§48Absatz3 RVG, Erstreckung der Beiordnung auf Vergleich

  • Hallo zusammen,

    zunächst werden Scheidung und VA rechtshängig gemacht.

    Der Antragsgegnerin wurde PKH für Scheidung und VA bewilligt.

    Dann wurde von der A'Gegnerin eine Klage auf Ehegatten- und Kindesunterhalt rechtshängig gemacht. Ein PKH- und Beiordnungsantrag wurde nicht gestellt.

    Zu einem späteren Zeitpunkt teilt der Antragsgegner-V. mit, dass eine Einigung über den Unterhalt sowie über den Hausrat und Zugewinn getroffenen wurde, die protokolliert werden soll, was in einem Termin geschieht.

    Hinsichtlich Hausrat und Zugewinn sehe ich kein Problem für eine Gebühr VV1000. Ich habe ein Problem mit der Einigungsgebühr bzgl. der Teilgegenstände Ehegatten- und Kindesunterhalt, da VV1000 von einer außergerichtlichen Einigung ausgeht und im vorliegenden Fall der Einigungsgegenstand rechtshängig wurde. Im Ergebnis also weder VV1000 noch VV 1003 (mangels Bewilligung/Beiordnung) im Rahmen der PKH-Festsetzung.

    Was meint ihr?
    Dankeschön

    Gruß
    Al

  • Ich würde die Einigungsgebühr auch für die Unterhaltsansprüche geben.

    Die Regelung des ehemaligen § 122 Abs. 3 BRAGO ist inhaltlich unverändert in den nun geltenden § 48 Abs. 3 RVG übernommen worden. Der § 48 Abs. 3 RVG spricht von einem Vertrag im Sinne der Nummer 1000 des VV. Damit ist m.E. gemeint, dass ein Vertrag abgeschossen sein muss, der eine Eingungsgebühr entstehen lässt. In welcher Höhe die Einigungsgebühr dann tatsächlich anfällt, hängt wiederum davon ab, ob der Vertrag über rechtsängige oder nicht rechtshänige Ansprüche geschlossen wurde.

  • Ich würde die Einigungsgebühr auch für die Unterhaltsansprüche geben.

    Die Regelung des ehemaligen § 122 Abs. 3 BRAGO ist inhaltlich unverändert in den nun geltenden § 48 Abs. 3 RVG übernommen worden. Der § 48 Abs. 3 RVG spricht von einem Vertrag im Sinne der Nummer 1000 des VV. Damit ist m.E. gemeint, dass ein Vertrag abgeschossen sein muss, der eine Eingungsgebühr entstehen lässt. In welcher Höhe die Einigungsgebühr dann tatsächlich anfällt, hängt wiederum davon ab, ob der Vertrag über rechtsängige oder nicht rechtshänige Ansprüche geschlossen wurde.



    :confused: Vergütung aber doch nur für die Tätigkeitsbereiche, für die auch PKH-bewilligt wurde, oder :gruebel:

  • Na ja gerade eben nicht. Ich brauche eben keine ausdrückliche PKH-Bewilligung, da sie sich kraft Gesetztes - § 48 ABs. 3 RVG - auch auf die dort genannten Gegenstände erstreckt. Ich brauche nur die PKH-Bewilligung in der Ehesache.

  • Na ja gerade eben nicht. Ich brauche eben keine ausdrückliche PKH-Bewilligung, da sie sich kraft Gesetztes - § 48 ABs. 3 RVG - auch auf die dort genannten Gegenstände erstreckt. Ich brauche nur die PKH-Bewilligung in der Ehesache.



    :oops: öha, dass war mir neu :(:dankescho

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