Bei PKH- Überprüfung ist plötzlich eine Lebensversicherung aufgetaucht

  • Hallo Leute
    Ich habe ein Verfahren vorliegen, dass seit Juni 2005 anhängig ist. Für den Antragsgegner wurde damals Prozesskostenhilfe bewilligt.
    Bei meiner jetzt vorgenommenen PKH- Überprüfung hat sich herausgestellt, dass die Partei seit 1993 eine Lebensversicherung hat, deren Rückkaufswert 1.9.2006 10183 Euro war.
    Beim Antrag auf Bewilligung der PKH wurde dies jedoch nicht mit angegeben und auch nicht bei den weiteren ÜBerprüfungen.
    Ansonsten bezieht die Partei lediglich 345,00 Euro ALG II.

    ICh habe bei Juris folgenden Beschluss gefunden:
    Das Schonvermögen übersteigende Lebensversicherungen sind bei der Prüfung der Kostenarmut im Rahmen des PKH- Überprüfungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 SGB XII kein für die Prozesskosten einzusetzendes Vermögen.

    ( Saarländisches Oberlandesgericht Sarbrücken 2. Senat für Familiensachen vom 30.3.2006)
    Jetzt habe ich mir den 90 mal durchgelesen und m.E. könnte ich trotz der 10.000 Euro Rückkaufswert der Versicherung, die PKH nicht aufheben bzw. Raten anordnen, da ich ja damit die Alterssicherung der Partei wesentlich erschwerden würde.

    Dagegen steht aber, die hier schon in anderen Diskussionen vertretene Meinung, dass eine vorhandene Lebensversicherung auch eingesetzt werden muss.

    Wie seht ihr das?

  • Alterssicherung auf Kosten der Allgemeinheit ist nicht. Ständige Rechtssprechung z.B. des Brandenburgischen OLG, OLG Nünberg, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: 10 WF 338/06. Also kündigen und Rückkaufswert als Vermögen betrachten oder beleihen.

  • Im Anhang zu seiner Erklärung hat die Partei gesagt, dass die Versicherung mit einer Hartz IV Klausel versehen ist- demnach ist sie vor Versicherungsablauf nicht verwertbar. Ich fordere jetzt den kompletten Versicherungsvertrag an. Sind solche Klauseln im Rahmen der Überprüfung anzuerkennen?

  • Bei meiner jetzt vorgenommenen PKH- Überprüfung hat sich herausgestellt, dass die Partei seit 1993 eine Lebensversicherung hat, deren Rückkaufswert 1.9.2006 10183 Euro war.
    Beim Antrag auf Bewilligung der PKH wurde dies jedoch nicht mit angegeben und auch nicht bei den weiteren ÜBerprüfungen.



    Guckst du § 124 Nr. 2 1. bzw. 2.Alt ZPO, dann brauchst du dich mit der Frage, ob die LV einzusetzen ist, gar nicht mehr beschäftigen. Die Erklärung war unvollständig. Falls die Partei vortragen sollte, "ich dachte ich bräuchte die nicht eintragen, weil ich ja a) ALG II bekomme, bzw. b) ich denke, ich diese nicht einsetzen muss" würde ich ihr sagen, dass die Entscheidungen immer noch vom Gericht zu treffen sind und es auf die pers. Ansicht der Partei nicht ankommt.

    Im übrigen halte ich die LV auch für einzusetzendes Vermögen (KG, Beschl. 04.02.2003, FamRZ 2003, 1394 f.; OLG Stuttgart, Beschl. 22.01.2003, FamRZ 2004, 1651, Beschl. 30.09.1998, FamRZ 1999, 598; OLG Frankfurt, Beschl. 27.05.2004, FamRZ 2005, 466; OLG Brandenburg, Beschl. 05.01.2006, FamRZ 2006, 1045; BAG, Beschl. 05.05.2006, FamRZ 2006, 1445;
    BVerwG, Beschl. 13.05.2004, NJW 2004, 3647 f., Urt. 19.12.1997, NJW 1998, 1879; OLG Köln, Beschl. 24.04.2003, FamRZ 2004, 382; OLG Karlsruhe, Beschl. 11. 05 2005, FamRZ 2005, 1917 f.; OLG Nürnberg, Beschl. 21.03.2006, FamRZ 1284)

    Es steht auch insoweit nicht im Widerspruch, dass die Partei ALG II bezieht. Im der ZPO gilt gem. § 115 ZPO eine ganz andere Vermögensschongerenze als im SGB II !

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."



  • :zustimm:

    Nicht lange fackeln, aufheben. Derartige Kundschaft ist mir die liebste!:mad:

  • [/quote]:zustimm:

    Nicht lange fackeln, aufheben. Derartige Kundschaft ist mir die liebste!:mad:[/quote]

    Die LV ist ja heute, wenn ich richtig verstanden habe, nicht verwertbar.Insoweit sind die Erklärungen zwar unvollständig, aber das dürfte letztlich keine Rolle spielen; sprich: die aufhebung nicht rechtfertigen. Wenn die LV nämich auch 2005 nicht verwertbar war (schon überprüft? Die LVs sind im Zuge der Harzt IV-Reform von vielen VN flugs mal umgestellt worden..der Rückkaufswert spricht für eine ältere Police), hätte die Partei sowieso PKH erhalten. Ich denke, einen unverwertbaren Vermögensgegenstand zu "verheimlichen" wird die Aufhebung nicht begründen können.

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    Ich denke, einen unverwertbaren Vermögensgegenstand zu "verheimlichen" wird die Aufhebung nicht begründen können.[/quote]

    Ob der Vermögensgegenstand unverwertbar ist, hat das Gericht und nicht der Ast. zu entscheiden. Wenn der Ast. dem Gericht die die Möglichkeit der Überprüfung gar nicht gibt, ist die PKH gem. der o.g. Vorschrift allein deswegen (Stichwort: Mitwirkungspflicht) aufzuheben. Ob dier nicht angegeben Vermögensstand letztlich verwertbar war oder nicht, darauf kommt es nicht an.

    Im übrigen sehe ich das mit der Verwertbarkeit anders (s.o.). Wenn die Partei die LV gar nicht erst angibt, kann das Gericht erst recht nicht zu Gunsten der Partei von einer Unverwertbarkeit ausgehen. Daher: selbst schuld.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ob ein Vermögensgegenstand verwertbar ist oder nicht, möchte ich als Gericht doch lieber selbst entscheiden. Also bitte vollständige und richtige Angabe der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Wenn dies nicht der Fall ist --> Aufhebung. Ich kann im § 124 1 Nr. 2 ZPO keinen Hinweis darauf finden, dass die Partei selbst entscheiden kann, was anrechnungsfähig ist und was nicht. Hier ist einfach nur von unrichtiger Angabe die Rede. Und die liegt zweifelsohne vor.

    Sorry bin-ganz-frisch, aber wenn ich so etwas höre, könnte ich platzen vor Wut.

  • :zustimm:

    Nicht lange fackeln, aufheben. Derartige Kundschaft ist mir die liebste!:mad:[/quote]

    Die LV ist ja heute, wenn ich richtig verstanden habe, nicht verwertbar.Insoweit sind die Erklärungen zwar unvollständig, aber das dürfte letztlich keine Rolle spielen; sprich: die aufhebung nicht rechtfertigen. Wenn die LV nämich auch 2005 nicht verwertbar war (schon überprüft? Die LVs sind im Zuge der Harzt IV-Reform von vielen VN flugs mal umgestellt worden..der Rückkaufswert spricht für eine ältere Police), hätte die Partei sowieso PKH erhalten. Ich denke, einen unverwertbaren Vermögensgegenstand zu "verheimlichen" wird die Aufhebung nicht begründen können.[/quote]

    @ bin-ganz-frisch: Die Aufhebung ist schon deshalb gerechtfertigt, da hier u.U. dem Gericht die Möglichkeit genommen wurde, eine vieleicht erst später mögliche Verwertung (Ablauf einer Frist) bei der PKH-Bewilligung zu berücksichtigen. Wenn die LV z.B. im Jahre 2009 verwertet werden kann, kann die PKH- Bewilligung unter Anordnung einer Einmalzahlung nach Verwertung der LV im Jahre 2009 erfolgen.

  • Ob ein Vermögensgegenstand verwertbar ist oder nicht, möchte ich als Gericht doch lieber selbst entscheiden. Also bitte vollständige und richtige Angabe der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Wenn dies nicht der Fall ist --> Aufhebung. Ich kann im § 124 1 Nr. 2 ZPO keinen Hinweis darauf finden, dass die Partei selbst entscheiden kann, was anrechnungsfähig ist und was nicht. Hier ist einfach nur von unrichtiger Angabe die Rede. Und die liegt zweifelsohne vor.

    Sorry bin-ganz-frisch, aber wenn ich so etwas höre, könnte ich platzen vor Wut.

    Bin ich ganz dabei! Die Lv ist auch nicht "vergessen" worden und ich wette ne Flasche Grappa, dass die erst nach längerer Laufzeit (ziemlich genau 1 Monat vor dem ALG II-Antrag) auf eine unverwertbare umgestellt worden ist.Wenn ich aber daneben liege (und den Grappa trotzdem selber trinke) und die LV schon bei Antrag unverwertbar war, wird die Aufhebung aufgehoben. Wette ich nochmal eine Flasche Grappa. begründung: auch wenn die Lv nicht angegeben worden ist, ist der LK ja kein Schaden entsanden. Wäre sie korrekt angebeben worden, häte sie sowieso nicht verwertet werden können; ergo sind die fehlenden Angaben mehr oder weniger irrelevant.

  • Es kommt nicht auf das Ergebnis an. Die Partei hat bei der PKH-Bewilligung mitzuwirken und - wenn sie eine Sozialleistung des Staates haben will - ihr Vermögen offen zu legen. Wenn jeman nur ALG II bezieht und kein Vermögen hat, hat er auch den ALG II -Bescheid als Nachweis vorzulegen. Wenn nicht, Ablehnung der PKH mangels Prüfbarkeit. Gleiches gilt beim Kontoauszug. Konto vorhanden. Ja und? Ich hätte schon gern gewußt, wie viel da drauf ist. Also die letzten drei Kontoauszüge her. Wenn nicht, Ablehnung mangels Prüfbarkeit. Noch mehr Beispiele gefragt?

  • Es kommt nicht auf das Ergebnis an. Die Partei hat bei der PKH-Bewilligung mitzuwirken und - wenn sie eine Sozialleistung des Staates haben will - ihr Vermögen offen zu legen. Wenn jeman nur ALG II bezieht und kein Vermögen hat, hat er auch den ALG II -Bescheid als Nachweis vorzulegen. Wenn nicht, Ablehnung der PKH mangels Prüfbarkeit. Gleiches gilt beim Kontoauszug. Konto vorhanden. Ja und? Ich hätte schon gern gewußt, wie viel da drauf ist. Also die letzten drei Kontoauszüge her. Wenn nicht, Ablehnung mangels Prüfbarkeit. Noch mehr Beispiele gefragt?



    :meinung:

  • Es kommt nicht auf das Ergebnis an. Die Partei hat bei der PKH-Bewilligung mitzuwirken und - wenn sie eine Sozialleistung des Staates haben will - ihr Vermögen offen zu legen. Wenn jeman nur ALG II bezieht und kein Vermögen hat, hat er auch den ALG II -Bescheid als Nachweis vorzulegen. Wenn nicht, Ablehnung der PKH mangels Prüfbarkeit. Gleiches gilt beim Kontoauszug. Konto vorhanden. Ja und? Ich hätte schon gern gewußt, wie viel da drauf ist. Also die letzten drei Kontoauszüge her. Wenn nicht, Ablehnung mangels Prüfbarkeit. Noch mehr Beispiele gefragt?



    :meinung:


    Sind das Schweinchen im Tigerkostüm????

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