Hallo zusammen,
eben aus der Praxis folgender Fall:
Einsichtsbegehren wird vom UdG abgelehnt. Wer ist nun zuständig für die gewünschte Änderung der Entscheidung des UdG?
Im § 12 C IV GBO steht daß der Richter zuständig sei.
In der Kommentierung findet sich der Hinweis auf § 4 II S. 3 RpflG und daß daher der Rpfl nicht zuständig sei.
Jetzt ist aber der Absatz II S. 3 des § 4 RpflG zum 1.9.04 aufgehoben worden....
Und was gilt nun?
Der explizite Richtervorbehalt in der GBO oder der "nicht mehr Ausschluss" im RpflG?
Oder eine Gesetzeslücke?
Grüße und ein schönes Wochenbergfest
Grundbucheinsicht/Rpfl-zuständig?
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Rpfl. ist jetzt zuständig, aber ich weiß auf die Schnelle nicht wo s steht.
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Jo, jetzt ist über Anträge auf Änderung von Entscheidungen des Urkundsbeamten der Rechtspfleger zuständig.
Das resultiert einfach aus der Aufhebung des § 4 Abs.2 Nr.3 RpflG durch das 1.Justizmodernisierungsgesetz.(BT-Druck 15/1508 S.29)
Habe ich aber in der Praxis seitens des UdG noch nicht vorgelegt bekommen. Bei solchen Schwierigkeiten ( keine Einsicht gewähren) da kommt unser UdG schon vorher angerannt und fragt oder der Bürger verlangt einen "Vorgesetzten", den ich dann darstelle
Der UdG hätte da ja wohl bei Vorlage einer Erinnerung auch Abhilfebefugnis und müsste bei Nichtabhilfe einen Nichtabhilfebeschluss machen. -
So, nun haben wir hier auch den Rechtspfleger 11/2004 gefunden und da stehts doch tatsächlich, direkt am Beginn des Artikels über die Änderungen die das Justizmodernisierungsgesetz mit sich bringt......
Irgendwie reicht das besitzen der Hefte doch nicht aus um sich des Inhalt zu bemächtigen....;)
schönen Tag noch! -
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Oja, mach das, da bin ich gespannt darauf. Etwas Pfeffer und mehr Selbstbewusstsein würde den grünen Heften nicht schaden.
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ok. man halte demnächst ausschau. mal sehn was so geht.
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Zitat von Wood
Oja, mach das, da bin ich gespannt darauf. Etwas Pfeffer und mehr Selbstbewusstsein würde den grünen Heften nicht schaden.
Dazu würde gehören, dass wir Rechtspfleger mal was produzieren. Wenn ich mir die Autoren ansehe, könnten Rechtspfleger doch stärker präsent sein.
@oL
Bist Du dann als oL erkennbar? Oder merken wir das bereits am Thema? -
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Die Grundbuchpraxis hält sich überwiegend an die unveränderte, alleinige Zuständigkeit des Grundbuchrichters, § 12c Abs 4 GBO (Art. 9 Nr. 1 des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes leidet insofern unter einem der berühmten "handwerklichen" Fehler, vgl. auch Rellermeyer, Rpfleger 2004, 593, bereits oben erwähnt).
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Wie GRG-Uwe (dieselben Fundstellen):
Über die Erinnerung gegen den Urkundsbeamten des Geschäftsstelle entscheidet der Grundbuchrichter. Trotz Änderung des RPflG bleibt bei seiner Zuständigkeit.
Wofür brauchte man sonst einen Grundbuchrichter.Gruß
Jens
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Wofür brauchte man sonst einen Grundbuchrichter?
Gute Frage! -
Zitat von FOLIA-Jens
Wofür brauchte man sonst einen Grundbuchrichter.
Für die Kollegen, die Fälle mit Auslandsberührung gern vorlegen -
Zitat von FOLIA-Jens
Wofür brauchte man sonst einen Grundbuchrichter.
Rechtlich gesehen zusätzlich
a) für Entscheidungen über Kostenbeschwerden (nicht Erinnerungen), deren Wert unter 200 € (kommt hier tatsächlich vor);
b) (in Bayern) für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses;
c) s # 15
Allerdings auch in der Summe nicht eben berauschend...
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