Kostenfestsetzung nur gegen einen von zwei Beklagten

  • Mein Kfb lautet: "... sind von der Beklagtenseite xxxx EUR nebst Zinsen blablabla an die Klägerseite zu erstatten"
    Mein OLG hat zwar mal etwas gemeckert, aber das machen die öfter mal. :teufel:

  • Ich schreibe immer "...von den Beklagten an den Kläger...", aber das ist letztlich wurscht.

  • In einem meiner Fälle wurde das Urteil verkündet. Die beiden Beklagten wurden gesamtschuldnerisch in die Kosten verurteilt.
    Gegen Bekl. Ziffer 1 ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, gegen Ziffer 2 gg SHL iHv 5000 €

    Das Urteil konnte an den Bekl Ziffer 1 nicht zugestellt werden.

    Der Richter legte das Verfahren 6 Monate auf Frist, § 7 AktO.

    Nunmehr wird Kostenfestsetzungsantrag von Klägerseite gestellt.:(

    Wenn ich nunmehr nur gg Bekl Ziffer 2 festsetzen wollen würde, wie wäre der KfB im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung zu formulieren? :gruebel:

  • Ich würde einen ganz normalen Kfb machen wie im Tenor aufgeführt, also die Beklagten als GS und in Bezug auf den Beklagten zu 2) gegen SHL. Wenn eine Vollstreckung gegen den Bekl. zu 1) nicht möglich ist, kann der Kläger ja alles gegen den Bekl. zu 2) vollstrecken, muss dann aber die SH leisten.

  • :zustimm:

  • Hallo Leute, ich muss mich hier mal ranhängen.

    Ich habe einen ähnlichen Fall wie viele Vorredner (bzw Vorschreiber): VU ist ergangen, die beiden Beklagten, die beide ausländische Gesellschaften sind (luxemburger S.A und niederländische B.V.), trage die Kosten als Gesamtschuldner.

    Der S.A. konnten das VU und der KFA zugestellt werden, der B.V. nicht, da - Achtung, twist! - diese zwischenzeitlich im niederländischen Handelsregister gelöscht wurde. Sie hat hier in Deutschland kein Vermögen, besteht also nicht als Restgesellschaft fort und ein Nachtragsliquidator wurde bisher nicht bestellt (vgl. dazu BGH, Beschluss v. 22.11.2016, II ZB 19/15).

    Über das Vermögen der S.A. wurde dazu noch inzwischen wohl nach luxemburgischem Recht ein Konkursverfahren eröffnet (mehr weiß ich nicht dazu, es ist nur in einem Vermerk des Richters in der Akte enthalten).

    Und jetzt bin ich ein bisschen überfragt/unsicher.

    Meine aktuellen Gedanken:
    Gegen die B.V. kann ich kaum festsetzen, wenn sie nicht mehr existiert.
    Gegen die S.A. ggf. schon; allerdings scheint mir nach kurzer Recherche der § 240 ZPO - wenn auch nicht unumstritten - auch bei ausländischen Insolvenzverfahren Anwendung zu finden (so z.B. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 1 U 2/11 ).

    Also Gläubiger anschreiben, er möge sich an den Konkursverwalter der S.A. wenden?

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  • Sehe ich auch so und hatte ich auch schon.
    Habe – wie auch bei einer inländischen Partei – dem RA mitgeteilt, dass das Inso-Verfahren über die gegnerische Partei eröffnet wurde und das Verfahren daher unterbrochen sei und die Akte dann weggelegt.

  • Ok, dann war der Gedanke ja richtig. Danke euch, manchmal muss man das einfach nochmal irgendwo lesen :D

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