EU-Terrorlisten und Zwangsversteigerung

  • Ob Berechtigte in den EU-Terroristenlisten eingetragen sind, wird von mir geprüft. 12

    1. Ja, immer (0) 0%
    2. Nein, grundsätzlich nicht (8) 67%
    3. Manchmal (0) 0%
    4. Nur, wenn es deutliche Hinweise auf eine Eintragung in der Liste gibt (4) 33%

    Im Grundbuch-Forum wurde / wird das Thema bereits diskutiert, nun möchte ich es auch zu den Versteigerungsrechtspflegern tragen:

    Die die EU-VO aufgestellten Terroristenlisten sind grds. unmittelbar geltendes Recht und als allgemeine Verfügungsbeschränkungen von Amts wegen zu beachten. Das heißt, der Zuschlag darf grds. an eine in der Liste benannte Person / Gruppe nicht erteilt werden.

    Die Beiträge im GB-Forum vermitteln den Eindruck, als ob die Listen in der Praxis auf recht wenig Interesse stoßen. Ich gestehe, auch ich habe das Thema bisher nicht problematisiert.

    Gibt es denn Rechtspfleger / Gerichte, die einen regelmäßigen Datenabgleich vornehmen? Gibt es Landesjustizverwaltungen, die außer mit allgemeinen Erlassen auch mit praktischen Hinweisen etc. reagieren?

  • Wenn man die Listen ignoriert muss man aber auch wissen, dass sich der Rechtspfleger, der dies tut, u.U. nach § 34 Außenwirtschaftsgesetz strafbar macht.

  • Im strafrechtlichen Boot sitzt der Rechtsfleger dann aber sicher nicht allein, sondern dann auch mit dem Notar und dem Veräußerer.
    Die 3. zur Abstimmung gestellte Frage klingt für mich merkwürdig - entweder prüfe ich fairerweise jeden (also auch potentielle Verfassungsbrecher mit wertkonservativ klingenden Namen wie Mahler, Hogefeld oder Schäuble) oder ich bin gedanklich ohnehin bereits so weit, dass ich besser noch nichts verfüge, sondern lieber zum Telefon greife und unterm Schreibtisch sitzen bleibe bis Hilfe eintrifft.
    Vielleicht ist es fürs Ernstnehmen auch bloß ein (wohl trügerischer) Unterschied, ob man beim Grundbuchamt in NewYork statt in Kattult damit rechnen muss, dass Schläfer sich ein Erbbaurecht zulegen wollen.

  • Ich weiß gar nicht was das soll.

    Wir haben manchmal auch ausländische Mitbürger als Bieter. Da kann ich doch nicht bei jedem Verfahren erst Zuschlagsverkündungstermin ansetzen, um zu prüfen ob er oder einer aus seiner Familie da mit drauf steht.

    Genauso habe wir manchmal ausländische Mitbürger, die wir versteigern (also die Grundstücke:) ). Da muss ich doch bestimmt auch gucken, ob ich Al Kaida jetzt was weggenommen hab (entweder um mein Büro zu panzern oder mir nen Orden abzuholen???)

    Das müsste schon ein ganz besonderer Hinweis sein, aber wie sollte der aussehen?

  • Da kann ich doch nicht bei jedem Verfahren erst Zuschlagsverkündungstermin ansetzen, um zu prüfen ob er oder einer aus seiner Familie da mit drauf steht.



    Wenn man es genau nimmt, ist die Anberaumung eines Verkündungstermins schon zu spät. Es wäre ja bereits das Gebot unwirksam und zurückzuweisen.

  • Da kann ich doch nicht bei jedem Verfahren erst Zuschlagsverkündungstermin ansetzen, um zu prüfen ob er oder einer aus seiner Familie da mit drauf steht.



    Wenn man es genau nimmt, ist die Anberaumung eines Verkündungstermins schon zu spät. Es wäre ja bereits das Gebot unwirksam und zurückzuweisen.



    Stimmt. Wenn ich aber die ganze Liste nach meinem Bieter absuchen muss, kann ich dann noch "sofort" über die Wirksamkeit des Gebotes entscheiden, wie Stöber in Rn. 2.8 zu § 71 ZVG verlangt? Es wäre schön, wenn sich der Urheber solcher Vorschriften (bzgl. Prüfungspflicht und evtl. strafrechtl. Relevanz) vorher überlegt, wie das praktisch durchführbar sein soll.

  • Wie unter #3 ausgeführt dauert der Ladevorgang der Liste schon ca. 1 Minute. Wenn man mit der aktuellen Liste arbeiten will kann man also nicht sofort über ein Gebot entscheiden. Selbst wenn man die Liste in Papierform vorliegen hat ist es eine Zumutung sich durch die vielen Alis zu quälen. Ein Verkündungstermin nützt gar nichts, da hat man das Gebot ja schon zugelassen. Und sicher haben nicht alle einen PC mit Internet im Saal. Daher kann ich Bieter nicht nach der Liste prüfen.

  • Da kann ich doch nicht bei jedem Verfahren erst Zuschlagsverkündungstermin ansetzen, um zu prüfen ob er oder einer aus seiner Familie da mit drauf steht.



    Wenn man es genau nimmt, ist die Anberaumung eines Verkündungstermins schon zu spät. Es wäre ja bereits das Gebot unwirksam und zurückzuweisen.



    Stimmt. Ein Blick ins Gesetz ...

    Also kann ich das ja einführen wie die Zivil- und Strafrichter und ziehe mich zur Beratung mit mir und den Telefonjokern ins Beratungszimmer zurück :gruebel: , um meinen Bieter zu finden...

  • Ich stelle mir gerade den Fall vor, ich finde einen ähnlich klingenden Ali auf der Liste. Da kann ich doch nur im Wegrennen schnell brüllen ihr Gebot nehme ich nicht an, Sie stehen auf der Terrorliste. Da erschießt der mich doch gleich.
    Aber ich kann es ja mal am Montag bei meinen "Lieblingsbietern" probieren, mal sehen wie die gucken.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)


  • Also kann ich das ja einführen wie die Zivil- und Strafrichter und ziehe mich zur Beratung mit mir und den Telefonjokern ins Beratungszimmer zurück :gruebel: , um meinen Bieter zu finden...



    Wow, kein Computer im Saal aber Beratungszimmer.



    Da kannste mal sehen, ich sitze im kleinen Saal und hab so ne Art begehbaren Kleiderschrank als Beratungszimmer :D

    Und natürlich die Spielzeugauos nicht vergessen !!!:wechlach:


  • Und natürlich die Spielzeugauos nicht vergessen !!!:wechlach:



    Stimmt, mit denen du dann über das Stempelkissen fährst und deine Unterschrift fälschst ! :wechlach:

    Aber zurück zum ernsten Thema. Wir haben zwar einen Rechner im Saal und auch den Link zur Liste, abfragen tun wir aber nicht (oh, schlechtes deutsch :oops: ).
    Erstens dauert es ewig, zweitens wird wohl kaum einer mit Terror-Klarnamen auftauchen und drittens ist dann auch immer noch die Frage, ist der Bieter tatsächlich identisch mit dem, der auf der Liste steht.
    Viertens könnt ich mir vorstellen, dass so mancher Bieter ganz schön pikiert ist, wenn ich ihm sage: Moment mal, ich schau mal grad nach, ob Sie auf der Terrorliste stehen. Da könnte man sich auch schnell Befangenheitsvorwurf wegen Vorurteilen oder Rassismus einhandeln.

  • Müßten Anwälte eigentlich auch in die Terrorliste schauen, bevor sie ein Mandat annehmen? :gruebel:

    Wenn sie sich eine Vollmacht für Strafverteidigung unterschreiben lassen, ist es nicht notwendig. :teufel:

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Nach dem Geldwäschegesetz sind die genannten Angehörigen der freien Berufe meldepflichtig, wenn Verdacht auf Geldwäsche besteht. Da sich die T-Finanzierung häufig auch der Geldwäsche bedient, müssten Anwälte etc. eigentlich die Listen genau so ernst nehmen wie wir --- eben.

    Gleiches gilt aber auch für sonstige Stellen, die Geldauszahlungen veranlassen: Gerichtskasse, Sozialkasse etc.

    Ich glaube in Hamburg gab es eine Entschädigungsstelle, die Auszahlungen nach dem ZSEG verweigerte, weil der Berechtigte gelistet war.

    Es gab des Weiteren einen Fall, in dem der Ehegattin eines Gelisteten Hartz IV gestrichen wurde. Die Entscheidung wurde aufgehoben, da das Geld eben der Gattin zustand und lediglich deren Existenzminimum ansichert.

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