Nutzungsart des Grundstücks in Terminsbestimmung

  • Ich stolpere gerade über eine Rechtsprechung des OLG Nürnberg
    Urteil vom 09.11.05, 4 U 920/05
    NJOZ 2006, 398 (Heft 6)
    Wenn die Nutzungsart des Grundstück in der Terminsbestimmung nicht beinhaltet ist kann dies Schadensersatzansprüche bei Zuschlagsaufhebung begründen.

    Also, irgendeine Nutzungsart anzugeben ist im § 37 ZVG nicht vorgesehen, die Bezeichnung des Grundstücks orientiert sich am Grundstücksbeschrieb. Auch wenn es schon einige OLG Rechtsprechung gibt, mit irgendwelchen Angaben zur Nutzungsart kann man sich doch nur in die Nesseln setzen. Gibt man nichts an: falsch, sogar Zuschlagsaufhebung. Gibt man was an und das hat sich geändert: falsch. Gibt man was an und ein Bieter beruft sich darauf, er habe nur geboten weil ... etc: falsch.

    Ich gebe selber immer sogenannte "unverbindliche Angaben laut Gutaachten" an, aber das muss ich mir dann wohl auch noch überlegen. So wie ich das OLG Nürnberg verstehe ist wohl verbindlich eine Nutzungsart anzugeben.

  • Da man sich nicht täglich von der Nutzungsart des Grundstückes durch selbständige Inaugenscheinnahme sachkundig macht, nehme ich in die Terminsbestimmung den Hinweis auf:
    Aufgrund des vorliegenden Verkehrswertgutachtens ist das Grundstück ...
    Ist das Gutachten älter als 1 Jahr gebe ich manchmal auch das Erstellungsdatum an.

  • Leitsatz nach juris:
    1. Bei der Zwangsversteigerung eines bebauten Grundstücks ist die konkrete Nutzungsart schlagwortartig in der Terminsbestimmung anzugeben, wenn die Nutzungsart baulich vorgegeben ist (hier: Hotelbetrieb).2. Das Unterlassen eines Hinweises auf die Nutzungsart kann Amtshaftungsansprüche begründen, wenn der Zuschlagsbeschluss aus diesem Grunde aufgehoben wird.

    Grundsätzlich nenne ich bei Grundstücken nur den "Bestand" ohne Wirtschaftsart; eine nähere Beschreibung erfolgt dann unter als "Objektbeschreibung lt. Gutachten".

    soll das in , belegene, im Grundbuch von Blatt eingetragene, m2 große Grundstück, (Flurstück Nr. ) durch das Gericht versteigert werden.


    Objektbeschreibung lt. Gutachten: Beschreibung

  • Solche Beschreibungen tätige ich auch.
    Aber im Ausgangsfall hat das LG wegen dieser fehlenden Nutzungsbeschreibung den Zuschlag auf Beschwerde hin aufgehoben und jetzt kommt der Gläubiger mit Amtshaftungsansprüchen durch.
    Meine Befürchtung ist einfach dahingehend: Egal was man in die Terminsbeschreibung reinschreibt, irgendjemand kann daran ein Haar finden. Und wenn das dann nach Zuschlagsaufhebung automatisch zu Regressansprüchen führen soll, dann mache ich mir so meine Gedanken und auch Sorgen.

  • Zitat von Harry

    ..., dann mache ich mir so meine Gedanken und auch Sorgen.


    Ich nicht, wenn ich die Informationen, die mir vorliegen (Grundbuch, Gutachten, Kataster) richtig verwerte und in die Veröffentlichung aufnehme, was ich im übrigen so wie Kai mache, kann doch nichts passieren. Wenn sich in der Zwischenzeit tatsächlich etwas ändert und dadurch die Veröffentlichung nicht bganz korrekt war, mag u.U. der Zuschlagsbeschluß aufgehoben werden, ganz gewiß liegt aber kein Amtshaftungsanspruch vor.

  • nach dem Urteil des OLG hat der dortige Kollege/in lediglich die Angaben aus dem BV übernommen,und das ist in der Tat im Licht der Rechtsprechung ein bißchen wenig .
    Ich pflege immer zu schreiben : Laut Gutachten handelt es sich um ein blablabla.
    Mehr kann man m.E. nicht tun,und dürfte damit einem Regress entgehen.
    Im übrigen hat das OLG wohl nur Fahrlässigkeit gesehen und damit scheidet ein persönlicher Regress wohl aus .

  • Es hat die grundsätzliche Haftung des Landes Bayern festgestellt. Damit muss eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen und die muss wenigstens fahrlässig begangen sein. Und wenn jetzt das Land Bayern nach Schadenseintritt der Ansicht ist, dieser wurde grob fahrlässig verursacht, dann kann das Land bei seinem Rechtspfleger Regress nehmen.

  • Möchte mich hier mit einer Frage anhängen:

    In der Terminsbestimmung habe ich als Wirtschaftsart "Waldfläche" angegeben. Es ist laut Grundbuch aber "Landwirtschaftsfläche".
    Bei Anordnung war im GB auch noch Waldfläche darin, deshalb wurde das Objekt hier so erfasst. Bei der TB habe ich vergessen, nochmal das aktuelle Grundbuch abzugleichen, und daher noch WF statt LWF veröffentlicht.

    Ist das schädlich?

    Würdet ihr im Termin, sofern ihr meint, man kann ihn stattfinden lassen, die Grundstücke nun mit Landwirtschaftsfläche verlesen oder weiter mit Waldfläche wie veröffentlicht?

    LG

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