Ist eine Gläubigerin von einem Wirtschaftsembargo betroffen und deren Vermögenswerte durch die EU "eingefroren", darf sie nicht die Zwangsversteigerung betreiben.
Die Verwertung der Grundschuld im Wege der Zwangsversteigerung würde nämlich zu einem Versteigerungserlös führen, der einen (eingefrorenen) Vermögenswert im Sinne der EU-Verordnung darstellt.
LG Hamburg, 1.7.2015, 328 T 7/15