Streitwerterhöhend?

  • Wenn wir es schon mal erörtert haben, finde ich den Thread jetzt gerade nicht:

    Der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr ist im MB/in der Klage als weitere (Haupt-?)Forderung geltend zu machen.

    Wirkt sich diese Geltendmachung streitwerterhöhend aus? Das OLG Frankfurt/M. betrachtet diese als Ansatz einer "Neben"forderung, die keine Streitwerterhöhung auslöst. Ich meine aus dem Ärmel zu wissen, dass bei uns eine Erhöhung stattfindet. Hat da jemand etwas drüber?

  • Was handfestes kann ich dir von zu Hause aus nicht bieten, aber ich bin mir zu 99 % sicher, dass es nicht zur Hauptforderung dazu gezählt werden darf, sondern als Nebenforderung zählt. Anhand der Streitwertfestsetzungen meines Richters wirkt sich dies auch nicht streitwerterhöhend aus.

  • grundsätzlich ist der nicht anrechenbare Teil der GeschG nicht streitwerterhöhend, weil die ohne die Hauptforderung nicht entstanden ist und somit abhängig von ihr ist.

    Nur wenn die Hauptsache erledigt ist und nur noch die GeschG (als Schadenersatz) stehen bleibt, wird sie zur Hauptforderung und bildet dann den Streitwert.

    im Mahnverfahren hatten wir das Problem (irgendwo?) erörtert, dass das ein technisches Problem ist. Entweder als Nebenforderung (unter Zinsverzicht) oder als Hauptforderung = streitwerterhöhend... (richtig ist das zwar nicht, aber eine Lösung dazu gabs irgendwie auch nicht)

    hab nur das hier gefunden:
    http://www.zorn-seminare.de/pdf/LGDuesseldorf030805.pdf

    und doch noch eins:
    nach BGH vom 30.1.2007, X ZB 7/06 sind vorprozessual entstandene Kosten zur Durchsetzung des geltend gemachten Hauptanspruches (also, die nicht anrechenbare Hälfte der Geschäftsgebühr) nicht streitwerterhöhend, unabhängig davon ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder daneben separat als Nebenforderung.
    Es handelt sich um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung nach § 4 ZPO.

  • @ Bine1:

    Thanx, das hört sich schon sehr gut an. Ich bin jetzt ad hoc nicht mal sicher, wie es unser Gericht macht. Grundsätzlich sehe ich das gleich, bin aber an den Streitwertbeschluss gebunden... die BGH-Entscheidung werde ich mir gleich mal ansehen.

  • Es gibt eine neue Entscheidung, wonach der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr streitwerterhöhend ist. Hab sie im Moment nicht zu Hause. Ich guck auf Arbeit mal nach und stell das Az. morgen rein. Unser AG lässt die Erhöhung des Streitwertes durch die Geschäftsgebühr zu. Aber meines Wissens gibt es auch gegenteilige Entscheidungen.

  • Es gibt anscheinend wie immer Entscheidungen in beide Richtungen. Man ist sich einig, dass man sich nicht einig ist - sehr hilfreich. Im Zweifel dann eben die BGH-Meinung...

  • @ 13: Wie meinst Du das jetzt?

    @Himmel:
    Bei Bine1, mir und dir wirkt sich die Geschäftsgebühr nicht streitwerterhöhend aus, im Gegensatz zu Inessa. Wahrscheinlich meint 13 diesen Unterschied.

  • "Meine" Richter sind inzwischen dazu übergegangen, den nicht anrechenbaren Teil zum Streitwert dazu zu addieren. Warum auch immer. Ich muss mich ja dran halten.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Es gibt anscheinend wie immer Entscheidungen in beide Richtungen. Man ist sich einig, dass man sich nicht einig ist - sehr hilfreich. Im Zweifel dann eben die BGH-Meinung...


    Ich dachte, im Zweifel immer meine Meinung? :gruebel:
    :D Ich kämpfe weiter :cool:

  • Der Streitwert erhöht sich nicht:

    BGH, Beschl. 30.01.2007, X ZB 7/06;
    AnwK-RVG/Hembach/Wahlen, Vorb. 2.4 VV Rn. 35.;
    Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl. Rz. 3294 ff.;
    Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. § 4 Rz. 18;
    Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. § 4 Rz. 8;
    Enders, JurBüro 2004, 57f.;
    LG Berlin, MDR 2005, 1318

    Wobei ich zugeben muss, nicht alle Fundstellen nachgelesen zu haben.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Hallo, in der AGS 2/07 ist ein Beschluss des OLG Köln vom 09.02.2006 (5 W 184/05) benannt, wonach die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten, die als Verzugsschaden mit eingeklagt werden, streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind.

  • Hallo, in der AGS 2/07 ist ein Beschluss des OLG Köln vom 09.02.2006 (5 W 184/05) benannt, wonach die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten, die als Verzugsschaden mit eingeklagt werden, streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind.

    Wieso willst Du denn mehr Gerichtskosten zahlen?:gruebel:

    Für die RA-Gebühren gibts ein Verkaufsgespräch i.S.d § 4 RVG :D

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