Versicherungsbeitrag in der Zwangsverwaltung als Auslage ?

  • In einem kurzen Verwaltungsverfahren hat der Gläubiger schriftlich unbedingte Deckungszusage für den Abschluss einer Versicherung gegeben. Der Zwangsverwalter hat daraufhin die Versicherung abgeschlossen. Mangels Einnahmen und Vorschuss konnte der Beitrag nicht gezahlt werden. Das Verfahren wurde wegen Antragsrücknahme aufgehoben. Im Vergütungsantrag macht der Verwalter jetzt den Versicherungsbeitrag als Auslage geltend. Er will den Beitrag dann sicher noch zahlen, da die Versicherung ihm schon mit Mahnverfahren droht.
    Ich denke den Versicherungsbeitrag kann man als Auslagen nicht geltend machen, gibt es Erfahrungen ?

  • M.E. müßte der Zwangsverwalter den Gläubiger aus der Deckungszusage in Anspruch nehmen. Diesbezüglich sollte ihm vom Gericht die weitere Ermächtigung erteilt werden. Muß man m.E. aus der Pflicht zum Abschluß der Versicherung folgern, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 ZwVwV vorliegen.

  • ich habe die ZWVV so verstanden das der Zwangsverwalter aus seiner persönlichen Haftung für den Versicherungsbetrag heraus kommen soll . So auch die Begründung der Bundestagsdrucksache . Aber wie so oft , wenn Theoretiker Gesetze machen haben Sie das nicht zu Ende gedacht. Tatsache ist und bleibt das der Verwalter den Vertrag abschließt und wohl kraft gewöhnlichen Vertragsrechtes auch dafür haftet . Er hat dann halt nur im Innenverhältnis zum Gläubiger , der die Deckungszusage abgegeben hat einen Regressanspruch .
    Ich hätte keine Probleme eben diesen Anspruch dem Verwalter als Auslagen mit festzusetzen und Ihm damit einen Titel zu verschaffen .

  • @Burkhard: Im Prinzip habe ich auch kein Problem, ich möchte es nur ordentlich erledigen, da der Schuldner schon bei der Anhörung zuir Vergütung Beschwerde angekündigt hat. Die Kommentierung meint eben der Versicherungsbeitrag sei keine Auslage.

  • Hallo zusammen,
    ich häng mich hier dran.

    Ich hab hier ein Zwangsverwaltungsverfahren über ein sehr werthaltiges Objekt.

    Es steht deshalb im Raum, dass gem. §1 IV 2 ZwVwV eine höhere Versicherungssumme erforderlich ist.

    Der Zwangsverwalter sind uns da auch einig.

    Ich habe zu dem Thema jetzt leider nur ziemlich wenig gefunden.

    Der Haarmeyer/Hintzen zur Zwangsverwaltung schreibt dazu, dass sich die Versicherungssumme am Verkehrswert des Objekts "orientieren" soll.

    Meint Ihr, dass die Versicherungssumme unbedingt den ganzen Wert des Objektes abdecken sollte?
    Die Versicherung ist schon ziemlich teuer (5stellig)!

    Abgesehen davon:
    §1 IV 2 ZwVwV spricht davon, dass das Gericht die Anordnung ausspricht.
    Ist das auch notwendig, wenn der Zwangsverwalter von sich aus damit einverstanden ist?

    und wenn nicht: kriegt der Zwangsverwalter die Kosten gem. §21 III 2 ZwVwV als Auslagen erstattet, wenn er es selbst für erforderlich hält und eine Anordnung des Gerichts daher nicht notwendig ist oder ist Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit, dass das Gericht eine entsprechende Anordnung trifft?

    Der Haarmeyer/Hintzen ist da (finde ich) nicht ganz eindeutig.


    Letztlich: In welcher Form wird (ggfs.) angeordnet? formlos oder durch Beschluss?

    Vielen Dank schonmal :)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ein sehr werthaltiges Objekt.
    Es steht deshalb im Raum, dass gem. §1 IV 2 ZwVwV eine höhere Versicherungssumme erforderlich ist.
    Ich habe zu dem Thema jetzt leider nur ziemlich wenig gefunden.
    Der Haarmeyer/Hintzen zur Zwangsverwaltung schreibt dazu, dass sich die Versicherungssumme am Verkehrswert des Objekts "orientieren" soll.
    Meint Ihr, dass die Versicherungssumme unbedingt den ganzen Wert des Objektes abdecken sollte?
    Die Versicherung ist schon ziemlich teuer (5stellig)!

    Wie hoch soll denn die Deckungssumme sein?
    Wegen eines Großverfahrens habe ich von mir aus die übliche Deckung von 500 TE
    auf 2.000 TE erhöht. Die erhöhte Deckungssumme umfaßte dann aber alle von mir
    geführten Verfahren. Die Prämie verdoppelte sich dann auf um die 2.000 EUR.
    Ich wäre nie auf die Idee gekommen, mir das Geld als Auslage aus der Masse geben
    zu lassen - eine andere Sache ist, das Grundstück wirft keine Erträge ab.

    Der Verkehrswert ist völlig irrelevant.
    Vom reinen nicht überbebauten Grundstück geht in der Regel keine Gefahr aus.
    Der Bodenwert spielt aber eine nicht unerhebliche Rolle bei der Festsetzung.
    Auf der anderen Seite können aber von einem unscheinbaren, niedrig geschätzten Gebäude
    erhebliche Gefahren ausgehen! Da habe ich schon einige "leckere" Sachen im Bestand gehabt.
    Gerade dort, wo man eigentlich keine Gefahren direkt wittert, kann es gefährlich werden.

    Die Vermögenschadenshaftpflicht soll mein persönliches Verschulden abdecken, für das ich
    nach § 154 ZVG hafte. Das Gebäude (Feuer u.a.) selbst wird über die dafür vorgesehenen Versicherungen,
    die entweder übernommen oder neu abgeschlossen werden versichert. Die Risiken, die
    vom Gebäude selbst ausgehen (§§ 826 BGB) hat der Zwangsverwalter abzusichern. Dafür steht
    die Masse gerade.

    Verbleibt die Frage: Wie wird denn in Ihrem Fall das Grundstück genutzt? Bei einem ECE mit
    hoher Kundenfrequenz ist das Risiko deutlich höher, als bei Grundstücken, die nicht
    so intensiv gentuzt. Liegt das Grundstück an einer viel begangen Straße
    (hatte mal direkt vor der Haustüre eine Bushaltestelle)? Ist das Gebäude marode
    (mangelhafte Elektrik, fehlende Absturzsicherungen)? Bis diese Mißstände behoben sind,
    besteht erhöhtes Haftungspotential.

    Das Haftungsrisiko kann auch manchmal völlig überraschend zuschlagen:
    OLG Düsseldorf U.v. 13.7.2018 – I-22 U 254/17 (maroder Balkon)
    OLG Braunschweig U.v. 11.5.2018 – 9 U 18/17 (nicht alle Mietverträge an Ersteher)
    Beide Fälle zeigen: Die Haftung hat mit dem Gebäudewert rein gar nichts zu tun.
    Zu Düsseldorf: Bei solchen Objekten wäre eine Institutsverwaltung auch nicht schlecht.

  • Es handelt sich um ein Objekt im Wert von mehreren Millionen €.
    Der Zwangsverwalter hat sich erstmal ein Angebot eingeholt, das den Verkehrswert als Deckungssumme abdeckt.
    Und zwar konkret auf das einzelne Objekt bezogen. (Einzelabdeckung)

    Warum soll der Verkehrswert völlig irrelevant sein?- zumindest nach Haarmeyer/Hintzen doch schon...

    Gem. §§1 IV, 23 III ZwVwV können das doch aber Auslagen sein...
    Finde das grds. auch in Ordnung.

    In dem Objekt sind mehrere Gewerbe- und auch Wohneinheiten vorhanden.

    Marode ist das Gebäude nicht.
    Teilweise sind aber schon recht konkrete Probleme und "Gefahrenpunkte" vorhanden.
    Ansonsten ist das Objekt ziemlich stark frequentiert und auch recht prominent belegen...

    Erträge sind ausreichend vorhanden


    Wie siehst du das mit der Form der "Anordnung", bzw. der Zustimmung

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Zitat

    Teilweise sind aber schon recht konkrete Probleme und "Gefahrenpunkte" vorhanden.
    Ansonsten ist das Objekt ziemlich stark frequentiert und auch recht prominent belegen...

    Die von dem Objekt selbst ausgehenden Haftpflichtrisiken (Schäden durch herabfallende Dachziegel, Personenschäden durch Glatteis etc.) muss der Verwalter über eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung absichern. Maßgeblich für die Bemessung der Versicherungsprämie ist hier meistens der Jahresbruttomietertrag.

    Die Vermögenshaftpflichtversicherung, die der Verwalter nach § 1 ZwVwV abschließen muss, deckt andere Risiken ab (z. B. Falschverteilung der Zwangsverwaltungsmasse).

  • Die von dem Objekt selbst ausgehenden Haftpflichtrisiken (Schäden durch herabfallende Dachziegel, Personenschäden durch Glatteis etc.) muss der Verwalter über eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung absichern. Maßgeblich für die Bemessung der Versicherungsprämie ist hier meistens der Jahresbruttomietertrag.

    Die Vermögenshaftpflichtversicherung, die der Verwalter nach § 1 ZwVwV abschließen muss, deckt andere Risiken ab (z. B. Falschverteilung der Zwangsverwaltungsmasse).

    Versicherungen sind keine Gutmenschen, will heißen wenn die Spezialversicherung (abfallender Dachziegel)
    kneift, bedarf es letztlich doch der Vermögensschadenshaftpflicht als Auffangnetz.
    Außer der Falschverteilung gibt es noch gegnügend andere Fallstricke (Falschauslegung von
    Mietverträgen, falsche Kündigungen, zu niedrig vermietet, Mietinkasso verschnarcht und und und),
    die alle mit dem Gebäudewert nichts direkt zu tun haben. Es gilt nur, wie überall je dicker der Fisch,
    desto mehr Risiko.

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