Aufgebot der Nachlassgläubiger, § 1970 BGB

  • Hilfe!

    Wer hatte schonaml ein Aufgebot der Nachlassgläubiger zum Zwecke des Gläubigerausschlusses?

    Es ist auf alle Fälle das STreitgericht zuständig, soviel habe ich schonmal rausbekommen... aber bei dem weiteren Verfahren stehe ich auf dem Schlauch!!!:gruebel:

  • Also hier ist die Abteilung zuständig, die auch die Brief- bzw. Gläubigeraufgebote durchführt.

    Welche Fragen hast Du zu dem Verfahren?

  • Naja, das bin ja dann ich :) .

    Naja, so im Großen und Ganzen...ich weiß gar nichts! Läuft das wie ein normales Aufgebotsverfahren? Bin ich überhaupt zuständig? Wie ist der Verfahrensablauf... oi... :confused:

  • da steht im Steinert/Theede, Zivilprozess, 8. Aufl. bissl was dazu drin.

    ich würde an deiner Selle mit Hinweis auf § 990 ZPO aber mal gucken, ob du wirklich zuständig bist.

    Grüße

    die sumi

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Meines Wissens muß dir der Antragsteller alle bislang bekannten Gläubiger mit deren Forderungsbetrag auflisten und die Vollständigkeit versichern.

    Dann ergeht Aufgebot und die bek. Gläubiger werden zur Forderungsanmeldung per ZU aufgefordert.

    Wer seine Forderung bis Fristablauf anmeldet, wird im anschließenden Ausschlußurteil erwähnt und die übrigen Gläubiger ausgeschlossen. Das bedeutet, daß die sich dann nur noch an dem nach Verteilung des Nachlasses auf die angemeldeten Forderungen verbleibenden Restnachlass, aber nicht mehr dem Privatvermägen des Erben befriedigen können.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • TL hat schon einiges dazu ausgeführt.

    Weitere Hinweise - einschließlich Muster eines Aufgebotes - kannst Du in der HRP-Reihe Zivilprozeß von Schrader/Steinert finden. In der mir voliegenden 7. Auflage unter RZ 1227 ff.

  • Ich hänge mich mal dran..

    Wie berechne ich denn den Streitwert bei der Ausschließung von Nachlassgläubigern?

    Mein Vorschlag: 5 % der gesamten Forderungen, die gegen den Nachlass im Ausschließungsbeschluss vorbehalten werden.

    Was meint ihr?? :)

  • Zum Streitwert habe ich leider keine Idee..mein Antragsteller ist das Land..

    Ich hatte so ein Verfahren zuvor auch noch nicht und bin mir nicht sicher, was ich mit den Anmeldungen von Gläubigern machen soll?! Inwiefern habe ich diese und die Titel zu prüfen? und muss ich die Anmeldungen evtl. dem Antragsteller z.K. zukommen lassen?! :gruebel:

  • Ich stelle mir gerade dieselbe Frage wie dini.

    Das Land hat das Aufgebotsverfahren zum Aussschluss von Nachlassgläubigern beantragt. Beigefügt war auch eine Liste von Gläubigern.

    Die dort aufgelisteten NL-Gläubiger haben das Aufgebot per ZU erhalten mit der Aufforderung ihre Forderungen anzumelden (mit Höhe, Grund, Belegen).

    Jetzt hat sich der erste Gläubiger, der das Aufgebot per ZU erhalten hat, gemeldet und mitgeteilt, dass er keine Forderung gegen den Erblasser hat.

    Muss ich dem Antragsteller dieses Schreiben sowie eventuell später noch kommende Anmeldungen zur Kenntnisnahme zusenden?

    Aus § 459 Abs. 2 FamFG ergibt sich lediglich, dass das Gericht jedem die Einsicht der Anmeldungen zu gestatten hat, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

    Bedeutet das, dass der Antragsteller auch beantragen muss, dass er Einsicht in die Anmeldungen nehmen will oder müsste man es so auslegen, dass in der Antragstellung enthalten ist, dass er auch gleich Einsicht in die Anmeldungen haben möchte und er dann die Anmeldungen automatisch zur Kenntnisnahme übersandt bekommt?

  • Guten Morgen ihr Lieben,
    ich hänge mich an das Thema einfach mal ran.

    Ich habe jetzt mein erstes Aufgebot der Nachlassgläubiger vorliegen. Ich hatte eine Liste mit Gläubigern vorliegen, habe das Aufgebot gemacht und die Zustellung an diese Gläubiger vorgenommen. Von den 8 Gläubigern hat jetzt ein Gläubiger seine Forderung angemeldet.
    So an dieser Stelle bin ich jetzt und bin ein wenig ratlos. Ich habe schon hier im Forum gesucht, bin aber nicht so richtig fündig geworden. Die Literatur, die oftmals angeführt wurde, kann ich in unserem AG leider nicht finden.

    Wie sieht der Ausschließungsbeschluss denn jetzt aus? Man schließt die Nachlassgläubiger aus, die nicht ihre Forderungen angemeldet haben... muss ich hier konkret die Gläubiger namentlich aufführen, die auf der ursprünglichen Gläubigerliste standen und ihre Forderung nicht angemeldet haben? Oder reicht der allgemeine Ausschluss aller Gläubiger, die nichts angemeldet haben?

    Und dann gebe ich konkret an, dass mein einer Gläubiger, der angemeldet hat, von der Ausschließung ausgeschlossen ist?

    Vielen lieben Dank für eure Hilfe schon mal im Voraus & ein schönes Wochenende! :)

  • Wir haben eine Software-Programm (TSJ) zur Verfügung, mit dem die Aufgebotssachen bearbeitet werden. Der Ausschließungsbeschluss führt danach nur die Gläubiger namentlich auf, die angemeldet haben.
    "...werden den folgenden Nachlassgläubigern ihre angemeldeten Forderungen gegen den Nachlass vorbehalten:
    [Aufruf_Forderungsaufstellung_Glaeubiger]"
    Die Liste mit den Gläubigern, die angemeldet haben, legt die Servicekraft an, ich muss daraus nur auswählen. Die Liste, die unser Programm dann erzeugt ist allerdings sehr schlecht formatiert...

    Die übrigen, auch die in der Liste aufgeführt waren, werden nicht namentlich benannt, sondern "pauschal" ausgeschlossen mit ihren Rechten:

    "Weitere Nachlassgläubiger werden ausgeschlossen."

    Man kann in den Veröffentlichungen im BuAnz immer mal schön gucken, wie andere Gerichte ihre Beschlüsse machen. Hab ich am Anfang öfter mal reingeschaut!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

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