Rückforderung der Kosten des Verfahrenspflegers

  • Was offenbar in praxi bisher keine Schwierigkeiten bereitete, sollte auch in Zukunft nicht künstlich schwierig gemacht werden. Aus Sicht der Praxis darf ich darauf hinweisen, dass man sich bei vermögenden Betroffenen ohnehin eine Menge Arbeit ersparen kann, indem man die Abrechnung des Verfahrenspflegers einfach dem Betreuer m.d.B. um unmittelbare Bezahlung übermittelt: Der Betroffene zahlt unmittelbar, also keine Festsetzung und Auszahlung durch das Gericht und demzufolge auch keine Erhebung in Form von Auslagen. Haarscharf am Wortlaut des Gesetzes vorbei, aber pragmatisch, praktisch und gut.

  • Aus Sicht der Praxis darf ich darauf hinweisen, dass man sich bei vermögenden Betroffenen ohnehin eine Menge Arbeit ersparen kann, indem man die Abrechnung des Verfahrenspflegers einfach dem Betreuer m.d.B. um unmittelbare Bezahlung übermittelt: Der Betroffene zahlt unmittelbar, also keine Festsetzung und Auszahlung durch das Gericht und demzufolge auch keine Erhebung in Form von Auslagen. Haarscharf am Wortlaut des Gesetzes vorbei, aber pragmatisch, praktisch und gut.



    Das halte ich für bedenklich. So viel Charme die Lösung auch haben mag, für mich geht sie zu weit am Gesetzestext vorbei.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zu meinen "Betreuungszeiten" haben wir es jedenfalls bei Verfahrenspflegschaften für Betreuervergütungsabrechnungen so gehandhabt, dass der Verfahrenspfleger direkt mit dem Betreuer abgerechnet hat. Es war schließlich bekannt, dass der Betreute über ausreichendes Vermögen verfügte.
    Hat auch keinem wehgetan...

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich weiß, ich bin lästig.
    Mein neuester Keidel ist die 14. Auflage. Dort ist § 67 FGG a. F. kommentiert, den § 67 a FGG n. F. gab es noch nicht.

    Keidel Rd. Nr. 18:

    "Nach Abs. 3 S. 3 gilt im übrigen § 56 g ABs. 1 und 5 entsprechend. Der durch das BtÄndG neu eingefügte § 56g trifft die Verfahrensregelungen für vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen in Aufwendungsersatz-, Vergütungs- und Rückgriffsfragen. ... "

    Den ganzen Komplex lese ich entgegen der hier vorherrschenden Meinung so, dass
    a) bei Vermögen des Betroffenen eine KR ohne (das konzidiere ich) vorherige Festsetzung möglich ist
    b) die Grenze des § 92 KostO, die bei anderen Auslagen zu beachten ist, keine Rolle spielt

    c) ein Rückgriff für die Vergütung des V-Pflegers bei späterem Eintritt von genügendem Vermögen möglich ist, dies jedoch nur nach formellem Festsetzungsverfahren, weil dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben sein muss, seine Vermögenslosigkeit glaubhaft zu machen. Anders ergibt die zweifelsfrei vorhandene Bezugnahme auf § 1836 e BGB keinen Sinn.

    d) wegen c) die Verjährungsfrist der KostO keine Rolle spielt. Die Rückforderungsmöglichkeit hebelt sie aus.

  • Auszug aus Keidel 15. Aufl. Anm. 20 ff. zu § 67 FGG a.F.:

    Der Verfahrenspfleger kann sich nunmehr ohne weiteres an die Staatskasse halten, welche die gezahlten Beträge ihrerseits gemäß §§ 93a Abs. 2, 137 Nr. 16 KostO als Auslagen von dem Betroffenen im Rahmen seiner entsprechend § 1836c BGB zu bestimmenden Leistungsfähigkeit zurückfordern kann, sofern kein Fall der Nichterhebung nach § 96 KostO (Antragsablehnung) oder § 131 Abs. 5 KostO (als begründet befundene Beschwerde) vorliegt.

    .................................

    3. Verfahren

    Nach Abs.3 Satz 3 gilt im Übrigen § 56 Abs. 1 und 5 entsprechend.
    .......................................
    § 56G Abs. 1 betrifft u.a. die Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung., § 56g Abs. 5 das Rechtsmittelverfahren. Zu den Einzelheiten s. die Kommentierung zu § 56g.

    (Da ich nicht die gesamte Kommentierung abschreiben wollte, bedeuten die Punkte, das es dort noch weiteren Text gibt, der mir aber hier nicht so bedeutunsvoll erschien)



  • Die Betonung sollte hier auf die winzigen Buchstaben "u. a.", womit die Rückforderung gemeint ist, gelegt werden.

  • Und jetzt müssen wir uns nur noch fragen, ob sich der Kommentator bei der Verwendung von "u.a." auch etwas gedacht hat und falls ja, was er sich gedacht hat.

  • Hallo,

    der Beitrag hier war das einzig "passende", was die SuFu mir ausgegeben hat..

    Und zwar habe ich einen ähnlichen Fall. Ich habe ein Rückgriffsverfahren, es wurde die Einrede der Verjährung geltend gemacht und der Rückgriff bzgl. der Betreuervergütung schon festgesetzt. Nun soll im Rahmen der Kostenrechnung nun auch die Erhebung der gezahlten Verfahrenspflegerauslagen erfolgen.
    Gilt hier die gleiche Verjährungsfrist wie für die Betreuervergütung?

    Das Recht hat sich ja nun seit dem letzten Beitrag ein wenig verändert :confused:

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