Bezugnahme auf Urkunde nötig?

  • Antrag I: Antrag auf Auflassungsvormerkung.

    Die AV wird eingetragen und die Akte wieder weggehängt.

    Antrag II: Antrag auf Eigentumsänderung und Löschung AV; eingereicht wird eine gesonderte Auflassungserklärung. Der urkundliche Löschungsantrag befindet sich in dem mit Antrag I eingereichten Kaufvertrag.

    Muss der Notar in seinem Löschungsantrag auf den mit Antrag I eingereichten KV Bezug nehmen ("...beantrage unter Bezugnahme auf den mit Antrag I eingereichte Ausfertigung des KV Löschung der AV...")?

    Soweit mir bekannt, wird diese Frage unterschiedlich behandelt.

    Die Frage ist, ob ein Antrag nach GBO wirksam auch ohne Bezugnahme gestellt werden kann. Bei einem Einzelobjekt dürfte es auch keine Zumutung sein, in den ein paar Seiten vorher eingehefteten KV zu gucken.

    Andererseits hat der Antragsteller evtl. alle Unterlagen beizubringen bzw. zu benennen, die für eine Erledigung seines Antrages erforderlich sind.

  • Hallo Kai!

    Würde ich wohl nicht so eng sehen und habe ich vielleicht sogar schon so gemacht.

    Ich denke, auch Notaranträge im Anschreiben sind auslegungsfähig. Wenn er nun die Löschung der AV beantragt, dürfte klar sein, dass er diesen Antrag nicht für sich selbst sondern im Namen der Beteiligten (gem. § 15 GBO) stellt und dass die Bezugnahme auf den KV gewollt/gemeint ist. Vermutlich nur eine Schlampigkeit in der Formulierung.

    Rein formal betrachtet mag es ja zutreffend sein, dass der Antragsteller alles beizubringen und genau zu bezeichnen hat. In der Praxis müsste ich dann aber wohl nahezu jeden Antrag aus solchen oder ähnlichen Gründen beanstanden.

    Soweit meine Meinung dazu!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ulf, stimme Dir zu.

    Nicht, dass es heisst, der Admin hätte sich zur Förderung der Beitragszahlen ein Problem ausgedacht. Nein nein, diese Beanstandungen wie von mir beschrieben gibt es wirklich. Großes Adminehrenwort.

  • Ich glaube Dir durchaus, dass es Kolleginnen u. Kollegen gibt, die sowas beanstanden! Die habe m.E. entweder viiiiieeeel Zeit oder ersaufen in ihren Akten! Ich will aber niemandem zu nahe treten!!! :teufel:

    Ulf

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  • Hallo kai, hallo ulf,

    ich handhabe das ebenso. Wenn der Notar schreibt...

    "überreiche ich beigeschlossen die Auflassung vom xx.xx.xx zu UR-Nr.: xx/xx nebst grunderwerbsteuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung und beantrage

    namens der Vertragsparteien (optional)

    1. Die Eigentumsumschreibung
    2. Die Löschung der in Abt. II lfd. Nr. n eingetragenen Auflassungsvormerkung

    namens des Veräußerers (optinional)

    3. Die Löschung des in Abt. III lfd. Nr. n eingetragenen Grundpfandrechts"
    wäre es doch wirklich wenig sachdienlich zu monieren, dass keine Bezugnahme auf die kausale Urkunde genommen bzw. diese in der Form des § 29 GBO vorgelegt wird. Ulf hat hier völlig Recht mit seiner Einschätzung. Man kann sich und den Antragstellern das Leben auch unnötig schwer machen.

    Gruß

    HuBo

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