer Pfändungssache, die mit die-
    sem Schuldner nichts zu tun hat. Die Forderung, um die es das ging,
    hätte möglicherweise von der Hausratsversicherung des Schuldners
    übernommen werden sollen.

    Nun erhielten wir einen Anruf des erstgenannten Schuldners, daß
    er von der Vers. ... anrufe und daß der Schaden ggf. reguliert werde.
    Wir sollen ihm noch ein FAX schicken. Ich vergleiche nun Namen und
    FAX-Nr. und stelle fest, daß es sich um den erstgenannten Schuldner
    handelt. Jetzt führe ich Korrespondenz mit dem Schuldner.

    Frage: Kann ich den Sachverhalt aus der Sache, mit dem der Schuldner
    direkt nichts zu tun hat, in das Pfändungs-Verfahren des Sch. einbringen
    und 903 beantragen?

    In Franken würden wir die Bezeichnung "Der ist ja dümmer als die Nacht dunkel" benutzen.

    Gruß Uffi :gruebel:

  • Wenn sich der Sch am Telefon einer Versicherung gemeldet hat, was braucht man noch mehr für ne Gehalts/provisionspfändung? Oder habe ich da was falsch verstanden. Das Verfahren nach 903 ist genauso wie das nach 807 eines zur Erlangung von Pfandmöglichkeiten. Insoweit eher kein Verfahren nach 903.

  • Hallo Uffi,

    ich gehe mal davon aus, dass Du in einer RA-Kanzlei arbeitest. Da wird es Dir vermutlich schwer fallen, die richtige Abgrenzung zwischen Problemen im Sinne der (gerichtlichen) Handhabung von Einzelfällen und den konkreten Problemen des Einzelnen (= Rechtsberatung) zu differenzieren.

    Kai und auch ich halten Deine Frage hier für grenzwertig. Sicherlich kann und darf darüber grundsätzlich diskutiert werden, inwieweit ein RA Informationen, die er in einem anderen Verfahren gewonnen hat, für das gerade anstehende Verfahren verwerten darf. Diese Problematik wird hier aber unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Berücksichtigungsfähigkeit dieser Informationen zu sehen sein. Eine konkrete Lösung Deines aktuellen Problems solltest Du hier aber nicht erwarten.

    Nichts für ungut, Manfred

  • Hallo,

    aus diesem Grund habe ich die Frage auch eingestellt, da
    ich in diese Richtung Bedenken hege...

    Bezüglich der "Standesrichtlinien" konnte ich hierüber leider
    nichts in Erfahrung bringen (ob ich mal bei Kammer anrufe?).

    OK habe verstanden, daß die Frage hier möglicherweise fehl
    am Platz ist. :oops:

    Gruß Uffi

  • @ Uffi

    Wenn Du die Frage hier grundsätzlich erörtern willst, bist Du nicht fehl am Platz. Es kommt ja nicht nur bei Anwälten vor, dass Informationen in einem anderen Verfahren bekannt werden, die man für seinen Mandanten dann verwenden kann. Auch beim Gericht kommt sowas ab und zu vor. Das nennt sich bei mir dann gerichtsbekannt, und ich höre die Parteien zu meinem neuen Wissen an, besser gesagt, ich stelle sie zur Rede.

    Die Frage, die sich hier stellt, ist doch, wo die Grenzen dieser Querverwertung von Informationen liegen.

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