"Einspruch" gegen BZR-Eintragung

  • Gude!

    Leute gibts...

    Da schreibt mir doch ein VU (4 Jahre GEsamt-FS wg. §§ 176, 176a StGB), er habe "mit erschrecken" feststellen müssen, wie detailliert die Eintragungen im Führungszeugnis seien. :eek: Er erhebt "Einspruch gegen die Form der Einträge". Desweiteren erhebt er "aufs schärfste Einspruch" gegen die Aberkennung des Wahlrechts, da davon "im Urteil nicht die Rede" war.

    Soweit, so gut...

    Was mach ich jetzt damit? Dem Dezernenten vorlegen (der es mir vorgelegt hat) ?? :confused:

    Muss ich den "Einspruch" gegen die Eintragung ins BZR an den Generalbundesanwalt weiterleiten wg. § 49 BZRG? Oder weise ich den VU (nett wie ich bin) zunächst auf die Aussichtslosigkeit seines "Einspruchs" hin und gebe ihm die Chance, diesen zurück zu nehmen (was er wohl eh' nicht machen wird)??? :cool:

    :confused:

  • Ich würde ihn einfach mal anschreiben, erklären, was es mit dem ganzen Sums auf sich hat und dass er wohl scheitern wird ... und dann erst mal die Frist abwarten :D

  • Das würde ich auch machen. Ihm sagen, dass die Aberkennung des Wahlrechts gesetzliche Folge der Verurteilung ist und dass eine vorzeitige Tilgung nach § 49 BZRG nur unter besonderen Voraussetzungen durch den Generalbundesanwalt, eigentlich müsste es heißen die Generalbundesanwältin :D , erfolgen kann.

  • Für die Registerführung - und auch für Entscheidungen nach §§ 39, 49 BZRG - ist seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr die Generalbundesanwältin, sondern das Bundesamt für Justiz zuständig. Ich würde den Betroffenen an diese Stelle verweisen. Im Übrigen können die Entscheidungen der Registerbehörde als Justizverwaltungsakte dann im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG angefochten werden.

  • Habe dem VU jetzt erstmal die rechtliche Lage geschildert und ihm geraten, seinen "Einspruch" zurück zu nehmen...

    Danke allerseits!

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