Abschichtung/Testamentsauslegungsvertrag

  • Hallo!

    Kann von den Nachlaßexperten vielleicht jemand was mit dem Begriff Abschichtung (formloses Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft) anfangen. Der BGH hat ja 1998 in einer m.E. etwas unglücklichen Entscheidung diese Möglichkeit der Erbauseinandersetzung eingeführt (BGH NJW 1998, 1557). Vor allem, dass das ganze formlos ablaufen kann, finde ich doch etwas bedenklich.

    Für die Erteilung von Erbscheinen sollte das ganze ja eigentlich keine Rolle spielen, da es dabei nur um das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft geht.


    Ähnlich sollte es eigentlich beim Testamentsauslegungsvertrag aussehen. Dieser wurde auch schon vom BGH bestätigt. (BGH NJW 1986, 1812)
    Dieser müsste hinsichtlich des Erbrechts und des Erbscheins unbeachtlich sein.

    Liege ich mit dieser Ansicht richtig?

  • Hallo,

    ich hab mal eine Entscheidung vom BGH "ausgegraben", die vielleicht hilfreich sein könnte. ( Ich hab sie jetzt nicht durchgelesen, denke aber, daß zumindest teilweise die Problematik behandelt wurde.)

    Hier ist sie:


    BUNDESGERICHTSHOF

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL


    IV ZR 346/96
    21. Januar 1998

    T a t b e s t a n d :


    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von ihnen privatschriftlich vereinbarten Erbauseinandersetzung. Sie sind je zur Hälfte Miterben nach dem am 10. Mai 1991 verstorbenen Erblasser.

    Dieser hatte dem Kläger im Jahre 1985 in notarieller Urkunde ein Ankaufsrecht für sein Haus eingeräumt, das nach dem Erbfall ausgeübt werden konnte. Der Preis sollte vom Gutachterausschuß der Gemeinde ermittelt werden. Das Ankaufsrecht wurde durch Vormerkung im Grundbuch gesichert. Ferner hatte der Erblasser der Beklagten, die bereits seit 1984 seinen Haushalt versorgte und sich im Jahre 1990 verpflichtet hatte, ihn auf Lebenszeit zu pflegen, als Gegenleistung ein Wohnrecht eingeräumt, das sich nach dem Erbfall auf das ganze Haus erstrecken sollte. Deshalb wurde für die Beklagte eine Reallast im Grundbuch eingetragen.

    Nach dem Tod des Erblassers stritten die Parteien zunächst mit einem anderen Erbprätendenten über die Erbfolge. Noch vor deren Klärung im Erbscheinsverfahren trafen die Parteien am 8. September 1992 eine schriftliche Vereinbarung, in der es u.a. heißt:

    "Das Haus wird auf der Grundlage einer Gutachterbewertung zwischen (der Beklagten) und (dem Kläger) je zu hälfte geteilt.

    (Die Beklagte) zahlt (dem Kläger) seine hälfte aus.

    Darüber hinaus erhält (der Kläger) von (der Beklagten) 110 Taus. DM/Hundertzehntausend/

    Die vorhandene 50.000 DM in der Kreissparkasse ... wirden darüberhinaus je zu hälfte zwischen (der Beklagten) und (dem Kläger) geteilt.

    Sonst haben wir gegenseitig keine forderungen mehr."

    Aufgrund dieser Vereinbarung wurde der Verkehrswert des Hauses ermittelt. Die Beklagte hält das dazu eingeholte Gutachten für grob fehlerhaft und meint darüberhinaus, die Vereinbarung vom 8. September 1992 sei nichtig, weil sie die Übertragung des Grundstücks zum Gegenstand habe und nicht notariell beurkundet worden sei.

    Das Landgericht hat die im Hauptantrag zu 1) auf der Vereinbarung vom 8. September 1992 beruhende Klage mit allen weiteren Haupt- und Hilfsanträgen, von denen sich der zweite auf das Ankaufsrecht stützt, insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht seiner Klage nur bezüglich dieses zweiten Hilfsantrags stattgegeben, im übrigen aber die Abweisung bestätigt. Dagegen wenden sich sowohl der Kläger mit der Revision als auch die Beklagte mit ihrer Anschlußrevision


    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :


    Die Revision des Klägers hat bereits gegenüber der Abweisung des ersten Hauptantrags Erfolg. Sie führt deshalb zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht, ohne daß über die Anschlußrevision zu entscheiden war.

    I. Das Oberlandesgericht sieht in der Vereinbarung vom 8. September 1992 u.a. eine Verpflichtung des Klägers, das Grundstück auf die Beklagte als Alleineigentümerin zu übertragen, und eine entsprechende Erwerbsverpflichtung der Beklagten. Die Vereinbarung habe daher gemäß § 313 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung bedurft. Sie könne auch nicht in einen formwirksamen Vertrag umgedeutet werden. Ein Vertrag der vorliegenden Art könne zwar als Erbschaftskauf ausgelegt werden; dieser sei aber gemäß § 2371 BGB ebenfalls formbedürftig. Sehe man in dem Vertrag nicht die Verpflichtung zur Übertragung eines Erbteils gegen Entgelt, sondern ein Instrument der grundsätzlich formfrei möglichen Nachlaßauseinandersetzung, bleibe entscheidend, daß die Auseinandersetzung hier die Übertragung von Grundeigentum einschließe und deshalb § 313 Satz 1 BGB Anwendung finde. Der vom Kläger geforderten entsprechenden Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze stehe entgegen, daß die Mitberechtigung an der Gesamthandsgemeinschaft im Erbrecht nicht formfrei übertragen werden könne (§§ 2033 Abs. 1 Satz 2, 2371 BGB).

    II. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

    1. Nach herrschender Meinung in der Literatur kann eine Erbengemeinschaft nicht nur durch Teilung bzw. Veräußerung der Nachlaßgegenstände oder durch Übertragung von Erbteilen (dazu BGHZ 86, 379, 381) auseinandergesetzt werden. Es gibt einen dritten Weg, der zu einer persönlichen Teilauseinandersetzung führt: Miterben können gegen Abfindung einverständlich aus der Erbengemeinschaft ausscheiden (Abschichtung). Ein solches Aufgeben der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft, insbesondere auf das Auseinandersetzungsguthaben, ist eine weitere Gestaltungsmöglichkeit der vom Gesetz formfrei zugelassenen vertraglichen Erbauseinandersetzung und nicht als Verfügung über den Erbteil im Sinne von § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen. Als Folge des Ausscheidens aus der Erbengemeinschaft wächst der Erbteil des Ausgeschiedenen den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an. Bleibt nur ein Miterbe übrig, führt die Anwachsung zu Alleineigentum am Nachlaß und damit zur Beendigung der Erbengemeinschaft (so vor allem Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 44 III 2 b S. 1085; MünchKomm/Dütz, BGB 3. Aufl. § 2042 Rdn. 14; Soergel/M. Wolf, BGB 12. Aufl. § 2042 Rdn. 39; RGRK/Kregel, BGB 12. Aufl. § 2042 Rdn. 18; AK/Pardey, BGB § 2042 Rdn. 42; Palandt/Edenhofer, BGB 57. Aufl. S 2042 Rdn. 18; Jauernig/Stürner, BGB 8. Aufl. § 2042 Rdn. 10; Leipold, Erbrecht 11. Aufl. Rdn. 537 Fn. 24; Söffing, DB 1991, 828).

    Daß es einen solchen, seiner Art nach mit der Regelung des § 738 BGB vergleichbaren Weg auch zur Auflösung einer Erbengemeinschaft gebe, haben in der Rechtsprechung bisher vor allem das Kammergericht in einem obiter dictum (OLGZ 1965, 244, 247) sowie der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil NJW 1991, 249, 251 f. (unter b und c) angenommen.

    Folgt man dieser Auffassung, tritt die dingliche Rechtsänderung am verbleibenden Nachlaß, auch wenn aus der zweigliedrigen Erbengemeinschaft ein Miterbe im Wege der Abschichtung ausscheidet, nicht aufgrund eines auf die Veräußerung oder den Erwerb dieser Nachlaßgegenstände gerichteten Verkehrsgeschäfts ein, sondern kraft Gesetzes durch Anwachsung des Erbteils, den der Ausscheidende aufgibt. Auf eine solche Rechtsänderung kann, auch wenn ein Grundstück zu dem verbleibenden Nachlaß gehört, § 313 Satz 1 BGB ebensowenig angewandt werden, wie wenn ein Gesellschafter gegen Abfindung aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Grundeigentum ausscheidet (dazu BGHZ 86, 367, 369 ff.; Urteil vom 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96 - WM 1997, 2220 = ZIP 1997, 2120 unter A II 3).

    2. Der Senat schließt sich dieser herrschenden Meinung an.

    a) Daß §§ 2033 Abs. 1, 2371 BGB dem Miterben im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 719 BGB) und zur ehelichen Gütergemeinschaft (§ 1419 BGB) die Möglichkeit eröffnen, seinen Anteil auch gegen den Willen der Miterben zu veräußern, besagt weder, daß damit ein einverständliches Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindung ausgeschlossen sei, noch daß hierfür dieselben Formvorschriften zu gelten hätten wie für die Erbteilsübertragung (so aber insbesondere Keller, Die Formproblematik der Erbteilsveräußerung, 1995, Rdn. 82; Bühler, BWNotZ 1987, 73, 75 unter 9; Erman/Schlüter, BGB 9. Aufl. § 2042 Rdn. 18). Die Übertragung des Erbteils, auch wenn sie nicht an einen Dritten, sondern an einen Miterben erfolgt und der persönlichen Teilauseinandersetzung dient (so im unveröffentlichten Urteil des BGH vom 11. März 1968 - III ZR 223/65 ; vgl. Johannsen, WM 1970, 573; Damrau, ZEV 1996, 361, 364 unter 2.3), läßt sich tatbestandlich vom Aufgeben des Erbteils abgrenzen: Der im Wege der Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheidende Miterbe verzichtet lediglich auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft, überträgt sie aber nicht auf bestimmte Rechtsnachfolger.

    b) Die in §§ 2033 Abs. 1 Satz 2, 2371 BGB vorgeschriebene Form dient dem Schutz vor Übereilung, der Beweiserleichterung und der sachkundigen Beratung (MünchKomm/Dütz, § 2033 Rdn. 2; MünchKomm/Musielak, § 2371 Rdn. 1; Staudinger/Olshausen, BGB 13. Aufl. § 2371 Rdn. 4). Der Schutz gilt dem Veräußerer, der vor unüberlegtem Verlust eines Gesamtrechts bewahrt werden soll. Ferner soll im Interesse der Nachlaßgläubiger der Zeitpunkt des Vertragsschlusses als des Eintritts der Haftung des Erbschaftserwerbers eindeutig bestimmt und diesem eine Legitimationsgrundlage gegeben werden. Des Schutzes durch notarielle Beratung bedarf indessen ebensosehr ein nicht zum Kreis der Miterben gehörender Erbteilserwerber, der dem gesetzlichen Vorkaufsrecht der Miterben ausgesetzt ist (§§ 2034, 2035 BGB; vgl. BGHZ 15, 102, 106) und außerdem mit seinem Eigenvermögen den Nachlaßgläubigern haftet (§§ 2382 ff. BGB). Diese besonderen Probleme einer Erbteilsübertragung stellen sich nicht in gleicher Weise bei der tatbestandlich durch §§ 2033 Abs. 1 Satz 2, 2371 BGB miterfaßten Konstellation, daß der Erwerber selbst Miterbe ist und den Nachlaßgläubigern daher ohnehin bereits gemäß §§ 2058 ff. BGB haftet. Umso weniger trifft der Schutzzweck der Formvorschriften dann zu, wenn ein Miterbe im Einverständnis mit allen anderen aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, ohne seinen Erbteil einem Rechtsnachfolger zu übertragen. Dieser Weg wirft für die Miterben, die Nachlaß- und die Eigengläubiger der Erben keine wesentlich anderen Schwierigkeiten auf als jede Erbauseinandersetzung.

    c) Vor einer falschen Bewertung des Erbteils und damit der Bemessung der Gegenleistung kann der Notar die Vertragsparteien schon bei einer Erbteilsübertragung schwerlich schützen (MünchKomm/Dütz, § 2033 Rdn. 2; Lange/Kuchinke, § 42 II 1 S. 1027). Im übrigen überläßt es das Gesetz auch bei der gegenständlichen Erbteilung der grundsätzlich formfreien Vereinbarung der Miterben, wie sie Nachlaßgegenstände bewerten und was sie dementsprechend auf jeden Miterben zur Befriedigung seiner Auseinandersetzungsansprüche in Höhe seiner Erbquote übertragen. Solange ein Grundstück nicht zu diesem Zweck übertragen wird, kann allein der Umstand, daß es für die Bemessung einer Abfindungszahlung zu bewerten ist, die Anwendung von § 313 Satz 1 BGB ebensowenig rechtfertigen wie im Fall des § 738 BGB.

    d) Bedenken werden auch gegen die Anwachsung als Rechtsfolge der Abschichtung geltend gemacht (Keller, aaO Rdn. 80; Erman/Schlüter, aaO). Dem Gesetz ist der Gedanke der Anwachsung von Erbteilen unter mehreren, kraft Gesetzes oder letztwilliger Verfügung berufenen Erben jedoch nicht fremd (§§ 1935, 2094, 2095 BGB). Zwar setzt die Anwachsung in diesen Fällen voraus, daß ein Miterbe mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls weggefallen ist. Anerkannt ist aber die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften, wenn ein Erbteil einem vorkaufsberechtigten Miterben übertragen wird (MünchKomm/Dütz, § 2033 Rdn. 26 sowie § 2034 Rdn. 36 m.w.N.). Nichts anderes kann dann aber für die Folgen eines einverständlichen Ausscheidens eines Miterben aus der Erbengemeinschaft gelten.

    e) Die gegen die herrschende Meinung erhobenen Bedenken überzeugen mithin nicht. Darüber hinaus führt die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, außer der Erbauseinandersetzung durch Teilung oder Veräußerung von Nachlaßgegenständen gebe es nur den Weg der Erbteilsübertragung, zu unbefriedigenden Ergebnissen: Auch bei einem Nachlaß, zu dem keine Grundstücke gehören, wäre das Ausscheiden eines Miterben gegen Abfindung nicht ohne notarielle Beurkundung wirksam. Solche Nachlässe werden jedoch seit jeher formfrei abgewickelt (Bühler, aaO S. 75 unter 10). Um die Rechtsbeständigkeit einer formfrei vereinbarten Abschichtung eines Miterben nicht zu gefährden, müßte sie stets in eine Übertragung aller einzelnen Nachlaßgegenstände auf die verbleibenden Miterben umgedeutet werden. Bleiben zwei oder mehr Miterben zurück, würden sie allerdings keine Erbengemeinschaft mehr bilden, die durch die unterstellte gegenständliche Auseinandersetzung aufgelöst wäre. Vielmehr müßte von einer Bruchteilsgemeinschaft ausgegangen werden. Damit wäre dem Rechtsverkehr nicht gedient.

    f) Der Senat stimmt danach der Auffassung zu, daß ein Miterbe im Wege der Abschichtung formfrei auch aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden kann, zu der ein Grundstück gehört. Ob die Abfindung aus dem Nachlaß geleistet wird oder aus dem Privatvermögen des oder der anderen Erben, ist für die Formbedürftigkeit des Ausscheidens nicht von Bedeutung. Wenn als Abfindung aber die Leistung eines Gegenstands vereinbart wird, der nur durch ein formbedürftiges Rechtsgeschäft übertragen werden kann (etwa ein Grundstück), ist die für dieses Rechtsgeschäft geltende Form zu beachten (§ 313 Satz 1 BGB).

    III. Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung zu prüfen haben, ob die Vereinbarung der Parteien vom 8. September 1992 im Sinne einer Abschichtung des Klägers mit der Folge der Anwachsung seines Erbteils zugunsten der Beklagten ausgelegt oder umgedeutet werden kann. Davon hängt die Beurteilung der weiteren Streitpunkte ab.


    Kurzer Nachtrag:

    Die Entscheidung habe ich gefunden in der Datenbank des Deutschen Notarinstituts; da ist sie für jedermann abrufbar.

    An "Lex specialis:

    Ja klar, hab ich später auch gemerkt, daß es die Entscheidung ist, die Du selbst angesprochen hattest.

  • @ lex specialis :

    Du liegst richtig mit deiner Annahme, dass das naturgemäß erst nach Erbfall erfolgende Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft erbrechtlich gesehen irrelevant ist, da der Erbfall und die hieraus resultierende Erbfolge mit dem Tode unveränderlich eingetreten ist.

    Aunahmen (nachfolgende Änderung) bilden m.W. nur die Ausschlagung, die Anfechtung oder die nachfolgende Lebendgeburt eines nasciturus.

    Die Erbteilsübertragung oder die Abschichtung, die zumeist im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung erfolgt, ändern an der (auf Antrag durch Erbschein auszuweisenden) Erbfolge jedoch nichts.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • 1. Abschichtung

    Den von HansD mitgeteilten Entscheidungsgründen des BGH ist im wesentlichen nichts hinzuzufügen. Zu beachten ist allerdings, dass es dabei natürlich nur um die materiellrechtliche Formfreiheit der Abschichtung geht. Soll die als Folge der Abschichtung eingetretene Anwachsung des abgeschichteten Erbteils an die verbleibenden Miterben im Grundbuch eingetragen werden, verbleibt es insoweit aber natürlich bei der verfahrensrechtlichen Formbedürftigkeit des § 29 GBO. Hierfür genügt es, dass die unter die Abschichtungsvereinbarung gesetzten Unterschriften aller Miterben notariell beglaubigt sind.

    Hinweis: Der Erbteil des ausscheidenden Miterben wächst den verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Erbteile an. Sind also A zu 1/2 und B und C zu je 1/4 Miterben und scheidet C durch Abschichtung aus, so findet die Anwachsung in der Weise statt, dass nunmehr A zu 2/3 (1/2 + 1/6) und B zu 1/3 (1/4 + 1/12) am Nachlass berechtigt sind. Die Anwachsung findet somit im Verhältnis 2:1 statt. Grundbuchrechtlich ist dies allerdings bedeutungslos, weil die quotalen Erbanteile im GB ohnehin nicht ausgewiesen werden.

    Für den Inhalt des Erbscheins ist die Abschichtung bedeutungslos, weil sie ja bereits eine bestimmte eingetretene Erbfolge voraussetzt. Ein erteilter Erbschein ist daher bei nachfolgender Abschichtung nicht einzuziehen. Wird der Erbschein erst nach erfolgter Abschichtung erteilt, so hat er dementsprechend selbstverständlich die vom Erblasser verfügte Erbfolge und nicht das durch Abschichtung herbeigeführte Ergebnis zu verlautbaren. Etwas anderes gilt nach meiner Auffassung, wenn der Nacherbe sein NE-Anwartschaftsrecht zwischen Vorerbfall und Nacherbfall übertragen hat, weil das AWR im Zeitpunkt des Nacherbfalls dann bereits in der Person des Erwerbers zum Vollrecht erstarkt. Die hM will demgegenüber auch hier den ursprünglichen Nacherben im Erbschein ausweisen.

    2. Testamentsauslegungsvertrag

    Mit einem sog. „Auslegungsvertrag“ vereinbaren die Beteiligten im Verhältnis untereinander schuldrechtlich verbindlich, wie ein Testament auszulegen ist. Damit sind die Beteiligten verpflichtet, sich so zu stellen, als sei die vereinbarte Auslegung zutreffend. Im Gegensatz zur Abschichtungsvereinbarung bedarf der Auslegungsvertrag allerdings der notariellen Beurkundung (§ 2385 Abs.1 BGB i.V.m. § 2371 BGB).

    Der zwischen den Beteiligten geschlossene Auslegungsvertrag hat selbstverständlich keinen Einfluss auf die materiellrechtlich eingetretene Erbfolge und auf den Inhalt des Erbscheins. Es bleibt dem Nachlassgericht somit unbenommen, auf seiner abweichenden Sicht der Dinge zu bestehen und (sofern ein entsprechender Antrag gestellt ist) einen vom Auslegungsvertrag inhaltlich abweichenden Erbschein zu erteilen. Nach meinem Dafürhalten sollte sich das Nachlassgericht einer mit dem Auslegungsvertrag übereinstimmenden Erbscheinserteilung aber nicht verschließen, sofern die im Vertrag vereinbarte Auslegung eine von mehreren Auslegungsmöglichkeiten darstellt und alle Beteiligten am Abschluss des Auslegungsvertrags mitgewirkt haben. In erbschaftsteuerlicher Hinsicht wird übrigens nicht die durch den Erbschein ausgewiesene Erbfolge, sondern dass durch den Auslegungsvertrag herbeigeführte Ergebnis besteuert.

  • Zitat

    Etwas anderes gilt nach meiner Auffassung, wenn der Nacherbe sein NE-Anwartschaftsrecht zwischen Vorerbfall und Nacherbfall übertragen hat, weil das AWR im Zeitpunkt des Nacherbfalls dann bereits in der Person des Erwerbers zum Vollrecht erstarkt. Die hM will demgegenüber auch hier den ursprünglichen Nacherben im Erbschein ausweisen.

    Letzteres ist auch richtig, was man beispielsweise an dem Fall, dass der Nacherbe nach Übertragung des Anwartschaftsrechts und vor Eintritt des Nacherbfalls stirbt, darstellen kann. Etwaige Ersatznacherben werden dann beim Eintritt des Nacherbfalls Erben und der Erwerber des Anwartschaftsrechts geht leer aus. Der Erwerber erwirbt nur etwas, was der Nacherbe zunächst tatsächlich erhielt. Somit kann auch nur der Nacherbe im (Nach-)Erbschein aufgeführt werden.

    Zitat

    Nach meinem Dafürhalten sollte sich das Nachlassgericht einer mit dem Auslegungsvertrag übereinstimmenden Erbscheinserteilung aber nicht verschließen, sofern die im Vertrag vereinbarte Auslegung eine von mehreren Auslegungsmöglichkeiten darstellt und alle Beteiligten am Abschluss des Auslegungsvertrags mitgewirkt haben.

    Abgesehen davon, dass das Vorhandensein mehrerer völlig gleichwertiger Auslegungsmöglichkeiten wohl kaum vorkommen dürfte, würde eine solche Verfahrensweise dem Status der unabhängigen Justiz meiner Meinung nach nicht gerecht werden. Es ist Aufgabe des Nachlassgerichts, einen Erbschein auf Grund des Erblasserwillens (ggf. durch Auslegung der Verfügung) zu erteilen. Vereinbarungen zwischen Beteiligten dürfen deshalb keine Rolle spielen und sind völlig zu ignorieren..

  • Zitat von § 21 BGB


    Abgesehen davon, dass das Vorhandensein mehrerer völlig gleichwertiger Auslegungsmöglichkeiten wohl kaum vorkommen dürfte, würde eine solche Verfahrensweise dem Status der unabhängigen Justiz meiner Meinung nach nicht gerecht werden. Es ist Aufgabe des Nachlassgerichts, einen Erbschein auf Grund des Erblasserwillens (ggf. durch Auslegung der Verfügung) zu erteilen. Vereinbarungen zwischen Beteiligten dürfen deshalb keine Rolle spielen und sind völlig zu ignorieren..



    :dito: .

    Eine verbindliche Vereinbarung zwischen den Parteien kommt ausschließlich bei Vorliegen gleichwertiger Auslegungsmöglichkeiten in Betracht und befreit das Nachlassgericht nicht von seiner Prüfungspflicht in Bezug auf die infolge Testaments tatsächlich eingetretene Erbfolge.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • § 21 BGB:

    Wenn der sein NE-AWR übertragende Nacherbe zwischen Vorerbfall und Nacherbfall verstirbt und Ersatznacherben zum Zuge kommen, so erweist sich die Übertragung des AWR als ein rechtliches Nullum. Aber in diesem Fall kann sich die Frage, ob der AWR-Empfänger unmittelbar im Erbschein als Nacherbe auszuweisen ist, doch überhaupt nicht stellen. Denn dann hat er ja bereits das AWR nicht erworben!

    Zum Auslegungsvertrag: Die Unabhängigkeit der Justiz sollte sich vor allem darauf erstrecken, streitige Angelegenheiten aus der Welt zu schaffen, und nicht darauf, bei Einigkeit der Beteiligten wichtigtuerische Besserwisserei zu betreiben. Will man trotz Einigkeit der Beteiligten etwa das „richtige“ Auslegungsergebnis (z.B. durch Zeugeneinvernahmen) noch langwierig ermitteln? In der Praxis läuft es doch so, dass die Beteiligten bei diskussionswürdiger Auslegung des Testaments um den Nichtbetrieb des Nachlassverfahrens bitten, um selbst zu einer streitvermeidenden und einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Kommt es hierbei unter Mitwirkung aller Beteiligten zum Abschluss eines Auslegungsvertrags und ist die übereinstimmend befürwortete Auslegung plausibel, so sehe ich keinen Grund, hier noch das gesamte Ermittlungsprocedere durchzuziehen, nur weil am Ende dieses Procedere vielleicht ein anderes Auslegungsergebnis stehen könnte. Die Nichtbindung an die Auffassung der Beteiligten ist somit das Eine und die (nach erfolgter rechtlicher Prüfung!) befürwortete pragmatische Verfahrensweise des Gerichts das Andere.

  • Zitat von the bishop

    @ lex specialis :

    Die Erbteilsübertragung oder die Abschichtung, die zumeist im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung erfolgt, ändern an der (auf Antrag durch Erbschein auszuweisenden) Erbfolge jedoch nichts.


    Hallo,

    ja, da stimme ich in vollem Umfang zu:

    Ich hatte zu Beginn meiner Tätigkeit auch mal folgendes gemacht:

    Zunächst eine Erbteilsübertragung von mehreren Miterben auf einen einzelnen und dann im Rahmen eines Erbscheinsantrags beantragt, denjenigen, auf den sämtliche Erbanteile übertragen wurden, als Alleinerben auszuweisen.

    Ich dachte seinerzeit, daß das recht elegant sei; war`s aber nicht.


    Gruß HansD

  • Zitat von juris2112

    Wenn der sein NE-AWR übertragende Nacherbe zwischen Vorerbfall und Nacherbfall verstirbt und Ersatznacherben zum Zuge kommen, so erweist sich die Übertragung des AWR als ein rechtliches Nullum. Aber in diesem Fall kann sich die Frage, ob der AWR-Empfänger unmittelbar im Erbschein als Nacherbe auszuweisen ist, doch überhaupt nicht stellen. Denn dann hat er ja bereits das AWR nicht erworben!

    Das ist ja auch genau das Argument. Durch die Übertragung des Anwartschaftsrechts wird der Erwerber nicht Nacherbe, sondern er erwirbt eben nur die Rechte vom Nacherben, der im Nacherbfall auch Erbe werden muss (sonst eben die Nullnummer). Und in den (Nach-)Erbschein ist deshalb der Nacherbe aufzunehmen und nicht der Erwerber des Anwartschaftsrechts. Man nehme die logische Sekunde: Die muss der Nacherbe berechtigt sein, damit der Erwerber etwas erhält und dieser Übergang vom Erblasser ist eben im Erbschein dokumentiert.

    Zitat

    bei Einigkeit der Beteiligten wichtigtuerische Besserwisserei zu betreiben

    Das hat nichts mit Besserwisserei zu tun. Es ist seitens der Beteiligten vielleicht eine verständliche Sichtweise, aber bei der Erteilung geht es nicht darum sondern um den Willen des Erblassers. In der Konsequenz würde nämlich die Ansicht "Wir machen es so, wie sich die Beteiligten einig sind" darauf hinaus laufen, dass die Erbauseinandersetzung oder Erbteilsübertragungen vorweg genommen werden und das ist nicht Aufgabe des Erbscheins. Vergleiche der Beteiligten über die Erbenstellung sind im Erbrecht und dem Verfahrensrecht nun einmal nicht vorgesehen und es ist nicht Aufgabe der Justiz, solche Lücken zu füllen. Das mag ggf. die Politik regeln.

  • § 21 BGB:

    Dies widerspricht der gesamten Anwartschaftsrechtslehre: Wenn ein Auflassungsempfänger sein (unterstellt entstandenes) Eigentums-AWR an einen Dritten überträgt, so kann (ohne Durchgangserwerb!) nur noch der Dritte das Eigentum erwerben und aus diesem Grunde ist er auch unmittelbar als Eigentümer im GB einzutragen. Wird dagegen der Auflassungsempfänger eingetragen, so wird das GB unrichtig, weil er nicht mehr der Berechtigte aus der erklärten Auflassung ist.

    Und weshalb sollte dies bei der Übertragung eines NE-AWR anders sein? Dass der ursprüngliche NE den Nacherbfall erleben muss, liegt in der Natur der Dinge. Erlebt er ihn aber, so kann er aufgrund der Übertragung seines AWR eben nicht mehr Nacherbe werden, sondern nur noch der AWR-Empfänger.

    Das Argument mit der „logischen Sekunde“ funktioniert also nicht, weil es einen nicht in Frage stehenden Durchgangserwerb voraussetzt. Im übrigen: Wenn der ursprüngliche NE tatsächlich NE wird (logische Sekunde!), so kann kein AWR mehr übertragen werden, sondern nur noch die NE-Stellung als solche (etwa im Wege der Erbteilsübertragung). Das unterscheidet die Übertragung des AWR ja gerade von der Übertragung des Vollrechts!

    Zum Auslegungsvertrag wollte ich lediglich einer pragmatischen Lösung das Wort reden. In materieller Hinsicht sind wir uns natürlich völlig einig.

  • Zitat

    Dies widerspricht der gesamten Anwartschaftsrechtslehre:

    Womit man fast bei der Frage wäre: Was war zuerst da? Das Huhn oder das Ei? Die Anwartschaftsrechtslehre oder das Erbrecht? Letzteres ist älter und ich verleihe meiner Freude Ausdruck, dass die hM hier auf der Seite des Erbrechts steht. Das verstehe ich wenigstens besser. ;)

  • § 21 BGB:

    Nur der guten Ordnung halber: Das NE-Anwartschaftsrecht gibt es -ebenso wie die Nacherbfolge selbst- notgedrungen ebenfalls bereits seit dem Inkrafttreten des BGB.

    Und entbehrt es nicht jeder Logik, dass die hM den Erwerb des NE-Stellung des AWR-Empfängers ohne Durchgangserwerb bejaht, sie aber gleichzeitig die Auffassung vertritt, dass dennoch der ursprüngliche Nacherbe in den Erbschein aufgenommen werden muss? Ein Widerspruch in sich!

  • Zitat

    Das NE-Anwartschaftsrecht gibt es -ebenso wie die Nacherbfolge selbst- notgedrungen ebenfalls bereits seit dem Inkrafttreten des BGB.

    Das ist schon richtig, aber die Merkwürdigkeiten sind ja erst später konstruiert worden und lassen sich nicht direkt aus dem Erbrecht entnehmen. Und die Logik bleibt ja häufiger auf der Strecke. :)

  • Ich bin der Meinung, man sollte nach Lösungen suchen, die sich in alle betroffenen Rechtsbereiche nahtlos einfügen. Denn sonst bleibt zur Verteidigung der beschriebenen Inkonsequenzen ja nur das "Argument", dass man das ja schon immer so gemacht habe. Was ja nicht besagt, dass es auch richtig war, sondern genauso bedeuten kann, dass es schon immer falsch gemacht wurde!

  • Ich muss das Thema Auslegungsvertrag aus Sicht des Vorm.gerichtes wie folgt aufwärmen :

    Sachverhalt, ist der , dass die Mutter W, die gleichzeitig Betreuerin ihrer geistig behinderten Tochter war ( alle Angelegenheiten), verstorben ist.
    Die Tochter A war als Verhinderungsbetreuerin bestellt.
    Gesetzliche Erben sind der ( 2. ) Ehemann der Erblasserin F sowie die behinderte Tochter D und die weitere Tochter der Erblasserin A.
    Beide Kinder stammen aus 1. Ehe.
    Die Schwester A soll nunmehr neue Betreuerin werden.

    Das Notarait - Nachlassgericht - legt nunmehr Eröffnungsprotokoll nebst privatschriftlichem Testament u. Erbscheinsantrag wie folgt vor:

    Laut gemeinschaftl. Testament von W u. F ist für den 1. Erbfall folgendes geregelt:

    § 1

    Der Erstversterbende von uns setzt seine gesetzlich berechtigten Abkömmlinge zu seinen Erben wir folgt ein :
    Im Fall des Todes von W erhält die Tochter D nur den Pflichtteil ( 1/8 ), die Tochter A 3/8.
    Im Fall des Todes von F hat D keinen Erbanspruch.

    § 2

    Der Erstversterbende vermacht dem überlebenden Ehegatten an seinem Nachlass den unentgeltlichen Nießbrauch auf Lebenszeit.

    § 3

    Der Ertzversterbende ernennt den überl. Ehegatten zum Dauertestamentsvollstrecker
    Mit Wiederheirat oder Tod endet die TV.

    In der Eröffungsniederschrift des Notars ( der zugleich Nachlassrichter ist ) , ist zur Auslegung des Testamentes von den Erschienenen A u. F folgendes angegeben worden :

    Die Ehepartner gingen davon aus , dass bei Abfassung des Testamentes die hälftigen gesetzlichen Ehegattenerbteile nicht mehr festgeschrieben werden müssten und haben daher nur über den "hälftigen" Nachlass verfügt.
    Die Tochter D sollte ihren Pflichtteil nicht als Erbquote erhalten, da sie nicht dinglich am Nachlass beteiligt werden sollte .
    Grundbesitz ist auch vorhanden.
    Gewollt war eine Enterbung mit gesetzl. Pflichtteilsfolge.
    Somit sollte der Ehemann F und die Tochter A Erbe werden.
    Der Ehemann sollte noch den Nießbrqauch erhalten u. TVollstr. werden.

    Von den anwesenden A u. F wird entspr. Erbscheinsantrag mit Erbteil zu je 1/2 gestellt.

    Nun zur Frage :

    Der Notar hält die Tochter A für verhindert, im Namen der Betroffenen anzuerkennen, dass es sich bei der Zuwendung um eine Enterbung mit Pflichtteilsfolge für D handelt.
    Er regt an , einen Ergänzungsbetreuer zur Zustimmung zum Erbscheinsantrag und ggf. Abschluss eines Auslegungsvertrages über das Testament zu bestellen.

    Frage :

    1.) Liegt er damit richtig ?

    2.) Wäre der Auslegungsvertrag ggf. nach § 1822 Nr. 12 BGB
    genehmigungspflichtig ?

    Anm :

    Die Betreute ist mittellos und erhält Sozialhilfe.

  • Ich halte es auch für erforderlich, einen Ergänzungsbetreuer für D zu bestellen, damit dieser zur Testamentsauslegung Stellung nehmen kann.

    Allerdings denke ich, dass kein förmlicher "Auslegungsvertrag" geschlossen werden muss; es reicht, wenn der Ergänzungsbetreuer mit der übereinstimmenden Auslegung durch F und A einverstanden ist.

  • Sofern es lediglich um die Stellungnahme zum Erbscheinsantrag geht, würde ich davon ausgehen, dass auch keine Genehmigungspflicht besteht.
    Dies setzt allerdings eine rein verfahrensrechtliche Erklärung voraus.

    Ich befürchte allerdings, dass bei entspr. übereinstimmender Erklärung durch einen zu bestellenden Ergänzungsbetreuer auch "das materielle Recht mitschwingt", weil ein evtl. Verzicht auf Ansprüche von D damit verbunden ist.
    Dieser Verzicht wiederum könnte genehmigungsbedürftig sein.

    Im übrigen wären mit einem Verzicht auch evtl. überzuleitende Ansprüche des Heimkostenträgers berührt.

  • Ich hätte das Testament vom Wortlaut her so gelesen, dass D nur 1/8 bekommen soll.
    Fraglich ist nur, ob als Erb- oder Pflichtteil.
    Da wird auch der Heimkostenträger nichts daran ändern können.

    Aus meiner Sicht wie # 17. Aber vielleicht gibt es ja noch weitere Meinungen. Muss jetzt gleich los für heute.

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