Wer ist bevollmächtigt?

  • Mit einem Kaufvertrag, der von Notar A beurkundet wurde, wurde ein noch zu vermessendes Teilgrundstück veräußert. Gleichzeitig hat dieser Notar einen Entwurf für eine Pfandfreigabe entworfen. Darin ist die folgende Vollmacht enthalten: "Der Notar wird bevollmächtigt, nach der Vermessung das freizugebende Grundstück zu bezeichnen." Der Gläubiger lässt die Unterschrift bei Notar B beglaubigen. (Notar A und B haben keine gemeinsame Sozietät) Welcher Notar wurde nun bevollmächtigt? Wenn mans genau nehmen würde, doch Notar B, oder?

  • Also, ich kann mir das jetzt nicht so richtig vorstellen mit dem Entwurf. Was heißt hier gleichzeitig entworfen? Und was isn jetzt beantragt? Normalerweise würde ich den, den Kaufvertrag beurkundenden, Notar als bevollmächtigt ansehen.

  • Hat hier vielleicht oL mitgewirkt?

    Nun mal im Ernst:
    Es stellt sich die Frage, welche Vollmachten im Kaufvertrag enthalten sind.
    Wenn es sich um die allgemein gehaltene Vollmacht "ist bevollmächtigt und berechtigt, zum Vollzug dieser Urkunde alle Anträge zu stellen" würde mir das nicht ausreichen.
    Da hier zwei Urkunden von unterschiedlichen Notaren beurkundet bzw. beglaubigt worden sind, würde ich den Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat, auf den Widerspruch hinweisen und eine Klarstellung verlangen. Hierbei kann und sollte eine Ergänzung in beglaubigter Form urkundlich verbunden mit der Pfandfreigabeerklärung verlangt werden.

  • Grubu meint wahrscheinlich den Fall, dass der den Kaufvertrag beurkundende Notar auch mit der Erholung der Pfandfreigaben betraut wurde und er die von ihm entworfenen Freigabeerklärungen dann „in der Gegend herumschickte“, damit die Gläubiger bei ihrem Haus- oder Wohnsitznotar die Erklärungen beglaubigen lassen.

    Für die Frage, welcher Notar bevollmächtigt ist, kommt es m.E. darauf an, ob aus der Pfandfreigabeerklärung selbst ersichtlich ist, dass sie von Notar A entworfen wurde (dies scheint so zu sein, weil Grubu ansonsten nicht wissen könnte, wer die Erklärung verfasst hat). Ist dies der Fall, so ist nach Sachlage natürlich Notar A, und nicht der bloße Beglaubigungsnotar B bevollmächtigt. Anders ergibt die Vollmacht nach meinem Dafürhalten keinen Sinn, denn der Beglaubigungsnotar ist über seine Beglaubigungstätigkeit hinaus mit der Angelegenheit ja überhaupt nicht befasst.

  • Zitat von juris2112

    Grubu meint wahrscheinlich den Fall, dass der den Kaufvertrag beurkundende Notar auch mit der Erholung der Pfandfreigaben betraut wurde und er die von ihm entworfenen Freigabeerklärungen dann „in der Gegend herumschickte“, damit die Gläubiger bei ihrem Haus- oder Wohnsitznotar die Erklärungen beglaubigen lassen.

    Ja, so ist es.

    Gewollt war sicher, dass Notar A bevollmächtigt ist (ich habs letztlich auch nicht beanstandet). Aber rein von der Erklärung her, könnte man das ja auch so verstehen, dass der beglaubigende Notar bevollmächtigt sein soll. Wäre ja durchaus auch sinnvoll, da es sich tatsächlich um den "Hausnotar" des Gläubigers handelt. Und der möchte vielleicht nicht jedem x-beliebigen Notar Vollmacht erteilen.

    Wer den Entwurf gemacht hat, erkennt man schlicht und einfach an der Form (Schriftart etc.) und der Wortwahl.

  • Bei uns in Bayern steht oft irgendwo, vom wem der Entwurf stammt, z.B. durch Notarstempel oder maschinenschriftlichen Vermerk links oben oder links unten in der Ecke.

    Aber das Problem ist ja auch so gelöst.

  • von wem der entwurf ist, ist zunächst mal egal. die frage ist, wen hat der erklärende materiell-rechtlich bevollmächtigt bzw. bevollmächtigen wollen. dies ist im wege der auslegung zu ermitteln.

  • Wenn Notar A den Entwurf einer Pfandfreigabe fertigt und in diesem Entwurf davon die Rede ist, dass "der Notar" bevollmächtigt wird, so ist das ein Auslegungskriterium für die Frage, ob der Entwurfsnotar oder der Beglaubigungsnotar bevollmächtigt sein soll. Wenn der Gläubiger dann den Entwurf ohne Änderungen im Hinblick auf die Vollmacht unterzeichnet und beglaubigen lässt, so ist demzufolge davon auszugehen, dass er die Vollmacht -wie beabsichtigt- dem Entwurfsnotar und nicht dem Beglaubigungsnotar erteilt hat.

  • ich widerspreche. ausgelegt werden kann nur der in dem schriftstück verkörperte wille des vollmachtgebers.

    die person des entwurfserstellers sagt nichts über den willen des vollmachtgebers aus. der entwurf dürfte auf veranlassung einer vertragspartei, nicht des die vollmacht erteilenden gläubigers, erstellt worden sein und beinhaltet daher gar keine veranlassung des gläubigers.

    die auslegung wird unter berücksichtigung des zwecks der vollmacht aber regelmäßig ergeben, dass der urkundsnotar des kaufvertrages bevolmächtigt ist, da ihm der gesamte vollzug obliegt und nur er im zweifel überhaupt die erforderliche sachkenntnis des einzelfalls hat.

  • Die vorgegebene äußere und vom Unterzeichner in den Rechtsverkehr eingebrachte äußere Erscheinungsform ist schon immer ein (aber natürlich nicht das alleinige!) Auslegungskriterium für den Inhalt einer Erklärung.

    Außerdem: Der Zweck der Vollmacht äußert sich ja gerade (auch) in der Vorformulierung der Erklärung.

    Im Ergebnis ergibt sich ohnehin kein Unterschied.

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