Kostenfestsetzung nur gegen einen von zwei Beklagten

  • Hallo!
    Ich habe in der Suche leider nichts zu diesem Thema finden können, vielleicht habe ich auch einfach nur ein Brett vorm Kopf.
    Ich habe zwei Beklagte, die KGE lautet:"Die Kosten des Rechtsstreites werden den Beklagten auferlegt." (kein Ausspruch zur gesamtschuldnerischen Haftung, es ist allerdings zuvor ausgesprochen worden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner Betrag xy zahlen sollen)
    Der Beklagte zu 2) ist zur Zeit nicht auffindbar ... und nun sollen die Kosten der Klägerin schon mal gegen die Beklagte zu 1) festgesetzt werden. Und jetzt !?!? Lege ich die KGE so aus, dass die Beklagten auch hinsichtlich der Kosten Gesamtschuldner sind und setze die gesamten Kosten fest mit dem Hinweis, dass die Beklagte zu 1) mit dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner haftet oder kann ich nur anteilig festsetzen.
    Bin für jede Hilfe, die mir das Brett vom Kopf nimmt, dankbar! :confused:

  • Wenn die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, haften sie auch als Gesamtschuldner, auch wenn dieses nicht ausdrücklich in der Kostenentscheidung erwähnt wird.

    Wenn ein Beklagter nicht auffindbar ist, setze ich auch die Kosten gegen nur einen Beklagten fest. Ich erwähne auch die gesamtschuldnerische Haftung, lediglich die Klausel wird beschränkt.

  • Man kann auch gegen beide gesamtschuldnerisch festsetzen, nur die Vollstreckungsklausel wird lediglich gegen den Bekl. zu 1.) erteilt.

  • Die Vollstreckungsklausel darf ja nicht lauten: Sagen wir mal:

    [FONT=Arial,Arial]Vorstehende Ausfertigung wird de….. zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.[/FONT][FONT=Arial,Arial]
    Eine Ausfertigung ist den Beklagten am zugestellt worden.


    Die Zwangsvollstreckung darf frühestens zwei Wochen nach diesem Tag beginnen (§ 798 ZPO).
    ..... den

    Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle


    [/FONT][FONT=Arial,Arial]sondern:[/FONT]


    [FONT=Arial,Arial]Vorstehende Ausfertigung wird de…. zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.[/FONT]
    [FONT=Arial,Arial]Eine Ausfertigung ist dem Beklagten zu 1.) am zugestellt worden.[/FONT][FONT=Arial,Arial]


    Die Zwangsvollstreckung darf frühestens zwei Wochen nach diesem Tag beginnen (§ 798 ZPO).
    .... den

    Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle


    [/FONT]

  • Puh :strecker
    Das ist doch die Zustellung... alles wird gut :D

    ich geh mal lieber Kaffee holen bevor Chefe mich auch noch für unzurechnungsfähig erklärt...
    Er hat mir grad schon einen Berg Schoki und Lakritze auf den SChreibtisch gelegt, damit alles wieder gut wird ;)

  • Brett wieder da ?!?

    Ich hatte den Tenor des Kfb zwischenzeitlich so formuliert (im Rubrum sind beide Beklagten angeführt):
    In pp. sind aufgrund des ... von der Beklagten zu 1) - als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) - an Kosten ... an die Klägerin zu erstatten.
    Ist das neben der - natürlich nur gegen die Beklagte zu 1) zu erteilenden Klausel - doppelt gemoppelt oder sogar unzulässig ?

  • Also ich mache es mir einfacher, indem ich schreibe, dass

    ...von der Beklagtenseite als Gesamtschuldner an Kosten...

    Wenn mir die Adresse des Beklagten zu 2.) mitgeteilt wird, wird die weitere Ausfertigung flucks zugestellt.

  • Ok, ihr habt mich überzeugt. Ich werde den Tenor abändern. Ist ja tatsächlich viel schöner, wenn man nachher nur noch die vollstreckbare gegen den Beklagten zu 2) rausschicken muss.
    Wünsche Euch allen einen schönen Feierabend - ich gehe nämlich gleich und werde das schöne Wetter von der anderen Seite des Fensters genießen. :D

  • Habe hier auch das Problem, dass die eine Anschrift des Beklagten nichte bekannt ist. Aber hier konnte bereits das Urteil - Vollstreckungstitel als Grundlage für KfB nicht zugestellt werden. Kann ich trotzdem die Kostenfestsetzung dann gegen alle Beklagten machen ? Hier würde dann bei dem einen Beklagten z. Zt. unbekannten Aufenthaltes stehen müssen oder. Ein Nachweis, dass er unbekannten Aufenthaltes ist, wurde vom Kläger nicht vorgelegt.

    Einmal editiert, zuletzt von Rabe (8. Juni 2011 um 16:11)

  • Du kannst den Kfb machen, wenn das Urteil verkündet wurde - eine Zustellung ist nicht erforderlich (wenn es im schriftlichen Verfahren ergangen ist, ist das Verkündungsdatum aber in der Tat das Zustellungsdatum).
    Bevor ich den Kfb machen würde, würde ich aber zunächst die Zustellung des Urteils abwarten, da Du sonst Probleme mit der Zustellung des Kfbs bekommst - und das wäre unnötig.

  • In dem Fall wie hier geschildert gebe ich den schwarzen Peter immer weiter. Erst wird aufgefordert, die zustellungsfähige Anschrift anzugeben. Kommt die nicht, wird entweder gesagt, es soll gegen den bekannten Schuldner erst mal alleine festgesetzt werden. Oder man sagt gar nix, dann gibt es lange Frist bis zu einer Nachricht.

  • Hallo zusammen,

    ich hab' folgende KGE: Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Vorliegend hab' ich zwei Beklagte (Versicherung und deren Versicherter).

    Wie sieht mein KfB aus?

    Die von der Bekl. zu 1 und dem Bekl. zu 2 an die Klagepartei ....... oder nur
    Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei..... oder

    Und wie sieht die Klausel dazu aus?

  • Ist aus dem Urteilstenor eine Gesamtschuldnerschaft ersichtlich?

  • Nein! Die Richterin hat einen Beschluss gemacht, weil die Beklagten der Erledigterklärung nicht widersprochen haben und nur die schon genannte KGE ausgesprochen und den Streitwert festgesetzt.

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