Nachträglicher Vermögenserwerb

  • (edit by Kai: Threadtitel geändert)

    Hier hat eine PKH-Partei nachträglich Vermögen erworben in höhe von über 20.000 EUR.

    Dieses Geld hat die Partei allerdings direkt ausgegeben, Auto für 15.000, Handy, Pc, Urlaub, Weihnachtsgeschenke usw.

    Daraufhin hat das AG unter Berücksichtigung von Zöller, 23. Auflage, Rd.Nr. 25 zu § 120 ZPO eine Einmalzahlung angeordnet.

    Begründung: "Hat eine hilfebedürftige Partei Vermögen erworben und ohne dass ein Bedürfnis hierfür bestand, wieder weggegeben, so kann sie so behandelt werden, als habe sie das Vermögen noch".

    Tja, das sah das OLG leider nicht ganz so, und hob den Beschluss auf mit der Begründung, das aktuelle Vermögen der Partei läge unter dem Schonvermögen und rechtfertige keine Einmalzahlung.

    Außerdem:"Die Partei ist, jedenfalls solange sie nicht Kenntnis von einem eingeleiteten Abänderungsverfahren hat, in der Verwendung des ihr zugeflossenen Vermögens frei."

    Tja, Leute, in diesem Sinne weiterhin viel Spass bei zukünftigen Vermögensüberprüfungen....

  • Das ist wieder mal typisch. Ich frage mich, warum die Überprüfung von Seiten des Gerichts nicht abgeschafft wird. Besser ist es doch, nur noch eine Überprüfung auf Antrag der Partei zu machen, wenn diese glaubt, keine Raten mehr zahlen zu müssen.
    Wir sind eben eine sehr schuldnerfreundliche Gesellschaft. Der Steuerzahler wird`s schon richten.



  • Ich persönlich, aber mich fragt ja keiner, halte die Entscheidung nicht für interessant, sondern lediglich für schwachsinnig, was jetzt kein Vorwurf an Gollo sein soll !

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Da habe ich aber schon mal eine genau entgegengesetzte Entscheidung gelesen (keine Ahnung von welchem Gericht, denke in Bayern) . . . da hieß es sinngemäß, dass die Partei, die wußte, dass sie in einem Verfahren PKH hatte, von dem erworbenen (und auch bereits ausgegebenen) Vermögen (in ähnlicher Höhe) Geld hätte zurückbehalten müssen, um damit die Verfahrenskosten zu begleichen . . .

  • Das ist genauso toll, wie wenn die PKH-Partei auf Überprüfung nach § 120 ZPO erst mit Beschwerde auf meinen Aufhebungsbeschluss reagiert. In so einem Fall wirst du von unserem LG auch grundsätzlich aufgehoben. Nichts mit Sanktionscharakter. Da ist man einfach angeschmiert und die PKH-Partei oben auf :aetsch:

  • Das ist genauso toll, wie wenn die PKH-Partei auf Überprüfung nach § 120 ZPO erst mit Beschwerde auf meinen Aufhebungsbeschluss reagiert. In so einem Fall wirst du von unserem LG auch grundsätzlich aufgehoben. Nichts mit Sanktionscharakter. Da ist man einfach angeschmiert und die PKH-Partei oben auf :aetsch:



    war bei mir auch schon; da kannst du schreiben und erinnern und wenn du dann die PKH aufhebst, reichen sie dir einen Hartz 4 Bescheid o.ä. ein, der schon Monate alt ist und bekommen "Recht"

  • war bei mir auch schon; da kannst du schreiben und erinnern und wenn du dann die PKH aufhebst, reichen sie dir einen Hartz 4 Bescheid o.ä. ein, der schon Monate alt ist und bekommen "Recht"



    Stimmt, gibt's ab und an :mad:

    ich habe den Eindruck, die machen absichtlich erst mal nichts, und wenn der Beschluß da ist (wir schreiben davor 3 mal(!)) an) dann wird mit einem Lächeln der Bescheid vorgelegt . . .

    sind eben Pappnasen . . . juckt mich aber auch nicht mehr, die Schreiben sind bei uns Konverven, gehen also ruck zuck . . .

    dennoch vermeidbare Arbeitszeit bei mir und den SEen und vermeidbares Porto . . . :(


  • war bei mir auch schon; da kannst du schreiben und erinnern und wenn du dann die PKH aufhebst, reichen sie dir einen Hartz 4 Bescheid o.ä. ein, der schon Monate alt ist und bekommen "Recht"



    Stimmt, aber ich habe mir angewöht, dann wiefolgt zu verfahren: In der Regel schicken die Leute, wenn die PKH aufgehoben wurde und die Sollstellung raus ist, nur den HarzIV-Bescheid und schreiben vielleicht noch dazu, dass sie nicht zahlen können. In den seltensten Fällen schreibt einer, dass er Beschwerde gegen den Beschluss einlegt, Da frage ich überhaupt nicht nach, nehme den Bescheid nur zur Kenntnis und lege die Akte wieder weg. Wenn die Kasse nachfragt, teile ich mit, dass die PKH aufgehoben wurde und das Geld einzutreiben ist.
    Wenn mir so eine Partei nicht ausdrücklich Rechtsmittel einlegt, lege ich auch nichts in der Richtung aus und verhalte mich ganz still. Bisher haben sich die Leute dann nicht mehr gezuckt.


  • war bei mir auch schon; da kannst du schreiben und erinnern und wenn du dann die PKH aufhebst, reichen sie dir einen Hartz 4 Bescheid o.ä. ein, der schon Monate alt ist und bekommen "Recht"



    Stimmt, aber ich habe mir angewöht, dann wiefolgt zu verfahren: In der Regel schicken die Leute, wenn die PKH aufgehoben wurde und die Sollstellung raus ist, nur den HarzIV-Bescheid und schreiben vielleicht noch dazu, dass sie nicht zahlen können. In den seltensten Fällen schreibt einer, dass er Beschwerde gegen den Beschluss einlegt, Da frage ich überhaupt nicht nach, nehme den Bescheid nur zur Kenntnis und lege die Akte wieder weg. Wenn die Kasse nachfragt, teile ich mit, dass die PKH aufgehoben wurde und das Geld einzutreiben ist.
    Wenn mir so eine Partei nicht ausdrücklich Rechtsmittel einlegt, lege ich auch nichts in der Richtung aus und verhalte mich ganz still. Bisher haben sich die Leute dann nicht mehr gezuckt.



    . . . hört sich gut an und stimmt eigentlich auch . . . werde mal drüber nachdenken (nicht lange) und wohl künftig mal gleichermaßen Verfahren . . . danke für den Tip ;)

  • Da habe ich aber schon mal eine genau entgegengesetzte Entscheidung gelesen (keine Ahnung von welchem Gericht, denke in Bayern) . . . da hieß es sinngemäß, dass die Partei, die wußte, dass sie in einem Verfahren PKH hatte, von dem erworbenen (und auch bereits ausgegebenen) Vermögen (in ähnlicher Höhe) Geld hätte zurückbehalten müssen, um damit die Verfahrenskosten zu begleichen . . .



    Denkst du, du findest die entscheidung? Würde mich mal interessieren

  • Ich handhabe das wie Bedel und zwar mit folgendem Vermerk:

    In der einfachen Einreichung des ZP1a (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) ohne weitere Erklärung der PKH Partei kann kein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom xx.xx.xxxx gesehen werden.
    Ferner wäre nicht vorgetragen, warum die Partei an der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Einreichung der Unterlagen innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist gehindert war. Auch auf das Erinnerungsschreiben hat die Partei keine Reaktion abgegeben.

    Gern auch als Ergänzung:
    "Des weiteren sind keine entsprechenden Belege zur Glaubhaftmachung beigefügt" oder "Der Bezug von ALG bedeutet aufgrund anderer Berechnung und Vermögensfreigrenzen (vgl. "§ 115 ZPO) nicht automatisch, dass keine Änderungsentscheidung iSv § 120 IV ZPO zu treffen ist. Schon aus diesem Grund ist der Hinweis auf den Bezug von ALG allein nicht ausreichend um seinen Parteipflichten nach § 120 IV ZPO nachzukommen."

    Vergleiche hierzu auch z.B.
    LSG Essen Beschl. 11.11.1988, FamRZ 1989, 412
    LAG Köln Beschl. 20.06.1991, JurBüro 1991, 1529 ff.; 17.02.2005, MDR 2005, 1139
    OLG Koblenz 19.02.1993, FamRZ 1996, 616; Beschl. 17.04.1996, FamRZ 1996, 1425; 30.04.1997, Rpfleger 1997, 442; 05.05.1999, FamRZ 2000, 104
    OLG Brandenburg Beschl 03.12.1997, FamRZ 1998, 837; 10.08.2001, FamRZ 2002, 403; 03.03.2004, FamRZ 2005, 47
    OLG Bamberg Beschl. 25.05.1998 Ls. zu 1., FamRZ 1999, 1354
    LG Koblenz Beschl. 16.02.1999, MDR 1999, 825
    LG Mainz Beschl. 29.12.2000, FamRZ 2001, 1157
    OLG Düsseldorf Beschl. 09.10.03, MDR 2004, 410
    BAG Beschl. 03.12.2003, MDR 2004, 415
    OLG Nürnberg Beschl. 26.04.04, MDR 2005, 48

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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