Streitwertverwirrung

  • Vielleicht ist es in meinem Büro ja einfach noch zu heiß, jedenfalls stehe ich auf dem Schlauch:
    Klage wg. 1210 € monatl. Ehegattenunterhalt in 2004. Insoweit auch PKH-Bewilligung.
    Ende 2006 wird ein Vergleich geschlossen: Verpflichtung zur Zahlung von laufendem Unterhalt in Höhe von 840 € ab Oktober 2006.
    Streiwertbeschluss:
    Verfahren 14.524 €
    Vergleich 29.044 €
    Die Werte erläutert der Richter so: 12x1200 € zuzüglich 33 x 440 € Rückstände (400,- € wurden wohl immer schon freiwillig gezahlt)
    Für den Vergleich wurde keine PKH bewilligt. Der RA meldet seine Gebühren an und rechnet den Vergleich als Mehrvergleich ab. Wenn es ein Mehrvergleich wäre, ginge der RA mangels PKH-Bewilligung leer aus.
    Aber: das ist doch gar kein Mehrvergleich, oder? Die Beträge waren doch von Anfang an im Streit? Dann müsste ich doch das ganze Verfahren nach dem höheren Wert abrechnen? :gruebel:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hmm... :gruebel: irgendwie bin jetzt auch verwirrt.
    Als Kostenbeamter würde ich mit folgenden Streitwerten rechnen:

    Streitwert Verfahren: 14.524,00 €
    Streitwert Vergleich: 29.044,00 €
    Vergleichsmehrwert (Differenz von Vergleichsstreitwert und Verfahrensstreitwert): 14.520,00 €

  • So dumm ist das garnicht.
    Der Unterhalt sollte ab ???? 2004 geschuldet werden.
    Zugesprochen wurde aber erst ab Oktober 2006. Daher ist die logische Schlussfolgerung, dass der Vergleichswert niedriger sein muss als der Gesamtstreitwert. Nach § 42 GKG ist aber der Jahreswert des eingeklagten Unterhalts maßgeblich zuzüglich aller Rückstände.
    Daher müsste (wenn ich richtig gerechnet habe) der Streitwert 14.520,- € zuzüglich evtl. Rückstände betragen - und zwar für ALLES !!!
    Die Rechnung des Richters ist in 2 Punkten falsche:
    1. Gilt als Berechnung § 42 I 1. Satz GKG. § 42 I 2. Satz GKG kommt nicht zum Tragen, da der Wert nach Satz 1 schon höher ist.
    2. Die Rückstände sind die, zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage rückständigen Rate. Nicht die, zum Zeitpunkt der Entscheidung rückständigen !!!

    Vorschlag: Rauf zum Bezi mit der Bitte um Streitwertbeschwerde (aber fix - geht nur 6 Monate nach Erlass!)

  • Wenn es ein Mehrvergleich wäre, ginge der RA mangels PKH-Bewilligung leer aus.
    Aber: das ist doch gar kein Mehrvergleich, oder? Die Beträge waren doch von Anfang an im Streit? Dann müsste ich doch das ganze Verfahren nach dem höheren Wert abrechnen? :gruebel:




    tja...
    aber wenn der Richter das nunmal so sagt... der Streitwert mag ja falsch festgesetzt sein, aber wenn der Streitwert der Hauptsache 14.524,00 EUR ist, dann ist der Rest (mE per Definition) Mehrvergleich (weil nicht Teil des Streitwerts)
    Ich würde demnach sagen: für "Mehrvergleichsbetrag" gibts nix. Wenn der RA sauer ist muss er den Streitwert, oder die PKH Bewilligung anfechten.

    Du bist fein raus...:cool:

  • Vorschlag: Rauf zum Bezi mit der Bitte um Streitwertbeschwerde (aber fix - geht nur 6 Monate nach Erlass!)



    Die sind rum, nichts geht mehr. Aber schön, dass du mein vages Gefühl bestätigst, dass nicht ich die erste war, die in der Sache auf dem Schlauch gestanden hat. Da war noch einer vor mir dran...:D


    tja...
    aber wenn der Richter das nunmal so sagt... der Streitwert mag ja falsch festgesetzt sein, aber wenn der Streitwert der Hauptsache 14.524,00 EUR ist, dann ist der Rest (mE per Definition) Mehrvergleich (weil nicht Teil des Streitwerts)
    Ich würde demnach sagen: für "Mehrvergleichsbetrag" gibts nix. Wenn der RA sauer ist muss er den Streitwert, oder die PKH Bewilligung anfechten.

    Du bist fein raus...:cool:



    Ich denke eigentlich auch, dass das Ergebnis das im Ende "richtige" wäre. Der Richter hat sich beim Streitwert verhauen, wie die Kummertante schon so schön ausformuliert hat. Mehr als die 14.000-und-ein-Bißchen-€ hätten also garnicht in den Streitwertbeschluss gehört. Wenn der RA dann letztlich seine Gebühren danach bekommt, wären wir wieder in der Spur. Mal sehen, wie ich das in eine Zwischenverfügung verpackt kriege, seufz.
    Vielleicht stelle ich mich für den Anfang auch emal janz dumm und sach: Mehrvergleich ohne entsprechende PKH-Bewilligung ist nicht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Daher müsste (wenn ich richtig gerechnet habe) der Streitwert 14.520,- € zuzüglich evtl. Rückstände betragen - und zwar für ALLES !!!



    Ja, dieses Ergebnis habe ich auch als Vergleichsmehrwert (sh. #2). Allerdings kommt es doch darauf an, ob der Richter einen Streitwert + Vergleichsmehrwert oder einen Streitwert + Vergleichsstreitwert festsetzt. Beim Letzteren (Vergleichsstreitwert) wäre ja die Differenz zum Verfahrensstreitwert unweigerlich der Vergleichsmehrwert, oder?


  • Ich denke eigentlich auch, dass das Ergebnis das im Ende "richtige" wäre. Der Richter hat sich beim Streitwert verhauen, wie die Kummertante schon so schön ausformuliert hat. Mehr als die 14.000-und-ein-Bißchen-€ hätten also garnicht in den Streitwertbeschluss gehört. Wenn der RA dann letztlich seine Gebühren danach bekommt, wären wir wieder in der Spur. Mal sehen, wie ich das in eine Zwischenverfügung verpackt kriege, seufz.
    Vielleicht stelle ich mich für den Anfang auch emal janz dumm und sach: Mehrvergleich ohne entsprechende PKH-Bewilligung ist nicht.



    Vorsicht:
    Bei solch einem Richter würde ich unterstellen, dass der auch noch nachträglich PKH für den Mehrvergleich bewilligt. Daher vielleicht vorab Vorlage an Richter mit der Anfrage ob er sich vielleicht vertan hat ?
    Wenn nicht (steht zu vermuten) egal - zumindest weiss der Richter dann, dass besser nicht noch PKH für den (falschen) Mehrvergleich bewilligen sollte ......

  • Daher müsste (wenn ich richtig gerechnet habe) der Streitwert 14.520,- € zuzüglich evtl. Rückstände betragen - und zwar für ALLES !!!



    Ja, dieses Ergebnis habe ich auch als Vergleichsmehrwert (sh. #2). Allerdings kommt es doch darauf an, ob der Richter einen Streitwert + Vergleichsmehrwert oder einen Streitwert + Vergleichsstreitwert festsetzt. Beim Letzteren (Vergleichsstreitwert) wäre ja die Differenz zum Verfahrensstreitwert unweigerlich der Vergleichsmehrwert, oder?



    Jupp - sehe ich auch so.

  • Ich habe noch kurz vor Feierabend eine Zwischenverfügung an den RA geschrieben, des Inhalts, dass er ja Gebühren für einen Mehrvergleich angemeldet habe, hierfür jedoch keine PKH bewilligt sei. Rausgejagt habe ich sie allerdings noch nicht, die soll nochmal über Nacht reifen.
    Kummertantes Bedenken kann ich nachvollziehen. Allerdings muss man sagen, dass der Richter im Zeitpunkt des Streitwertbeschlusses noch ziemlich frisch war und er lernt jeden Tag dazu (soviel Lob muss mal sein). Wie ich ihn inzwischen einschätze, wird er zumindest nicht ganz blauäugig PKH für den Mehrvergleich bewilligen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Daher müsste (wenn ich richtig gerechnet habe) der Streitwert 14.520,- € zuzüglich evtl. Rückstände betragen - und zwar für ALLES !!!



    Ja, dieses Ergebnis habe ich auch als Vergleichsmehrwert (sh. #2). Allerdings kommt es doch darauf an, ob der Richter einen Streitwert + Vergleichsmehrwert oder einen Streitwert + Vergleichsstreitwert festsetzt. Beim Letzteren (Vergleichsstreitwert) wäre ja die Differenz zum Verfahrensstreitwert unweigerlich der Vergleichsmehrwert, oder?



    Jupp - sehe ich auch so.

    @Kummertante:
    DANKE! Schön, dass wir uns - in gewohnter Weise - einig sind. :)

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