• Hallo!

    Hab da grad mal wieder ein Problem und bräuchte etwas Hilfe:

    Notar selbst meldet aufgrund von § 129 FGG Sitzverlegung an, mit der Begründung er hätte den geänderten Gesellschaftsvertrag der KG beurkundet.

    1. Kann ein Notar aufgrund von § 129 FGG eine Anmeldung vornehmen?
    Ich bin nämlich der Meinung, dass er nur den Vollzug der Anmeldung beantragen kann.

    2. Ist in diesem Fall der Gesellschaftsvertrag eine "zur Eintragung erforderliche Erklärung"?
    Der muss doch bei der KG normalerweise gar nicht eingereicht werden.

    Rechtsprechung gibt es dazu nicht allzuviel und auf die vorhandene (z. B. LG München I Beschl. v. 30. 5. 1975 - 11 HKT 9127/75, DNotZ 1976, 682 oder BayObLG Beschl. v. 1. 10. 1970 - 2 Z 36/70, BayObLGZ 1970, 235, 237)
    kann ich nicht zugreifen.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • in der DNotZ 1976 steht:

    Der Notar, welcher den Gesellschaftsvertrag einer GmbH beurkundet hat, ist nach § 129 FGG berechtigt, die darin enthaltene abstrakte Vertretungsregelung im Namen der Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

    LG München I, Beschluss v. 30.05.1975, 11 HKT 9127/75: MittBayNot 1975, 181

  • in der DNotZ 1976 steht:

    Der Notar, welcher den Gesellschaftsvertrag einer GmbH beurkundet hat, ist nach § 129 FGG berechtigt, die darin enthaltene abstrakte Vertretungsregelung im Namen der Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.



    Soviel konnt ich auch noch lesen. Aber an die ganze Entscheidung kam ich nicht ran. Ich wüsste nämlich gern ein bißchen mehr über die Gründe dieser Entscheidung.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ohne die zitierte Entscheidung nachgelesen zu haben:

    Da der Gesellschaftsvertrag der KG bzw. dessen Änderung keine zur Eintragung erforderliche Erklärung ist, muss die Änderung des Sitzes der KG durch die sämtlichen Gesellschafter übereinstimmend zur Eintragung angemeldet werden.

    Die Entscheidung des LG München scheint mir im ersten Moment nicht so recht nachvollziehbar, insbesondere da bei der GmbH nicht die Gesellschafter, deren Erklärung ja der Notar offenbar beurkundet hat, sondern die Geschäftsführer die Eintragungen zum HR anmelden müssen. :confused: Ansonsten sehe ich auch im Gesellschaftsvertrag der GmbH keine zur Eintragung erforderliche Erklärung i. S. d. § 129 FGG, das ist m. E. die Anmeldung.


  • Da der Gesellschaftsvertrag der KG bzw. dessen Änderung keine zur Eintragung erforderliche Erklärung ist, muss die Änderung des Sitzes der KG durch die sämtlichen Gesellschafter übereinstimmend zur Eintragung angemeldet werden.



    Sehe ich genauso. Aber wie begründe ich das?
    Vom Notariat hab ich einen Aufsatz bekommen (MittBayNot 1999 ,543) in dem steht , dass als die " zur Eintragung erforderliche Erklärung" überwiegend die Eintragungsgrundlage, also Verträge, Beschlüsse od. sonst. Erkl., deren Inhalt eingetragen werden soll, also die materiell-rechtliche Grundlage der Eintragung verstanden wird. Zitiert werden u. a. die oben genannten Entscheidungen.
    Ich dachte bisher "zur Eintragung erforderlich" kann nur etwas sein, was auch bei Gericht eingereicht werden muss. Oder hab ich da was falsch verstanden? :confused:


    Die Entscheidung des LG München scheint mir im ersten Moment nicht so recht nachvollziehbar



    Mir auch nicht, deshalb wollt ich ja gern wissen, wie das LG zu dieser Auffassung kommt.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Der Notar hat schlicht und einfach vergessen, die Handelsregisteranmeldung unterzeichnen zu lassen. Er will mit seiner eigenen Erklärung verhindern, dass die Leute nochmal antanzen müssen.
    § 129 FGG sagt aus, dass die zur Eintragung erforderliche Erklärung vom Notar beurkundet oder beglaubigt sein muss. Die zur Eintragung erforderliche Erklärung ist jedoch von den Gesellschaftern nicht abgegeben und vom Notar nicht beglaubigt worden.. Zur Eintragung in das Handelsregister bei einer KG bedarf es einer Anmeldung, nicht eines Vertrages. Ich würde die Eintragung ablehnen.

  • ... § 129 FGG sagt aus, dass die zur Eintragung erforderliche Erklärung vom Notar beurkundet oder beglaubigt sein muss. Die zur Eintragung erforderliche Erklärung ist jedoch von den Gesellschaftern nicht abgegeben und vom Notar nicht beglaubigt worden.. Zur Eintragung in das Handelsregister bei einer KG bedarf es einer Anmeldung, nicht eines Vertrages. Ich würde die Eintragung ablehnen.

    Sehe das im Grundsatz wie Jupp03 und würde für weitere Argumente noch im Kommentar zu § 129 FGG nachschlagen (habe aber hier keinen zur Hand).

    Die Ausgabe der MittBayNotZ mit dem von Delphina5 zitierten Aufsatz von Herrn Notar Dr. Schaub (MittBayNotZ 1999, 539) habe ich dennoch zum Nachschauen mal hier verlinkt.

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