Pfändung nach § 850 d ZPO, Schuldner beantragt Herabsetzung des pfändbaren Betrages.

  • Hallo,

    zu mir kommt morgen ein Schuldner, der einen Antrag stellen will auf Herabsetzung des pfändbaren Betrages. Gegen ihn liegt eine Pfändung von Arbeitseinkommen gem. § 850 d ZPO vor (ältere Unterhaltsrückstände, weil er sich absichtlich der Zahlungspflicht entzogen hat). Laut Pfändungsbeschluß stehen ihm monatlich 820.-- Euro zu, sowie ein weiterer Bruchteil von 3/4 des dann noch übrigen Restbetrages.

    Er ist verheiratet und bei ihm leben 3 unterhaltsberechtigte Kinder. Er ist für 5 weitere Personen unterhaltspflichtig (Kinder aus erster Ehe).

    Telefonisch hat er mir jetzt mitgeteilt, daß er eben oben genannten Antrag stellen will, weil er für 8 Personen Unterhalt zahlen muß.

    Gibt es eine Möglichkeit den pfändbaren Betrag in dieser Konstellation eventuell zu verringern? Er arbeitet beim Staat und hat ein gutes Einkommen. Aber bei sovielen Kindern bleibt natürlich nicht viel übrig und die Kinder aus erster Ehe sollen ja auch nicht benachteiligt werden. Ich weiß jetzt auch nicht, ob er den laufenden Unterhalt für diese bezahlt.

    Was kann ich dem Mann sagen, bin etwas ratlos.

    Vielen Dank!

    Mia

  • Wer pfändet denn, eines dieser Kinder selbst, oder das Jugendamt für ein Kind, für das er jetzt Unterhalt zahlt. Wird nur Rückstand gepfändet?

    Eine Pfändung (des Jugendamtes) nur des Rückstandes darf nicht zum Nachteil desjenigen führen, für den dieser Unterhalt bestimmt ist.

    Die Höhe des Einkommens und der jeweiligen Unterhaltsverpflichtungen wären noch interessant zu kennen.

  • Zunächst einmal ändert das Gericht nicht den pfändbaren Betrag, sondern bestimmt, wieviel unpfändbar ist. Im Hinblick auf die vielen kleinen Kinderchen mögen 820 Euro "Grundbetrag" angemessen erscheinen, ich berechne seinen Bedarf nach Hartz IV, der in der schönsten Stadt deutlich geringer liegt (782,50). Da er verheiratet ist, würde ich noch 34 Euro abziehen. Die für eine Großfamilie höhere Miete gelte ich durch den Mehrbetrag ab. Den übrigen Betrag verteile ich auf alle Unterhaltsberechtigten nach Kopfteilen, den Anteil für die mit ihm zusammen lebenden setze ich als Mehrbetrag fest. Insoweit muß nur der Bruch geändert werden, wenn die neuen Unterhaltspflichten nachgewiesen werden.

  • @Hego: es pfändet das Jugendamt für die Kinder, Rückstände, sowie auch laufenden Unterhalt.
    Die Höhe des Einkommens hab ich hier nicht vorliegen, da wird er mir morgen Belege bringen. Wie gesagt 3 Kinder mit seiner neuen Frau leben mit ihm und die anderen sind aus erster Ehe. Wobei ich jetzt nicht weiß, ob die Frauen jeweils eigenes Einkommen haben. Muß ich morgen noch abklären.

  • Bei den Verhältnissen 3 Kinder + Ehefrau leben mit ihm zusammen, fünf weitere Unterhaltspflichten bestehen noch würde er bei mir nur noch 4/9 des Mehrbetrages bekommen. :D

  • @ Erzett, danke ja dann würde ich es auch so berechnen, aber wie das mit den Frauen genau ist muß ich noch rausfinden, kommt eben darauf an ob sie arbeiten.

  • Wenn die 5 Kinder aus erster Ehe im Pfüb pfänden, kommt es auf die Gesamtzahl der vorhandenen Unterhaltsberechtigten Personen und deren Rangfolge im Sinne von § 850d Abs. 2 ZPO an:

    Minderjährige Kinder gehen den volljährigen Kindern im Pfändungsrang vor, so dass diese auf die Erinnerung des Schuldners bzw. auf den Antrag des Schuldners nach § 850g ZPO hin nicht durch einen Quotienten des Nettomehreinkommens sondern betragsmäßig zu beziffern sein dürften, soweit die Kinder aus der Vorehe mittlerweile volljährig sind.

    Gleichrangige Unterhaltsberechtigte sind durch den Zusatz bei der Bemessung des unpfändbaren Betrags :

    Quotient des Nettomehreinkommens, der sich aus der Anzahl der nicht im Pfüb aufgeführten Unterhaltsberechtigten zur Gesamtzahl der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten

    aufzuführen.

    (wenn alle Kinder mdj. sind, die Ehefrau unterhaltsberechtigt ist und die 5 Kinder aus 1. Ehe pfänden sind somit der sich aus eurer Rechtsprechung entwickelte Grundbetrag (ggf. zu erhöhen auf konkludenten Antrag nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO) an Selbstbehalt des Schuldners und Warm-Miete zzgl. 4/9 des Nettomehreinkommens (zur gleichmäßigen Absicherung der Unterhaltsansprüche der gleichrangigen, nicht pfändenden Unterhaltsberechtigten = Ehefrau und 3 Kinder aus 2. Ehe) unpfändbar.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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