Vergütung des ehemaligen Insolvenzverwalters

  • Ich mag ja jetzt dum sein, aber ich hab da mal ne Frage zu einer Sche, die ich nicht verstehe.
    ich hab hier nen Inso- Verwalter, der wurde in der 1. Gläubigerversammlung am 12.01.2005 nicht bestätigt und ist somit jetzt ehemaliger verwalter. Der neue arbeitet auch fleißig.
    Jetzt stellt der alte Verwalter mit Datum vom 12.04.2007 (über 2 Jahre später!) einen Vergütungsantrag, der einfach nur die Aufstellung der Kosten usw. enthält und am Ende den Gesamtbetrag, den er haben will.
    Als Masse zur Berechnung gibt er irgendnen Betrag an, den ich nirgens wiederfinde, auch nicht im Bericht für die 1. Gl.- Versammlung.
    Ich weiß nicht, wo und wie ich die Vergütung berechnen soll. Der Mann verwirrt mich...

  • Ich würde mir vom ehemaligen Verwalter aufschlüsseln lassen wie er auf die Masse kommt. Er will doch was von dir, dann sollte das schon nachvollziehbar sein. Zur Sicherheit kannst du ja noch zusätzlich beim jetzigen IV anfragen, so wie rainer vorgeschlagen hat. Würde mich mal interessieren, ob die mitgeteilten Beträge sich dann decken :teufel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Gab es nicht bei der Staffelübergabe auch eine Art "Abrechnung" zwischen den Verwaltern, so eine Art "Übergabeprotokoll"? Da müsste doch dann drinstehn, welche Werte der neue Verwalter von dem alten übernommen hat, oder?

  • @anett:zustimm:
    § 66 I gilt natürlich auch für den abgewählten/entlassenen IV (vgl. z.B. Braun/Kind, 2. Aufl., § 66 Rz. 2 m.w.N.).

  • Noch was aus dem MüKo:

    Waren mehrere Insolvenzverwalter nacheinander in dem Verfahren tätig, steht jedem eine nach den allgemeinen Regeln zu berechnende Vergütung zu, und zwar ohne summenmäßige Beschränkung. Die einzelne Vergütung kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2a und b InsVV zu reduzieren sein. Eine dem bisher geltenden § 3 Abs. 3 VergVO entsprechende Regelung ist in die Neuregelung der InsVV nicht aufgenommen worden, nachdem der bisher geltende § 79 KO in der InsO keine Fortführung fand. Ein Nebeneinander von mehreren Verwaltern dürfte es künftig nicht mehr geben (siehe dazu § 56 RdNr. 15).92 Da diese Frage jedoch kontrovers diskutiert wird, sei auch auf die Möglichkeit des Nebeneinanders von mehreren Insolvenzverwaltern eingegangen. Waren mehrere Insolvenzverwalter nebeneinander tätig, sind die Vergütungen je nach dem konkreten Einzelfall für jeden Verwalter nach der gesamten Masse zu berechnen oder nach der Insolvenzmasse, die der konkreten Tätigkeit des einzelnen Insolvenzverwalters unterlag. Letzteres gilt insbesondere für den Sonderverwalter. Auch er erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung nach den Vorschriften der InsO und der InsVV,93 denn es handelt sich beim Sonderverwalter um einen selbständigen Verwalter mit sämtlichen Rechten und Pflichten.94 In Ausnahmefällen kann dem Sonderverwalter ein Anspruch nach den Vorschriften der BRAGO zustehen, wenn er zB lediglich für die Führung eines Prozesses bestellt war.95 Für die nacheinander tätigen Insolvenzverwalter ist allerdings nicht die endgültig festzustellende Teilungsmasse einheitlich zugrunde zu legen, zumal die Verwaltervergütung des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters mit der Beendigung seines Amtes fällig wird.96 Stichtag ist der Tag der Beendigung des Amtes.97 Ist die endgültige Insolvenzmasse höher als zum Zeitpunkt des Endes der Tätigkeit des ausgeschieden Insolvenzverwalters, muss differenziert betrachtet werden, aus welchem Grunde die Insolvenzmasse umfangreicher ist:98 Ist die Vergrößerung der Insolvenzmasse auf die Tätigkeit des neuen Insolvenzverwalters zurückzuführen, gebührt ihm allein die Vergütung aus der vermehrten Masse. Ist die Mehrung der Insolvenzmasse Ergebnis der Tätigkeit des Ausgeschiedenen, so muss diese erhöhte Berechnungsgrundlage auch dem ausgeschiedenen Insolvenzverwalter zugute kommen. Ist die Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens geringer, darf sich dies nicht verringernd auf die Vergütung des Ausgeschiedenen auswirken, weil ihm keine Zuschläge auf die Regelvergütung gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe a InsVV gebühren.99

  • Noch was aus dem MüKo:

    Waren mehrere Insolvenzverwalter nacheinander in dem Verfahren tätig, steht jedem eine nach den allgemeinen Regeln zu berechnende Vergütung zu, und zwar ohne summenmäßige Beschränkung. Die einzelne Vergütung kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2a und b InsVV zu reduzieren sein. Eine dem bisher geltenden § 3 Abs. 3 VergVO entsprechende Regelung ist in die Neuregelung der InsVV nicht aufgenommen worden, nachdem der bisher geltende § 79 KO in der InsO keine Fortführung fand. Ein Nebeneinander von mehreren Verwaltern dürfte es künftig nicht mehr geben (siehe dazu § 56 RdNr. 15).Da diese Frage jedoch kontrovers diskutiert wird, sei auch auf die Möglichkeit des Nebeneinanders von mehreren Insolvenzverwaltern eingegangen. Waren mehrere Insolvenzverwalter nebeneinander tätig, sind die Vergütungen je nach dem konkreten Einzelfall für jeden Verwalter nach der gesamten Masse zu berechnen oder nach der Insolvenzmasse, die der konkreten Tätigkeit des einzelnen Insolvenzverwalters unterlag. Letzteres gilt insbesondere für den Sonderverwalter. Auch er erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung nach den Vorschriften der InsO und der InsVV, denn es handelt sich beim Sonderverwalter um einen selbständigen Verwalter mit sämtlichen Rechten und Pflichten. In Ausnahmefällen kann dem Sonderverwalter ein Anspruch nach den Vorschriften der BRAGO zustehen, wenn er zB lediglich für die Führung eines Prozesses bestellt war. Für die nacheinander tätigen Insolvenzverwalter ist allerdings nicht die endgültig festzustellende Teilungsmasse einheitlich zugrunde zu legen, zumal die Verwaltervergütung des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters mit der Beendigung seines Amtes fällig wird. Stichtag ist der Tag der Beendigung des Amtes. Ist die endgültige Insolvenzmasse höher als zum Zeitpunkt des Endes der Tätigkeit des ausgeschieden Insolvenzverwalters, muss differenziert betrachtet werden, aus welchem Grunde die Insolvenzmasse umfangreicher ist: Ist die Vergrößerung der Insolvenzmasse auf die Tätigkeit des neuen Insolvenzverwalters zurückzuführen, gebührt ihm allein die Vergütung aus der vermehrten Masse. Ist die Mehrung der Insolvenzmasse Ergebnis der Tätigkeit des Ausgeschiedenen, so muss diese erhöhte Berechnungsgrundlage auch dem ausgeschiedenen Insolvenzverwalter zugute kommen. Ist die Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens geringer, darf sich dies nicht verringernd auf die Vergütung des Ausgeschiedenen auswirken, weil ihm keine Zuschläge auf die Regelvergütung gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe a InsVV gebühren.

  • Also ich finde, da hilft die Entscheidung des BGH, Beschluß vom 16. 12. 2004 - IX ZB 301/03.
    Aus der läßt sich eigentlich alles entnehmen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Nach Haarmeyer 4. Auflage RZ 46 zu § 1 InsO ist für die Vergütung der Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Amtes ausschlaggeben.




    Gilt das auch in den Fällen, in denen das Verfahren nach § 212 InsO bzw. § 213 InsO kurz nach Insolvenzeröffnung enden soll? Der Verwalter hat bislang noch wenig Tätigkeit entfaltet, stellt aber die (seiner Ansicht nach zu realisierenden) Ansprüche voll in die Berechnungsgrundlage ein.

    Ist für die Gerichtskosten eigentlich der gleiche Wert (=Berechnungsgrundlage) maßgebend? :gruebel:

  • Gilt das auch in den Fällen, in denen das Verfahren nach § 212 InsO bzw. § 213 InsO kurz nach Insolvenzeröffnung enden soll? Der Verwalter hat bislang noch wenig Tätigkeit entfaltet, stellt aber die (seiner Ansicht nach zu realisierenden) Ansprüche voll in die Berechnungsgrundlage ein.



    M.E. ist auch bei vorzeitiger Beendigung nach § 212 oder § 213 der volle Schätzwert der Masse heranzuziehen. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV, der nicht etwa (nur) von der Masse spricht, auf die sich die Tätigkeit des IV erstreckte (wie in § 11 Abs. 1 InsVV für den vorläufigen IV), sondern einfach nur von "der Masse" - das kann nur heißen: alles.

    Die Berücksichtigung des Umstands, dass der IV noch keine nennenswerten Tätigkeiten entfaltet hat, erfolgt (m.E. ausschließlich) über § 3 Abs. 2 c und d InsVV.

    Zitat von vio

    Ist für die Gerichtskosten eigentlich der gleiche Wert (=Berechnungsgrundlage) maßgebend? :gruebel:



    Ich denke schon, aber da sollen mal lieber die Kostenexperten ran.

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