Zustellung in´s Ausland mit PKH

  • Ich habe hier eine etwas kitzlige Sache:
    Ich soll eine Zustellung in die Türkei einer Streitverkündung machen.
    Die Partei hat Teil-PKH und sagt jetzt ganz locker:
    Übersetz doch bitte mal Klage mit Anlagen und Streitverkündung mit Anlagen. Vorschuss hierfür muss nicht gezahlt werden, da PKH.

    Was meint ihr ?
    Ich habe etwas Bachschmerzen, da
    a) Wird die Streitverkündung von der PKH umfasst ?
    b) wieso kann die Partei so locker bestimmen, was gemacht werden soll, wenn sie nicht diejenige ist, die die Kosten zu tragen hat ? Im Normalfall wird die Partei angehört, da sie dann - wegen der horrenden Kosten - angeben kann, welche Anlagen der Gegenpartei schon beakannt sind und daher nicht übersetzt werden müssen.

  • Mal ganz vorsichtig und ohne Kommentare und Gesetzestexte von zu Hause aus formuliert:

    Die Zustellung sollte m.E. der zuständige Richter verfügen. Er hat ja auch die Teil-PKH bewilligt und sollte "bestimmen", was davon umfasst ist. Der Richter sollte dann auch "mitteilen", welche Anlagen außer der Klage und der Streitverkündung übersetzt werden sollen. Auch wenn Gerichtssprache Deutsch ist, sollte doch der Streitverkündete wissen, was die deutschen Behörden bzw. der Kläger und der Streitverkündende von ihm wollen. sollte ..sollte ..sollte ... Außerdem kann der Empfänger die Annahme verweigern, wenn die zugestellten Unterlagen nicht der Amtssprache des Empfängerstaates entsprechen. (EG-ZustellVO Art 6 oder 8 oder so..ne gerade Zahl wars)

    So ausm Bauch raus. Ich wäre da auch vorsichtig.
    In meiner Zivilzeit (lang, lang ists her) habe ich da in einem ähnlichen Fall mal fast ganz tief reingelangt.:oops: Gemacht wurde es dann wie oben beschrieben. Und von einer Partei hat sich bei uns noch nie jemand vorschreiben lassen, was wir tun sollen odre nicht. Tststs auf Ideen kommen die Leute... :gruebel:

    Ich kann jetzt auch völlig falsch liegen, aber solltest du nicht auch prüfen, ob (es kommt auch auf den Verfahrensgegenstand an) das Internationale Zivilprozessrecht zur Anwendung kommen könnte oder muss.. Gerichtsstandsvereinbarung etc. ...


  • ...


  • Wieso sollte ich das denn prüfen ? Meine Aufgabe ist ausschließlich die Vorbereitung der Zustellung. Wenn Richter sagt: Mach mal - dann mache ich halt mal. Ob es gemacht werden muss, hat er zu entscheiden.
    ...



    :) unsere Richter (allerdings bei mir die aus`m Strafrecht) sind manchmal richtige Herzchen und verlassen sich ein wenig auf die "Ausführenden" - Ich meine mich zu erinnern, dass gerade im (internationalen) Zivilprozessrecht bestimmte "Dinge" nicht so ohne weiteres an den Mann gebracht werden dürfen, insbesondere dann, wenn der Empfänger quasi Verpflichtungen eingehen müsste/würde /könnte und das geht ja ein Steitverkündeter. Deshalb meine Idee mit dem Internationalen Zivilprozessrecht. Klar sollte schon der Richter prüfen, was man darf oder nicht. Aber ich gehe immer nach dem Motto: Holzauge sei wachsam. Nicht, dass es zu diplomatischen Verwicklungen kommt. (und das nicht nur im übertragenen Sinne)

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