Zwangsbehandlung

  • Hallo,

    ich hab hier mal zwei wichtige Fragen.

    1. Wie sind die Voraussetzungen für die stationäre Zwangsbehandlung nach dem BGH-Urteil vom 01. Februar 2006 zu sehen.

    Unterbringung nach § 1906 BGB und?

    2. Ist es für eine Zwangsbehandlung notwendig dass der Betreute Einwilligungsunfähig ist?


    Es würde mir wirklich sehr weiterhelfen, wenn mir jemand diese Fragen beantworten könnte.

    Danke im voraus! :daumenrau

  • Ein jeder hat ein "Recht auf Krankheit", wie der BGH in den Gründen der Entscheidung vom 01.02.2006 unter Hinweis auf BVerfG formulierte. Bei natürlicher Einsichtsfähigkeit des Betroffenen in die Folgen einer unterlassenen, medizinisch indizierter und angebotener Behandlung ist m. E. eine Zustimmung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung unzulässig.

  • In dem Zusammenhang sei auf das heute verkündete "Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme" hingewiesen ( BGBl. 2013 Teil 1 Nr. 9 vom 25.02.2013 ) .

    Unklar ist mir dabei die Änderung des Rechtspflegergesetzes in § 33 Abs. 3 , da dieser § nach meiner Meinung - auch in der Fassung Art. 4 des Gesetzes vom 05.12.2012 - nur zwei Absätze hat.:confused:
    Abgesehen davon passt er auch inhaltlich nicht.

    Sollte es sich um ( wiederholte ) Gesetzesschlamperei handeln ?

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (25. Februar 2013 um 10:26)

  • Aha !
    Vielen Dank.
    Wenn natürlich die Änderung einer Vorschrift kommt , bevor es die Vorschrift gibt;), dann darf man ja mal stutzig werden.
    Meinen Vorwurf der Schlamperei nehme ich zurück.

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