PKH-Überprüfung

  • Hallo, allerseits!
    Wie verfahrt ihr, wenn die PKH-Partei mitteilt, dass sich keine Veränderungen hinsichtlich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur letzten Überprüfung ergeben haben. Dazu werden keine Belege eingereicht. Reicht euch das aus oder fordert ihr dazu noch Belege nach?
    Danke für eure Meldungen.
    Tine.

  • Keine Belege > Keine BerH/PKH > Aufhebung.

    Hier daher: Partei (1 x !) die Gelegenheit geben, Unterlagen (vollständig !)nachzureichen. Wenn keine Unterlagen kommen: Aufhebung !

    Aktuell zur Frage der Mitwirkungspflichten der PKH-Partei, vgl. OVG Lüneburg, Beschl. 25.08.2006, FamRZ 2007, 295 f., die das in den Gründen sehr schön ausgeführt haben...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die Erklärung im Sinne des § 120 Abs. IV S. 2 ZPO reicht lt. Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 25.07.2006 (21 T 65/06) ohne Belege aus. Man mag als Steuern zahlender Sachbearbeiter davon halten was man will, aber ein probates Mittel zum Weglegen unliebsamer Verfahren ist der Beschluss allemal.

  • ....., vgl. OVG Lüneburg, Beschl. 25.08.2006, FamRZ 2007, 295 f., die das in den Gründen sehr schön ausgeführt haben...



    Ist ja auch meine Heimat. :D

    Ich fordere die Belege schon wegen § 124 ZPO an. Dann kann ich schneller aufheben.:D

    [FONT=Arial,Arial]Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Ziffer 2 ZPO aufheben kann, wenn Sie absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben machen oder den Vordruck nebst Belegen nicht innerhalb der gesetzten Frist übersenden. Dies hätte zur Folge, dass Sie die bereits entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sofort in vollem Umfang zahlen müssten.[/FONT]

  • Über die Sinnhaftigkeit der Entscheidung des LG Bielefeld haben wir ja schon an andere Stelle gesprochen...;)

    In Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, 4.A. PKH/BerH, Rdn. 400 heißt es insoweit:

    "Allgemein wird angenommen, dass das erneute Ausfüllen des PKH-Formulars nicht verlangt werden kann (m.w.N), insbesondere weil eine solche Pflicht nur in § 117 II, IV ZPO angeordnet wird, nicht aber in § 120 IV ZPO (m.w.N).
    Das erscheint zu formalistisch (Büttner, Rpfleger 1997, 347 [350]).

    Wenn der Rechtspfleger die Partei auffordert, sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, um die erforderliche Gesamtbetrachtung (m.w.N.) anzustellen, so ist die erneute Benutzung des Formulars das einfachste Mittel. Eine unzumutbare Belastung der Partei liegt darin nicht (unter Hinweis auf Schoreit/Dehn § 124 Rdn. 11.)

    Möglich wäre es auch, der Partei aufzugeben, im Vordruck nur die Änderungen zu vermerken und sich bezüglich der übrigen Angaben auf das ursprüngliche Formular zu beziehen. [...]"

    Der Kommentar verschweigt insofern jedoch das Problem, dass die Leute heute schon nicht mehr wissen, was sie gestern erklärt haben, geschweige denn was sie vor einem/zwei Jahr(en) erklärt haben. Eine Bezgn. auf die vorherigen Erkl. halte ich für praxisfremd. Wer auch weiterhin im Genuss einer Sozialleistung bleiben will, von dem kann es m.E. verlangt werden, dass er wenigsten jedes bzw. alle zwei Jahr(e) ein Formular ausfüllt und die Belege einreicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die Frage ist aber gerade hier doch auch wieder, was die Aufhebung überhaupt bringen soll außer unnötiger Mehrarbeit - im Zweifel reicht die trantütige Partei den Mist kurz danach ein und alles war für die Katz oder die Kasse versucht die Vollstreckung und stellt fest, dass außer Spesen nichts gewesen ist.
    :offtopic: Ist der Farbkopierer inzwischen da?

  • "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Keine Belege > Keine BerH/PKH > Aufhebung.

    Hier daher: Partei (1 x !) die Gelegenheit geben, Unterlagen (vollständig !)nachzureichen. Wenn keine Unterlagen kommen: Aufhebung !

    Aktuell zur Frage der Mitwirkungspflichten der PKH-Partei, vgl. OVG Lüneburg, Beschl. 25.08.2006, FamRZ 2007, 295 f., die das in den Gründen sehr schön ausgeführt haben...



    Sehe ich genauso!

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