• Hallo!

    Hab hier ein kleines Problem wegen der Änderung des § 106 AktG durch das EHUG. Danach wäre ja jetzt eine Liste der Aufsichtsratsmitglieder einzureichen und dies vom Gericht bekanntzumachen.

    In meinem Fall hat sich der Aufsichtsrat bereits im Herbst 2006 geändert. Nachdem dies vom Vorstand nicht bekanntgemacht wurde, erging Anfang Januar eine Zwangsgeldandrohung, indem der Vorstand aufgefordert wurde die Bekanntmachung zu veranlassen und den Nachweis hier einzureichen.
    Die Veröffentlichung im elektr. BA erfolgte daraufhin, der Nachweis darüber wurde bisher nicht eingereicht.

    Kann ich dessen Einreichung jetzt durch Zwangsgeld noch erzwingen oder muss ich die Einreichung einer Liste verlangen? Eine Übergangsregelgung hab ich leider nicht gefunden.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ich würde die Einreichung einer Liste der Aufsichtsratsmitglieder verlangen. Übergangsregelungen gibt es nicht und da Veränderungen zu den bisher dem Register bekannten Mitgliedern eingetreten sind, ist ab dem 01.01.07 eine Liste der Aufsichtsratsmitglieder einzureichen. Es macht meine ich keinen Sinn darauf abzustellen, ob die Veränderungen vor dem 01.01.07 eingetreten sind oder nicht.
    Übrigens: Die Veröffentlichung durch das Gericht, dass eine Liste der Aufsichtsratsmitglieder eingereicht worden ist, muss nur im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen - nicht in der Tageszeitung.

  • :dito: Sehe ich genauso. Ich würde auch zur Einreichung der Liste auffordern.
    Falls die Gesellschaft statt der Liste den Veröffentlichungsbeleg einreicht, würde ich dies aber auch akzeptieren (schließlich wurde das so in der Zwangsgeldandrohung gefordert...)

  • ich muss das thema mal aufwärmen....mir wurde jetzt der nachweis eingereicht, dass die veröffentlicht haben, und zwar im ebanz. muss ich jetzt von meiner SE die liste nochmal scannen lassen und dann ne veröffentlichung machen?


    andere AG, auch ein problem:
    die aufsichtsratsmitglieder wurden im letzten jahr abgewählt,es wurde mir nicht bekannt gemacht und auch nicht von denen veröffentlicht. jetzt soll einer aus dem aufsichtsrat, der in der damaligen versammlung als AR gewählt wurde in einer neuen versammlung abgewählt sein und als vorstand gewählt sein.
    was mach ich da? muss die alte änderung, obwohl überholt, noch veröffentlicht werden?
    darf der neue aufsichtsrat wirksam den vorstand bestellen?



  • Die Änderung tritt außerhalb des Registers ein. Der neu-neue AR kann also den Vorstand bestellen. Ich würde mir beide Liste kommen lassen und eine VÖ dazu machen, ggf. mit Hinweis, dass 2 Listen vorliegen.


  • Übrigens: Die Veröffentlichung durch das Gericht, dass eine Liste der Aufsichtsratsmitglieder eingereicht worden ist, muss nur im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen - nicht in der Tageszeitung.




    Ich muss einmal nachfragen, da ich das bisher wohl falsch gemacht habe.
    Ich habe den Hinweis auf die Einreichung bisher im elektronischen I.u.K. und in der Tageszeitung veröffentlicht.

    106 AktG verweist in Bezug auf die Veröffentlichung auf § 10 HGB. Die Übergangsvorschrift Art 61 EGHGB besagt, dass nur Eintragungen in das Handelsregister zusätzlich in einer Tageszeitung bekanntzumachen sind.
    Der Hinweis auf die Einreichung der Aufsichtsratsliste ist keine Eintragung. Daher Veröffentlichung nur im IuK. Richtig?

  • [/quote]Der Hinweis auf die Einreichung der Aufsichtsratsliste ist keine Eintragung. Daher Veröffentlichung nur im IuK. Richtig?[/quote]

    Volltreffer!

  • Hänge mal hier meine Frage dran:
    Ich kann dem § 106 AktG nicht entnehmen, dass die Liste der Aufsichtsratsmitglieder unterschrieben oder datiert sein muss.
    (Sieht bisschen merkwürdig aus ...)

    Ferner genügt wohl die Einreichung einer unsignierten Datei (so Krafka/Willer 8. Auflage).

    Richtig?



  • Ich verlange die Unterzeichnung, weil die Liste ja vom Vorstand einzureichen ist. Unsigniert stimmt, und ein Stichtag wäre zwar nett und wünschenswert, darf aber m. E. nicht verlangt werden.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Vom Grundsatz her wie Rapunzel. Liste ist vom Vorstand einzureichen.

    Eine handschriftliche Unterzeichnung muss sich aber aus dem elektronischen Dokument nicht ergeben, m. E. genügt z. B. auch die Angabe "gez. XY". Siehe auch § 12 II 2 HGB: "Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung ..."

    Signatur damit ebenfalls nicht erforderlich.

    Ist in der Liste kein Datum angegeben, nehme ich als Stichtag für die Datenbank das Eingangsdatum der Liste.

  • Bedanke mich erstmal.

    Meine Liste hier trägt weder Datum noch Unterschrift, auch nicht gez.
    Dass sie vom Vorstand eingereicht wurde, sehe ich daran, dass der selbst über EGVP eingereicht hat.
    Entgegen den bisher gesehenen "üblichen" Listen über einen Notar sieht das eben "nackt" aus.

  • Muss das Thema nochmal aufgreifen...

    Habe hier eine AG, welche mir eine Änderung in den Personen des Aufsichtsrates aus dem Jahre 2012 nun nachträglich mitteilt. Aus der Handakte und aus der elektronisch eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass weder elektronisch eine bisherige Aufsichtsratsliste vorliegt, noch gemäß § 106 AktG a.F. (bis 01.01.2007) Mitteilungen über die Bekanntmachung der erfolgten Änderungen vorgelegt wurden.

    Wenn ich mir die zurückliegenden und im Register vollzogenen Aufsichtratsbeschlüsse anschaue, ergibt sich schon, dass Änderungen vor 2012 erfolgt sind.

    Ich bin jetzt etwas verwirrt und frage mich, ob ich da weiter nachforschen muss oder ob ich die aktuelle Liste einfach nur frei gebe und es dabei belassen darf...

    Vielen Dank für Eure Hilfe

  • Wenn die nun eingereichte Liste den aktuellen Stand wiedergibt, würde ich die Liste nur aufnehmen und nicht weiter nachforschen. Mach Dir ggf. eine Frist zum Ablauf der Amtszeit des AR. Dann kannst Du die AG an die Vorlage der aktuellen Liste nach § 106 AktG erinnern.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Ich hänge mich hier mal dran:
    Eingereicht wurde eine Liste der Aufsichtsratsmitglieder, die von einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen unterzeichnet wurde. Wie streng seid ihr?

    Gemäß § 106 AktG ist die Liste vom Vorstand einzureichen und ein Prokurist ist nun mal kein Vorstandsmitglied. In einem anderen Kommentar habe ich gefunden, dass eigentlich die Gesellschaft zur Vorlage verpflichtet ist, vertreten durch den Vorstand. Dann könnte der Prokurist vielleicht mit handeln.
    Allgemeine Vertretungsbefugnis: Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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