§ 1821 Nr. 5 BGB - GbR

  • Hallo zusammen,

    steh gerade etwas auf der Leitung, glaub ich:

    1) § 1821 Nr. 5 eine GbR will eigentum erwerben, Betreuter ist Mitgesellschafter

    Genehmigen? OHG und KG ist klar, laut Mueko ist auch für Gbr eine Genehmigung nicht erforderlich. Wie seht ihr das?

    2) Und wie ist das bei dem Verkauf von Grundbesitz, wenn die GbR beteiligt ist? M. E: ist das nicht genehmigungsfrei.

    3) Gleiches dürfte aiuch für § 1907 BGB ( Abschluss von Mietverträgen) gelten.

    Hab das Gefühl das mein Verstand grad winke winke macht

    HILFE!:(

  • Also ich denke, dass entgegen der Auffassung des MüKo sehr wohl eine Genehmigung des VormG notwenig ist. Andernfalls würde sonst aufgrund der persönlichen Haftung des betreuten GF der Schutzgedanke des § 1821 BGB unterlaufen werden.
    Fundstellen kann ich hierfür aber leider nicht liefern.... .

  • M. E. liegt bei Entgeltlichkeit des Erwerbes eine Genehmigungsbedürftigkeit des Verpflichtungsgeschäftes vor, ansonsten § 1821 Ziffer 5 BGB leicht umgangen werden könnte, indem statt einer Bruchteilsgemeinschaft eine BGB-Gesellschaft gegründet wird.
    Palandt 65. Aufl. Anm. 1 führt u. a. aus, dass die Beteiligung an einer Familien-BGB-Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb eines Grundstückes durch Abtr. Vertrag i. V. m. Darlehensaufnahme ist, der Genehmigung bedarf. Nichts anderes kann hier gelten.

  • So hätte ich das auch gesehen. Allerdings habe ich noch Rücksprache mit meiner ehemaligen Dozentin gehalten, die er Meinung ist, dass eine Genehmigungspflicht nicht besteht. U.a ist für die Abgrenzung wichtig, ob die Gesellschaft reine Verwaltungstätigkeiten ausübt oder ebenfalls Geschäfte, die darüber hinaus gehen ( Z.B. Erwersbgeschäfte= dann genehmigungsfrei).

    Hintergrund ist u.a die Heranziehung von § 1822 Nr. 3 BGB, der nichts anderes darüber sagt.

    Allerdings ergibt sich noch eine andere Teilproblematik: Die Frage der Grundbuchfähigkeit der GbR. Diese ist nach meinem letzten Kenntnisstand umstritten. Alle Kollegen aus dem Grundbuch, die ich dazu befragt habe, würden bei einer GbR ohne Genehmigung nicht eintragen ( Hinweis an Systemverwalter wegen evtl. Verschiebung in GB-Forum).

    Was bringt es also festzustellen, dass keine Genehmigungspflicht besteht, wenn eine Eintragung dann doch nich erfolgen kann......


  • Allerdings ergibt sich noch eine andere Teilproblematik: Die Frage der Grundbuchfähigkeit der GbR.



    Da bin ich schwach auf der Brust. Eine GbR dürfte tatsächlich nicht eintragungsfähig sein, aber die Personen A, B und C in Gesellschaft bürgerlichen Rechtes müssten es doch sein.

  • Da die genannten Fragen auch im eröffneten Grundbuch-Parallelthread erörtert werden, stelle ich meine dortige Stellungnahme vorsorglich auch hier ein:

    -------------------

    Da dürfte Deine ehemalige Dozentin auf dem Holzweg sein, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie sich insoweit durchaus auf einschlägige Literatur stützen kann.

    Zunächst ist es natürlich zutreffend, dass von einer rechtsfähigen Außen-GbR erworbener Grundbesitz nicht zum Vermögen des Betreuten, sondern zum Gesellschaftsvermögen gehört und dass veräußerter Grundbesitz der GbR demzufolge auch nicht aus dem Vermögen des Betreuten, sondern aus dem Vermögen der Gesellschaft ausscheidet. Es geht also nicht darum, ob das avisierte Rechtsgeschäft unmittelbar einen Vermögensgegenstand im (Privat)Vermögen des Betreuten betrifft (das ist unstreitig nicht der Fall), sondern darum, ob die Zugehörigkeit des betreffenden Gegenstandes zum Gesellschaftsvermögen und die hieran über den Gesellschaftsanteil bestehende mittelbare Beteiligung des Betreuten dazu führt, dass auch die gerichtlichen Genehmigungsvorschriften Anwendung finden.

    Im Hinblick auf die vorstehende Fragestellung muss man zunächst unterscheiden, ob die Gesellschaft oder der Betreute im Rechtssinne handelt. Worauf ich mit dieser Unterscheidung hinaus will, wird am besten deutlich, wenn wir uns die Fallgestaltung betrachten, bei welcher ein Minderjähriger an einer BGB-Gesellschaft beteiligt ist. Sind die Eltern nach dem Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, handeln sie bei Wahrnehmung dieser Befugnis natürlich nicht in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter für ihr minderjähriges Kind, sondern für die Gesellschaft, ebenso wie ein phG für die OHG, ein Komplementär für die KG oder ein Geschäftsführer für die GmbH handelt. Wenn bei den drei letztgenannten Fallgestaltungen bei Gesellschaftsbeteiligung eines Minderjährigen keine familiengerichtliche Genehmigung für Grundstückserwerbe und Grundstücksveräußerungen erforderlich ist, dann kann eine solche Genehmigung aus identischen rechtlichen Erwägungen natürlich auch bei der Vertretung einer GbR nicht erforderlich sein. Dies erscheint mir wegen der durch § 1822 Nr.3 BGB gewährleisteten mittelbaren gerichtlichen Kontrolle jedenfalls bei von einer GbR betriebenen Erwerbsgeschäften als unausweichliche Konsequenz der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (ebenso -keine Genehmigung- OLG Schleswig FamRZ 2003, 55, wenn die GbR ein Erwerbsgeschäft betreibt; anders aber -Genehmigung erforderlich- OLG Koblenz FamRZ 2003, 249, wenn es sich um eine Verwaltungs-GbR handelt).

    Die vorstehenden Erwägungen treffen unseren Fall aber nicht, weil kein Handeln der Gesellschaft durch einen Vertreter (der auch der Betreuer sein könnte) in Frage steht, sondern das Eigenhandeln des Betreuten, der vom Betreuer nicht als gesellschaftlicher, sondern als gesetzlicher Vertreter vertreten wird und der in dieser Eigenschaft zweifelsfrei der durch die gesetzlichen Genehmigungserfordernisse herbeigeführten Beschränkung seiner Vertretungsmacht unterliegt. Also Genehmigungspflicht nach § 1821 Abs.1 Nrn.1, 4 BGB für die Veräußerung und nach § 1821 Abs.1 Nr.5 BGB für den Erwerb von Grundbesitz (jeweils i.V.m. § 1908 i Abs.1 S.1 BGB).

    Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich die Frage nach der Anwendung der gesetzlichen Genehmigungsvorschriften nur in zweierlei Hinsicht stellt, nämlich (a) wenn der Minderjährige bzw. der Betreute bei einem die Gesellschaft betreffenden Vermögenshandeln von seinem gesetzlichen Vertreter in dieser Eigenschaft vertreten wird oder (b) wenn zwar die Gesellschaft vertreten wird, die GbR aber kein Erwerbsgeschäft betreibt.

    Soweit Dümig (FamRZ 2003, 1) -wohl in Übereinstimmung mit Deiner ehemaligen Dozentin- meint, auch bei diesen Fallgestaltungen würden die gesetzlichen Genehmigungsvorschriften nicht greifen, wird zweierlei übersehen. Zum einen geht es überhaupt nicht um die (begründungsbedürftige) analoge Anwendung der Genehmigungsvorschriften (so aber Dümig FamRZ 2003, 1, 2), sondern um ihre (nicht begründungsbedürftige) unmittelbare Anwendung, weil es mangels Vertretung der Gesellschaft um ein "ganz normales" Handeln des gesetzlichen Vertreters geht. Und zum anderen ist es bei dieser Vertretungskostellation im Rechtssinne völlig gleichgültig, ob das Handeln des gesetzlichen Vertreters einen unmittelbaren oder einen mittelbaren Vermögensbestandteil des Vertretenen betrifft. Das Eingreifen der gesetzlichen Genehmigungstatbestände setzt lediglich voraus, dass der gesetzliche Vertreter in dieser Eigenschaft handelt und dass ein unter einen Genehmigungstatbestand subsumierbares Rechtsgeschäft in Frage steht. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil es -wie bei jeder Gesamthandsgemeinschaft- keinen Unterschied macht, ob der Betreute Alleineigentümer oder gesamthänderischer Miteigentümer von Grundbesitz ist. Ob die betreffende Gesamthandsgemeinschaft rechtsfähig ist oder nicht, ist dabei ohne Belang. Entscheidend ist, wer in welcher Eigenschaft handelt. Damit aber erweist sich die als allgemein gültig hingestellte These als Trugschluss, bereits aus der Zugehörigkeit des Grundbesitzes zum Gesellschaftsvermögen ergebe sich die Nichtanwendbarkeit der gesetzlichen Genehmigungsvorschriften (so aber Dümig FamRZ 2003, 1, 2, der bezeichnenderweise davon spricht, dass es sich um Rechtsgeschäfte "ohne einen Bezug zum Vermögen des Minderjährigen" handle und aufgrund dieser eigenen Fehleinschätzung meint, anderen Autoren mit gegenteiliger Auffassung attestieren zu müssen, dass ihre Ausführungen "nicht überzeugen" [zu Schreiber NotBZ 2002, 109] oder sie sich in der Eröterung "inexistenter Probleme" ergehen [zu Wilsch FGPrax 2002, 97]).

    Soweit Dümig im weiteren Versuch den unternimmt, die Nichtanwendbarkeit der gesetzlichen Genehmigungs-vorschriften unter Hinweis auf die Norm des § 1629 a BGB zu rechtfertigen, weil mit der gesetzlichen Haftungsbeschränkung "ein ebenso geeignetes gesetzliches Mittel zur Verfügung steht, das den Minder-jährigen schützt" (Dümig FamRZ 2003, 1, 2), muss er auch mit diesem Unterfangen scheitern, weil er übersieht, dass der Schutzbereich der Genehmigungsvorschriften viel umfassender ist, weil sich diese Normen nicht mit der Rechtsfolge einer Haftungsbeschränkung unter Tolerierung der Wirksamkeit von rechtlich zweifelhaften Rechtsgeschäften zum Nachteil des Minderjährigen begnügen, sondern ggf. die Wirksamkeit dieser Rechtsgeschäfte exekutieren und eine denkbare Haftung des Minderjährigen erst gar nicht enstehen lassen, sodass sich die Frage nach der notwendigen Beschränkung einer solchen -hier in der Tat "inexistenten"- Haftung überhaupt nicht stellt (ebenso -allerdings ohne Hang zum barocken Schachtelsatz- OLG Koblenz FamRZ 2003, 249, 250).

    Zum argumentativen Supergau kommt es allerdings, wenn Dümig seine Ausführungen zu minderjährigen Kindern mit einem einzigen salopp dahingeworfenen Satz ohne weiteres auch auf Betreute angewendet wissen will (Dümig FamRZ 2003, 1, 5: "Soweit die oben besprochenen Fragen für einen Betreuten auftauchen, gilt das Ausgeführte entsprechend"). Dass die Haftungsbeschränkung des § 1629 a BGB auch auf Rechtsgeschäfte eines Betreuers anwendbar ist, wäre mir völlig neu. Damit räumt Dümig ungewollt selbst ein, dass Betreute in konsequenter Fortführung seiner Rechtsauffassung von der Entbehrlichkeit vormundschafts-gerichtlicher Genehmigungen im Gegensatz zu Minderjährigen völlig schutzlos gestellt werden. Ein weiterer Kommentar hierzu dürfte sich erübrigen.

    Ich bin es langsam leid, ständig lesen zu müssen, dass im Zusammenhang mit einer GbR im Prinzip nunmehr alles zulässig sei. Irgendwann tritt insoweit ein gewisses Gefühl der Sättigung ein, das bewirkt, dass man manche Dinge nicht mehr ernst nimmt und sich auf die Weisheit zurückzieht, dass Unrichtiges durch ständige gebetsmühlenartige Wiederholung nicht richtig wird.

  • Hallo miteinander,

    ich würde das Thema gerne noch mal aufgreifen, da ich eine Akte habe, in welcher der Betroffene Gesellschafter einer (Außen-) GbR ist und die GbR ein Gewerbeobjekt veräußert möchte. Im Kaufvertrag wird der Betroffene durch den Betreuer vertreten. Nach dem vorherigen Beitrag müsste ich als eine Genehmigung erteilen.

    Sehen das alle anderen auch so?

    Wenn jetzt aber z.B. im Vorfeld ein anderer Gesellschafter zum geschäftsführenden Gesellschafter bestellt worden wäre, hätte damit die Genehmigungspfllicht umgangen werden können, oder?

    Wie würde es aussehen, wenn die GbR das Objekt langfristig vermieten würde und beim Mietvertrag ebenfalls der Betreuer mitwirkt - habe ich dann gem. § 1907 Abs. 3 BGB eine Genehmigung zu erteilen, da der Betroffene mittelbar verpflichtet wird, oder stelle ich mich hier auf den Standpunkt, dass nicht der Betroffene, sondern nur die GbR verpflichtet wird?

    Ich habe mich mit der Kommentierung/Rechtsprechung auseinandergesetzt, die ja leider fast immer nur den Fall des Minderjährigen in einer GbR behandelt. Dort wird nahezu immer davon gesprochen, dass der Minderjährige an der Gesellschaft beteiligt ist, die Gesellschaft jedoch durch einen geschäftsführenden Gesellschafter vertreten wird. Dann gibt es aber z.B. auch die Rechtsprechung des OLG Nürnberg vom 04.10.12 (AZ: 15 W 1623/12) zu einer vermögensverwaltenden GbR, in welcher der Minderjährige - vertreten durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter - handelt. Hier wird eine Genehmigungspflicht ja ohnehin bejaht. Allerdings würde ich der Rechtsprechung im Umkehrschluss entnehmen, dass bei einer Erwerbs-GbR keine Genehmigungspflicht bestünde, obwohl die Eltern handeln? :gruebel:

  • Mit OLG Nürnberg habe ich mich noch nicht beschäftigt !

  • Vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR hätte die Genehmigungspflichtigkeit aufgrund des persönlichen (gesamthänderisch gebundenen) Grundstückseigentums des Betreuten außer Zweifel gestanden.

    Aber nach erfolgter Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR?

    Wer verfügt über den Grundbesitz? Die rechtsfähige GbR und nicht der Betreute. Der Betreute verfügt nicht, sondern er handelt -vertreten durch den Betreuer- lediglich als organschaftlicher (Mit-)Vertreter der GbR.

    Und seit wann ist eine Genehmigung erforderlich, wenn der Betreuer nicht für den Betroffenen als Eigentümer, sondern für den Betroffenen in seiner eigenen Vertretereigenschaft handelt, weil in Wahrheit ein Dritter (die GbR) und nicht der Betreute über den Grundbesitz verfügt?

    Nach meiner Ansicht hat die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR die Genehmigungstatbestände "totgeschlagen" und was das OLG Nürnberg befürwortet, ist nichts anderes als eine im Genehmigungsbereich unzulässige Analogie, weil man immer noch so tut, als seien die Gesellschafter Eigentümer und nicht die GbR. Hätte man sich eben überlegen müssen, bevor man die Rechtsfähigkeit der GbR anerkennt!

    Auch die frühere Unterscheidung zwischen vermögensverwaltender und auf eine Erwerbstätigkeit gerichteter GbR ist nach meiner Auffassung überholt.

    Ich habe zu dem vorliegenden Problemkreis bereits an anderer Stelle ausführlich Stellung genommen und werde gleich noch dorthin verlinken. Ergänzend verweise ich auf meine Abhandlung in Rpfleger 2010, 169, 190 f.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post738496

    und dortige Folgepostings.

  • Ich danke vielmals für die Antwort.
    :)

    Es wäre somit also auch unerheblich, ob man eine GbR, welche eine Grundstück fremdvermietet, als Erwerbs-GbR betrachtet oder nicht (nach h.M. stellte die Vermietung von Grundbesitz keine gewerbliche Tätigkeit dar), da das Entscheidende die Rechtsfähigkeit ist ?!

  • Wenn man der Ansicht der OLG Nürnberg folgen will, stößt man schnell auf das immer wieder auftauchende Nachweis-Problem bei der GbR. Wie soll das Grundbuchamt den Gesellschaftszweck in der Form des § 29 GBO feststellen, wenn der Vertrag auch mündlich geschlossen werden kann? Und selbst wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegen sollte: wie soll urkundlich festgestellt werden, dass dies die aktuelle und daher maßgebliche Fassung des Vertrages ist? Sollen die Gesellschafter etwa "vorgeladen" und zu diesem Thema "verhört" werden?

    Im Ergebnis muss wohl wieder der Freibeweis gelten oder die eidesstattliche Versicherung als Beweismittel zugelassen werden. Dass dies mit der früher geltenden Formstrenge des Grundbuchverfahrens nichts mehr zu tun hat, hat der BGH zu verantworten.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    3 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (28. Januar 2013 um 14:18) aus folgendem Grund: berichtigt

  • Nicht der BGH trägt etwas massenweise ungeprüft im Grundbuch ein, sondern diejenigen, die ihm kritiklos oder zähneknirschend folgen. Der BGH alleine vermag ohne die Willfährigkeit der Grundbuchpraxis überhaupt nichts zu ändern.

    Mit den Genehmigungstatbeständen dürften wir noch unser blaues Wunder erleben. Denn:

    Das Grundbuchamt verlangt eine Genehmigung, das Familiengericht oder Betreuungsgericht ist dagegen der Ansicht, dass es keiner Genehmigung bedarf (außerdem oft verschiedene OLG-Senate für GBA und FamG zuständig, so dass ein Senat dieses und der andere Senat jenes entscheiden kann). Oder das FamG/BtG erteilt fleißig Genehmigungen, die aber dem Grundbuchamt egal sind, weil es sie nicht für erforderlich hält. Oder beide halten die Genehmigung für erforderlich und später stellt sich heraus, dass keine notwendig war. Oder beide halten sie für entbehrlich und später ist auf einmal alles unwirksam.

    Oder man stellt sich auf den Standpunkt, dass bei der GbR ohnehin schon alles egal ist, weil sich eh niemand mehr an das Gesetz hält und jeder alles so dreht und wendet, wie es ihm gerade in den Kram passt.

  • Nicht der BGH trägt etwas massenweise ungeprüft im Grundbuch ein, sondern diejenigen, die ihm kritiklos oder zähneknirschend folgen. Der BGH alleine vermag ohne die Willfährigkeit der Grundbuchpraxis überhaupt nichts zu ändern.
    . . .

    Oder man stellt sich auf den Standpunkt, dass bei der GbR ohnehin schon alles egal ist, weil sich eh niemand mehr an das Gesetz hält und jeder alles so dreht und wendet, wie es ihm gerade in den Kram passt.

    Hier bitte ich den ansonsten geschätzten Kollegen Cromwell um Überprüfung des Tonfalls. Anderen Rechtspflegern "Willfährigkeit" oder "ungeprüftes Eintragen" zu unterstellen, nur weil sie seiner Aufassung nicht folgen, ist in meinen Augen beleidigend.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ich fürchte, jetzt hast Du einiges missverstanden.

    Siehe

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post730028

    unter der dortigen Ziffer 3.

    Richtig ist allerdings, dass zu solchen Dingen immer zwei gehören. Einer, der unrichtig entscheidet und den anderen, der die unrichtige Entscheidung in der Praxis umsetzt. Für letzteres gibt es zwei Möglichkeiten: Kritiklos oder zähneknirschend. Denn für zutreffend kann man die Rechtsauffassung des BGH kaum halten. Dafür ist sie zu abwegig.

    Ich darf in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass nicht einmal Herr Bolkart in seiner Eigenschaft als (ehemaliger) Referent im BMJ von dem angeblichen und vom BGH befürworteten Gesetzesinhalt etwas wusste und dass er demzufolge hier im Forum ausdrücklich bestätigt hat, dass mit den GbR-Normen des ERVGBG die Erwerbsfrage beim Erwerb durch eine bereits existente GbR nicht gelöst worden sei.

    Im Übrigen kenne ich Notare, die nach wie vor "tapfer" bei jedem Grundstückserwerb eine neue GbR gründen lassen (oder die Beurkundung nicht vornehmen), weil sie die Rechtsprechung des BGH für gesetzeswidrig halten und sich diesen Schuh nicht anziehen wollen. Vielleicht sind das nur einige Wenige, genauso wie es nur einige Wenige gibt, die in den Grundbuchämtern nach wie vor gegen den BGH entscheiden. Die meisten werden mit den GbR-Dingen (jedenfalls im Erwerbsfall) aber schon innerlich abgeschlossen haben. Dass dadurch nach meiner Auffassung Unrecht faktisch zum Recht wird, erlaube ich mir ganz offen zu sagen.

    Letztlich wüsste ich nicht, wem ich "ungeprüftes Eintragen" unterstellt hätte. Denn bei der bereits existenten Erwerber-GbR wird nichts geprüft. Also wird ohne Prüfung eingetragen und das weiß auch jeder.

  • Bei der Eintragung einer erwerbenden GbR wird nicht "Nichts" geprüft, sondern das, was nach Ansicht des BGH zu prüfen ist: das Vorhandensein von mindestens zwei Personen, die vortragen, Gesellschafter einer GbR zu sein und für diese zu handeln, sowie die notwendigen Angaben zu diesen Personen nach § 15 GBV. Das ist zugegebenermaßen wenig - insbesondere weniger als bei bei allen anderen rechtsfähigen Personenzusammmenschlüssen des deutschen Rechts.

    Dieser eingeschränkte Prüfungsumfang resultiert jedoch nach Ansicht des BGH darauf, dass der Gesetzgeber nach der "Erkenntnis" der Rechtsfähigkeit der GbR es unterlassen hat, für diese ein öffentliches Register zu schaffen (vgl. Handels- oder Partnerschaftsregister). Somit können die Existenz und die Vertretungsbefugnisse vom Grundbuchamt nicht geprüft werden und dies sei vom Gesetzgeber so gewollt (zumindest hat er nichts gegen diese höchstrichterliche Feststellung unternommen).

    Da der BGH mehrfach Versuchen, die Prüfung weiter auszudehnen, klare Absagen erteilt hat, ist nach meiner Ansicht mangels einer anderweitigen gesetzlichen Regelung an der eingeschränkten Prüfung nicht mehr zu rütteln. Und insbesondere ist dem Rechtspfleger, der dieser Auffassung folgt, auch kein Vorwurf zu machen. Er / Sie bewegt sich auf sicherem Rechtsboden.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Auch wenn es -wie nicht- in Ordnung sein sollte, dass nichts geprüft wird, so wird gleichwohl nichts geprüft. Eintragungsgrundlage für die Eigentümereintragung der bereits existenten GbR ist ausschließlich das nicht nachprüfbare Geschwätz der angeblichen Gesellschafter der angeblich existenten Erwerber-GbR. Die "Prüfung", die der BGH befürwortet, bezieht sich also nur darauf, ob dieses Geschwätz auch den nach seiner Ansicht benötigten (aber nicht überprüfbaren) Inhalt hat.

    Im Übrigen hält es der BGH in keiner seiner einschlägigen Entscheidungen für nötig, die gegen seine Ansicht im Schrifttum erhobene Kritik zu zitieren. Der V. Zivilsenat unterlässt also etwas, was man jedem Anwärter oder Studenten -völlig zu Recht- abverlangt. Damit stehen die Entscheidungen des V. Zivilsenats nicht nur außerhalb des geltenden Rechts, sondern auch außerhalb anerkannter Grundsätze der Rechtskultur (anderen wird unwissenschaftliches Arbeiten vorgehalten und es werden ihnen die Doktorentitel aberkannt, wenn sie das Zitiergebot verletzen).

    Dass die Grundbuchämter haftungsrechtlich auf der sicheren Seite stehen, wenn sie dem BGH folgen, dürfte nicht in Zweifel stehen. Mit der Frage, ob die betreffende Verfahrensweise objektiv richtig oder falsch ist, hat das aber nichts zu tun.

    Ich für meinen Teil habe jedenfalls die Konsequenzen aus dem Verhalten des V. Zivilsenats gezogen und meine Mitautorenschaft im "Meikel" aufgrund der künftigen Mitautorenschaft eines Richters dieses Senats niedergelegt. Meine Leidensfähigkeit ist zwar ziemlich ausgeprägt, aber meinen Namen zusammen mit demjenigen eines Richters des besagten Senats zusammen auf einem Buchdeckel prangen zu sehen, war mir dann doch zu viel des Schlechten.

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