Erwingungshaft

  • HalliHallo,
    folgende Frage an die geballte Kompetenz des Forums :D :

    Wie handhabt ihr die Regelung des § 96 III 2 OWiG ("...und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden.")?

    M.E. handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift", sodass ich - sofern der Betr. nach Anordnung der E-Haft weitere Teilzahlungen leistet - die Akte nicht zur Überprüfung der Höhe der E-Haft an das AG schicken muss.
    Es wird bei uns aber auch anders gesehen. Will heißen: Nach jeder erfolgten Teilzahlung muss auch die Höhe der E-Haft durch das Gericht angepasst werden, weil eben die angeordneten Tage nicht mehr der zum Zeitpunkt der Anordnung aktuellen Bußgeldhöhe entsprehen würden.

    Im HRP Rn. 499 steht auch nur, dass es "möglich" ist.

    :confused:

    A.

  • Sofern bei Teilzahlungen tatsächlich weitere Vollstreckungmaßnahmen notwendig werden, lege ich die Akten erneut dem Richter zur Neufestsetzung der Erzwingungshaft vor. Da es sich in der Regel um relativ geringe Beträge handelt, gehe ich regelmäßig davon aus, dass die Anzahl der Tage auch geringer ausgefallen wären. Auch im Hinblick auf die Regelungen im § 96 II u. § 95 OWIG bin ich hier eher vorsichtig.

  • Heißt das, wenn nach der Anordnung der E-Haft erneut Raten bewilligt wurden, muss die Anordnung zunächst aufgehoben werden, damit ich dann komplett neu E-Haft beantragen kann?! :confused:

    Leider kein Kleckerbetrag. Noch über 1000,- € ...
    Wie ich diese E-Haft-Sachen hasse :wall:

    A.

  • Es ist an sich eine Unsitte bei einer bewilligten Ratenzahlung durch die zuständige Bußgeldbehörde, die Akten solange bei der StA zu "parken" bis eventuell Verzug eintritt und dann das Verfahren einfach fortgesetzt werden soll. Korrekt wäre: Bußgeldbehörde gewährt Zahlungserleichterung, nimmt gleichzeitig den E-Haft-Antrag zurück und stellt erst bei Verzug erneuten Antrag über das Gericht bzgl. der restl. Geldbuße.
    Da du selbst den Antrag stellst, nehme ich an, es handelt sich wohl um eine gerichtlich festgelegte Geldbuße: dann würde ich allerdings einen neuen Antrag stellen; sinnvollerweise sollte man sich aber hierfür Zeit lassen, oftmals kommen sporadisch weitere Zahlungen.

  • nehme ich an, es handelt sich wohl um eine gerichtlich festgelegte Geldbuße



    Genau.
    Ja, gut, dann warte ich nochmal ab, bevor ich dann neu beantrage.
    Aber nochmal zur Klarstellung: Meinst du also auch, dass ich, wenn der Betr. nach der neuen Anordnung irgendwann mal wieder irgendwas zahlt, dann auch wieder neu beantragen muss.
    Ich bin mir nicht sicher, aber mir schwirrt irgendwas im Kopf rum (Kein Kommentar bitte!), dass das Gericht die Anordnung nicht abändern bzw. neu festsetzen muss, sondern diese Abänderung in das Ermessen der StA stellt. Oder bring ich da jetzt was durcheinander? :gruebel:

    A.

  • Sollte es sich tatsächlich um einen solchen Grenzfall handeln: hohe Geldbuße, immer mal wieder wird ein Teilbetrag gezahlt, würde ich mich mit dem zuständigen Richter kurz schließen und nachfragen, ob die E-Haft jedesmal neu festgesetzt werden muss.

  • Danke, dann werd ich
    a) abwarten
    b) für den Fall das keine weitere Zahlung kommt, die E-haft neu beantragen und
    c) dann ggf. doch direkt mal den Richter kontaktieren. :)

    Danke, Hase! :blumen:

    A.

  • Da die Erzwingungshaft nicht im Tagessatzsystem festgelegt wird, braucht man eigentlich nicht vorlegen, wenn Teilzahlungen vorliegen.
    Habe ich "Pippifaxbeträgen" auch nie gemacht.
    Wenn aber z.B. mehr als ein Drittel bezahlt war, habe ich auch immer an den Richter vorgelegt zur Prüfung. Dient einfach der Sicherheit, dass man später kein Verfahren wegen Freiheitsberaubung im Amt an die Backe kriegt.

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