• Hallo liebe Arbeitsbienen,

    ich habe da mal ne Frage zur PKH bei Zwangsvollstreckung. Wir haben diese zugesagt bekommen und die ZV betrieben. Der Drittschuldner zahlt nunmehr regelmäßig kleinere Beträge. Kann ich die entstandenen Gerichtsvollzieherkosten jetzt erst mal gegenüber dem Gericht abrechnen im Rahmen der ZV oder muss ich das eingegangene Geld dahingehend verrechnen.

    Danke bereits vorab.

    Liane

  • :( Warum rechnet der Gerichtsvollzieher mit Euch ab, wenn PKH bewilligt wurde? Normalerweise holt er sich dann ja seine Kosten direkt aus der Staatskasse, so ist es jedenfalls bei uns! Ihr müsst dem GVZ allerdings auch den PKH-Beschluss vorlegen bei Auftragserteilung...

  • :( Warum rechnet der Gerichtsvollzieher mit Euch ab, wenn PKH bewilligt wurde? Normalerweise holt er sich dann ja seine Kosten direkt aus der Staatskasse, so ist es jedenfalls bei uns! Ihr müsst dem GVZ allerdings auch den PKH-Beschluss vorlegen bei Auftragserteilung...



    So auch hier!

  • :( Warum rechnet der Gerichtsvollzieher mit Euch ab, wenn PKH bewilligt wurde? Normalerweise holt er sich dann ja seine Kosten direkt aus der Staatskasse, so ist es jedenfalls bei uns! Ihr müsst dem GVZ allerdings auch den PKH-Beschluss vorlegen bei Auftragserteilung...



    So auch hier!



    Hier auch!
    PKH-Bewilligungsbeschluss wird mit ZV-Auftrag/PfÜb an GV weitergeleitet. Dieser vollstreckt entweder die Kosten mit oder holt sich diese direkt aus der Staatskasse.

  • :( Warum rechnet der Gerichtsvollzieher mit Euch ab, wenn PKH bewilligt wurde? Normalerweise holt er sich dann ja seine Kosten direkt aus der Staatskasse, so ist es jedenfalls bei uns! Ihr müsst dem GVZ allerdings auch den PKH-Beschluss vorlegen bei Auftragserteilung...



    Siehe oben. Die Zahlungen müssen nicht mit den (weiteren) Kosten verrechnt werden.

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