Abschichtung/Testamentsauslegungsvertrag

  • Hallo !

    Muss noch mal auf meinen Fall zurückkommen.

    Werde also dann nachher den Antrag so aufnehmen, dass die drei Kinder Erben zu je 1/3-Anteil sind.

    Mein Problem ist nur, ob überhaupt ein Erbschein benötigt wird.

    Der Erbschein soll wohl nur für GB-Zwecke beantragt werden.

    Mir liegt ja schon der notarielle Vertrag bzgl.der Abschichtung vor.Darin enthalten ist auch ein GB-Berichtigungsantrag, wonach die beiden übrigen Erben im GB eingetragen werden sollen.

    Brauche ich hier überhaupt noch einen Erbschein ?


  • Um auf das Beispiel von Krug zurückzukommen, das ich ebenfalls schon einmal bei einem seiner Vorträge gehört habe: Im geschilderten Fall handelt es sich ganz einfach um die Übereignung des betreffenden Nachlassgegenstandes an den "mitnehmenden" Miterben und -umgekehrt- um die Übereignung aller übrigen Nachlassgegenstände an die beiden anderen Miterben (jeweils) nach den §§ 929 ff. BGB.

    Da musst Du schon viel mehr konstruieren, um das Beispiel ohne Abschichtung zu lösen, z.B. die Gründung einer GbR durch die anderen Miterben, damit sie weiter gesamthänderisch gebunden sind. Wenn der Nachlassumfang noch nicht bekannt ist, musst Du die die Übereignung bzw. Abtretung von Nachlassgegenständen konstruieren, die noch nicht einmal bekannt sind.

    Und nochmal zur Methodenlehre: Art. 20 III GG sagt nun einmal Gesetz und Recht. Es gibt eben nicht nur das Gesetz. Der Gesetzgeber kann auch nicht alles regeln, auch wenn er das teilweise gern hätte. Es ist schlicht nicht zu schaffen.

    Das einzige vorgetragene Argument für die Abschichtung ist, dass sie einfacher zum gewünschten Ergebnis führt. Damit wird die Zulässigkeit des Rechtsinstituts aber aus ihrem angestrebten Zweck heraus begründet und damit aus sich selbst heraus gerechtfertigt.

    Im Übrigen wäre ich schon froh, wenn der Gesetzgeber das, was er regelt, auch vernünftig regelt. Regelt er es nämlich nicht -oder nicht vernünftig- unterliegt die Rechtsprechung mitunter der Versuchung, sich selbst als Gesetzgeber aufzuspielen und sich die Regeln, die es nicht gibt, die man aber gerne hätte, unter dem löchrigen Deckmantel der vorgeblich zulässigen Rechtsfortbildung selbst zu schaffen und auf diese Weise das geltende Recht zu konterkarieren und faktisch außer Kraft zu setzen.

  • Muss das Thema nochmal aus der Versenkung holen.

    Mir wird eine Abschichtungserklärung lediglich eines (von 3) Miterben eingereicht. Erbschein wurde vor einem Jahr erteilt.

    Er beantragt damit die "Löschung aus dem Grundbuch".

    Wie behandle ich das als Nachlassgericht? Formal wie eine Erbteilsübertragung, die ich als sonstige VI-Sache auf dem Erbschein vermerke?

    GBA ist bei uns zentral, also bei einer anderen Behörde.

    Meine Idee: Kopie für uns fertigen und Original an GBA zwV? Die dortigen Formvorschriften dürften nicht erfüllt sein, aber das soll deren Problem sein?!

  • [h=1] Nach dem beck-online Großkommentar gehört die Abschichtung nicht zu den unter § BGB § 2385 fallenden Rechtsgeschäften (Rdnr. 5 zu § 2385 BGB) unter Hinweis auf
    BGHZ 138, BGHZ Band 138 Seite 8 = NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 1557; BGH NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 284.[/h][h=1]Daher dürften wohl keine Kosten für die Entgegennahme zu erheben sein. Aber aktenintern würde ich es auch beim Erbschein vermerken. [/h]

  • In der Kostenfrage kann man sicher auch eine andere Auffassung vertreten, weil es sich um ein erbteilsübertragungsähnliches Rechtsgeschäft handelt. Ein verwandtes Problem besteht in der Frage der familiengerichtlichen Genehmigungserfordernisse, wenn ein minderjähriges Kind mittels Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet.

    In der Sache selbst sollte man sich schon sicher sein, dass die Abschichtung auch materiell wirksam ist. Bei einer lediglich einseitigen Abschichtungserklärung ist dies nicht der Fall.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!