Gläubigerbezeichnung, Buchrecht und § 28 ZVG

  • Hallo zusammen,

    folgendes Problem:

    Angeordnet wurde Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag B unter Vorlage Titel und Zeugnis nach § 17 II. Titel wurde von V auf B nach Verschmelzung von B und V (B nimmt V auf) umgeschrieben, Klausel entsprechend zugestellt.

    Nach Vorlage GB Auszug auf Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks wird festgestellt das das betreibende Buchrecht immer noch für V eingetragen ist.

    Ist das nun ein Fall für § 28 ZVG?

    Auch für das Gericht gilt § 891 BGB. Und ob bei der Verschmelzung alle Rechte von V auf B übergegangen sind ist dem Gericht nicht bekannt. Da es sich um ein Buchrecht handelt kann der Berechtigte eines Pfandrechts sich ja nur aus der Grundbucheintragung ergeben, der Vollstreckungsanspruch nach § 1147 BGB steht ja auch dem eingetragenen Berechtigten zu. Allerdings ist die Rechtsnachfolge durch Verschmelzung in genügender Art und Weise dargetan. Nur der Eintrag im Grundbuch fehlt.

    Mache ich mir hier unnötig Gedanken oder würdet ihr die Berichtigung des Grundbuchs verlangen?

  • Ich verlange hier keine Grundbuchumschreibung. Das Verfahren wird nun durch V betrieben.

    Wenn nach Umfirmierung und/oder Verschmelzung erst die Anordnung kommt, muss der Gl. eines Buchrechts ja auch nicht zwingend im GB steht.
    (Eurohypo, Dt. Hyp, etc.)

    §§ kann ich gar nicht anführen, sorry!

  • Zitat von Harry

    Ist das nun ein Fall für § 28 ZVG?



    Nein. Auf keinen Fall.

    Zitat von Harry

    Und ob bei der Verschmelzung alle Rechte von V auf B übergegangen sind ist dem Gericht nicht bekannt.



    Also ich hab eine Verschmelzung immer so als Art "Gesamtrechtsnachfolge" verstanden. Einzelne Rechte können gar nicht ausgenommen sein. Die alte juristische Person (die aufgenommene, im Beispiel also V) gibt es gar nicht mehr, sie kann also auch nicht mehr Gläubiger eines Rechts sein.

    Zitat von Harry

    Mache ich mir hier unnötig Gedanken



    Ja ... ;)

    Zitat von Harry

    oder würdet ihr die Berichtigung des Grundbuchs verlangen?



    Nö. Warum auch? Kommt doch bei der allgemein aufgekommenen Fusionitis dauernd vor ... da hätten die Grundbuchämter viel zu tun.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Noch einmal als Quasi-Update zum Ausgangsfall: Wenn die Rechtsnachfolge im GB eingetragen ist, verlange ich mittlerweile vom betreibenden Gläubiger die Titelumschreibung. Die Umschreibung des GB wird man wohl kaum verlangen können...

    Stöber führt recht umfangreich aus, was bei der Feststellung des Berechtigten bei der Verteilung beachtet werden muss, und dass es auf den Zeitpunkt des Zuschlags ankommt: Rn. 2.1 - 2.7 zu § 117 ZVG. Einen Anlass dafür, Verschmelzung und Abtretung grundsätzlich unterschiedlich zu behandeln, sehe ich zunächst nicht.

  • Hallo, ich hänge mich mit meinem Problem - das mich gerade etwas verzweifelt zurück lässt - hier mal ran:

    Ich habe morgen einen Verteilungstermin und mir ist (leider erst jetzt) aufgefallen, dass bzgl. einer beigetretenen Gläubigerin (sie ist im Grundbuch eingetragen - allerdings auch noch unter der "alten" Gläubigerbezeichnung) bei Erlass des Beitrittsbeschlusses schon nicht aufgefallen ist, dass längst eine Umwandlung erfolgt ist - von der D GmbH in die D AG. Leider beinhaltet der vorgelegte Titel keine Rechtsnachfolgeklausel... :oops:

    Welche Konsequenzen hat das für meinen Termin morgen? An die Gläubigerin auszahlen kann ich wohl keinesfalls!? Aber kann Heilung erfolgen durch nachträgliche Klauselumschreibung?

    Danke schon jetzt für eure Hilfe!

  • Welche Konsequenzen hat das für meinen Termin morgen?

    Keine.

    Zitat

    An die Gläubigerin auszahlen kann ich wohl keinesfalls!?

    Warum nicht? Der Formwechsel ist doch nun nachgewiesen.

    Zitat

    Aber kann Heilung erfolgen durch nachträgliche Klauselumschreibung?

    Ich würde hier jetzt kein Faß mehr aufmachen. Zuteilung erfolgt auf die im Grundbuch eingetragenen (und durch Zuschlag erloschenen) Ansprüche des Rechtsträgers in seiner neuen Form.

  • sofern es sich (lediglich) um eine formwechselnde Umwandlung handelte, liegt zudem keine Rechtsnachfolge vor.

    Dann ist ja doch alles gut - hab jetzt geschwitzt...ich rechne nämlich mit einem Versteigerungsverhinderer, der jetzt auch als Abtretungsgläubiger auftritt (und/oder dem Schuldnervertreter)... :mad:

    Danke euch schon mal!

  • wenn du morgen VERTEILUNGStermin hast, kommt der Versteigerungsverhinderer aber etwas zu spät....

    Vielleicht war es ein Schreibfehler zuvor und es sollte heißen:

    Verteilungsverhinderer

    :zustimm:

    Sorry, mein Fehler... :D:cool:

    Und wirklich verhindern kann er ja dann auch nicht mehr wirklich was...aber dafür, dass das nicht funktioniert hat, wird er nicht schlecht bezahlt... :eek:

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