Beiordnung eines RA im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren

  • Bei mir werden seit kurzen die Anträge im Verfahren nach § 645 ZPO von Anwälten eingereicht, die dann natürlich auch PKH wollen und wünschen in dem Verfahren beigeordnet zu werden.
    Ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH-Bewilligung, bei vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren zulässig? Eine Kollegin von mir vertritt die Meinung,dass der Antrag auf Beiordnung zurückzuweisen wäre, weil es sich um ein Formularverfahren handelt und der Antrag auch bei Gericht protokolliert werden könnte.
    Wie seht ihr das ?
    Gibts hierfür Rechtsprechung?

  • Ich bewillige, ordne bei und stell dann dem Antragsgegner die PKH-Gebühren mit den 1120er Gebühren in Rechnung (falls PKH-Vergütung extra beantragt wird) oder entscheide bereits im Beschluß über die Kostenerstattung hinsichtlich der Regelgebühren an die Klägerseite, falls es so beantragt ist. Zweiteres wird von unserem Programm auch so angeboten, also muß es doch wohl auch zulässig sein, dem Ang. die Kosten nebst dem Unterhalt in einem Beschluß aufzuerlegen bzw. festzusetzen (ohne extra KFB).

    Diese Anträge kommen bei uns aber nur sehr selten vom RA, meist reicht sie das JA ein ;)

  • § 121 ZPO Beiordnung eines Rechtsanwalts
    (1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
    (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.


    Erforderlich bedeutet unentbehrlich. KG, FamRZ 95,629
    Das sehe ich im Verfahren nach § 645 ZPO nicht. PKH ja, aber grundsätzlich keine Beiordnung.s.a Bbg JB 00,312
    Ausnahmen ( nicht Wunder ) gibt es aber immer wieder.

  • Auf Antragstellerseite hatte ich noch nie den Antrag auf PKH-Bewilligung unter Anwaltsbeiordnung. Wenn der Antrag von dem Elternteil selbst gestellt wird, ist bei uns immer das Jugendamt bei der Ausfüllung behilflich (auch ohne Beistandschaft), es bescheinigt dies sogar auf dem Antrag.
    Daher würde ich die Anwaltsbeiordnung ablehnen.

    Auf Antragsgegnerseite habe ich schon einige Male einen RA beigeordnet (musste aber feststellen, dass der auch nicht besser dazu in der Lage war, die Einwendungen ordnungsgemäß zu erheben ;)).

    Life is short... eat dessert first!

  • :bigoops: Sollte dringend mal meine Datenbank überprüfen.
    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen,
    21.12.2006, 8 WF 255/06 Im vereinfachten Verfahren nach den §§ 645ff.ZPO ist im Regelfall die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich (§ 121 ZPO).
    OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 20.09.2004, 16 WF 110/04

    Im Vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach §§ 645 ff. ZPO ist in der Regel die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 2 ZPO geboten. Die regelmäßig vor Einleitung des Vereinfachten Verfahrens erforderliche Beurteilung, in welcher Höhe Unterhalt geltend gemacht werden soll, kann in der Regel nur von einer rechtskundigen Person beurteilt werden.



    OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, 31.08.2000, 1 WF 23/00, 1 WF 28/00

    Im vereinfachten Verfahren in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes ist dem Antragsteller grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Antragsteller arm im Sinne des Gesetzes ist.

  • Also ich habe in der Regel bewilligt, wenn im Ausnahmefall ein solcher Antrag kam. In meiner 1 jährigen Zeit ka´men aber nur 2-3 Anträge seitens eines RA !

  • Auf Antragsgegnerseite habe ich schon einige Male einen RA beigeordnet (musste aber feststellen, dass der auch nicht besser dazu in der Lage war, die Einwendungen ordnungsgemäß zu erheben ;)).



    Die machen bei mir fast immer eh nix, Anwaltbeiordnung wurde da bei mir überhaupt noch nie beantragt . . . und zuletzt hatte ich Einwendungen von einem RA ausgefüllt (der übrigens nicht seine Beiordnung beantragte) . . . tss tss tss . . . so gut konnten es die Antragsgegner bisher auch selbst . . . sorry, war aber einfach nicht konsequent durchgearbeitet . . . habs aber trotzdem dem JA zugeleitet . . . scheinbar konnte man sich doch noch einigen, habe das Verfahren jedenfalls nicht mehr gesehen . . .

  • Ok- dann kann ich mit ruhigem Gewissen den Anwalt beiordnen.:)



    Also ich habe die Beiordnung des Antragsgegneranwalts immer abgelehnt, obwohl ich es in der Rechtsprechung schon gelesen habe. Sofern die Sache ins streitige Verfahren geht, kann der Richter ja noch bewilligen.

  • Also ich habe die Beiordnung des Antragsgegneranwalts immer abgelehnt, obwohl ich es in der Rechtsprechung schon gelesen habe. Sofern die Sache ins streitige Verfahren geht, kann der Richter ja noch bewilligen.


    Leider kann man die Ablehnung ja nicht damit begründen, dass der RA die ordnungsgemäße Erhebung von Einwendungen eh nicht gebacken kriegt ;).
    Also auf Antragsgegnerseite sehe ich eigentlich noch weniger Spielraum um eine Ablehnung zu begründen. Das Jugendamt wird bestimmt nicht beratend tätig (z.B. wegen der Höhe des geforderten Unterhalts). Aber nach den von Himmel zitierten Fundstellen kann man ja wohl grundsätzlich auf beiden Seiten keine Beiordnung ablehnen.

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  • Ich habe natürlich noch kein RM bekommen, da ich bisher immer bewilligt habe ;), aber es waren auch bei mir bisher wirklich nur ganz wenige Verfahren, in denen überhaupt ein RA aufgetreten ist.

    In diesem Jahr sind die FH-Sachen hier sowieso echte Ladenhüter, ich bin erst bei Nr. 8. Keine Ahnung, woran das liegt, aber so kanns gerne weitergehen. :yes:

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  • Ich habe natürlich noch kein RM bekommen, da ich bisher immer bewilligt habe ;), aber es waren auch bei mir bisher wirklich nur ganz wenige Verfahren, in denen überhaupt ein RA aufgetreten ist.



    wieso lehnst du denn die Beiordnung nicht ab, es geht doch bei den Einwendungen zunächst nur um die Ausfüllung eines Vordrucks unter Beifügung von einigen Belegen ??

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