Beschwerdefrist nach Aufhebung der PKH

  • Hallo,
    habe folgendes Problem:

    Bin letzte Woche an ein neues Amtsgericht gekommen und hier ist einiges anders.

    Habe sonst immer PKH aufgehoben wegen nicht Auskünften bzw. nichtzahlung der Raten, ganz normal.
    Bin von einer Beschwerdefrist von 1 Monat ab Zustellung ausgegangen,
    habe eingehende Erklärungen innerhalb der Frist auch mal als Beschwerde ausgelegt, aber alles was nach Ablauf des Monats kam, war für mich defenitiv zu spät!

    Jetzt wird mir gesagt, dass die Rechtsmittelbelehrung auf dem aufhebungsbeschluss Mist ist, denn es gibt keine Frist, bedeutet, wenn die Kosten nach 3 Monaten zum Soll gestellt werden und nahc weiteren drei Monaten die Belege eingereicht werden, soll ich die aufhebung aufheben und weiterhin PKH bewilligen.
    Mit der Begründung, im gesetz und im Kommentar steht nicht, dass eine Frist besteht.

    Könnt ihr mir da helfen?

  • Rechtsmittelbelehrung

    Gegen diesen Beschluss ist, wenn der Streitwert der Hauptsache den Wert von 600 Euro übersteigt, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, im Übrigen sofortige Erinnerung zulässig. Die sofortige Beschwerde bzw. die sofortige Erinnerung muss innerhalb eines Monats in deutscher Sprache bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die sofortige Beschwerde ist auch rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Beschwerdegericht eingeht.


    Was soll daran falsch sein?

    Die Frist beträgt gem. § 569,I,1 i.V.m. § 127,III,3 ZPO einen Monat.

  • Ich weiß es nicht

    Suche aber gerade noch ein wenig, vielleicht finde ich ja was, was uns Recht gibt! :confused:
    Obwohl wir Recht haben, oder?



  • Ganz genau! :daumenrau
    Wobei, ich kann mir schon vorstellen, dass die 1-Monats-Frist nicht überall bekannt ist, denn unser Zivil-Rpfl. hat früher immer die für die sofortige Beschwerde typischen 2 Wochenfrist genommen.

  • @ Jenny:

    Die Rechtslage ist eindeutig. Lass Dich von den neuen Kollegen nicht verunsichern. Evtl. haben die noch eine alte Rechtslage oder einen ganz anderen Fall vor Augen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wurde nicht § 127 ZPO in genau diesem Punkt vor ein paar Jahren geändert? Bin nicht im Büro und kann das nicht so gut nachschauen, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass es so war.
    Vielleicht ist die Änderung hinsichtlich der Beschwerdefrist bei dem AG noch gar nicht aufgefallen?

    Life is short... eat dessert first!

  • Vielleicht noch etwas genauer und lass dich nicht veräppeln:

    Nach der Änderung durch das ZPO-RG gilt nunmehr, dass gegen alle Entscheidungen im Rahmen der PKH nur noch die sofortige Beschwerde gegeben ist.
    Zum FGG-Verfahren vgl. Decker NJW 2003, 2291 ff. m. weit. Nachw.


    Diese muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat eingelegt werden (§ 127 Abs. 2 S. 3). Die Abweichung von der sonst üblichen Frist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 S. 1) ist damit zu begründen, dass die Ablehnung der PKH für den Antragsteller eine ähnliche Auswirkung hat wie ein ihn beschwerendes Urteil. Bei einem solchen Urteil hätte die vermögende Partei jedoch einen Monat Zeit, um sich für oder gegen eine Anfechtung zu entscheiden. Es ist deswegen angezeigt, der PKH-Partei dieselbe Frist einzuräumen, um sie nicht schlechter zu stellen als die vermögende Partei.


    Nunmehr gilt im Wesentlichen, dass der Rechtszug in der Nebensache PKH nicht weiter geht als in der Hauptsache, jedenfalls, wenn es um die Erfolgsaussicht geht. Im Einzelnen verhält es sich wie folgt: Es gilt der Grundsatz, dass gegen jede Entscheidung im Rahmen der PKH die sofortige Beschwerde möglich ist .Eine Ausnahme, dh. eine sofortige Beschwerde ist nicht möglich, liegt jedoch vor, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 Euro (neue Berufungsbeschwer, § 511 Abs. 2 Nr. 1) nicht übersteigt. Hierdurch sollen widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden.
    (Amtl. Begr. des ZPO-RG (BT-Drucks. 14/4722 S. 75 f.).

  • @Jenny:
    Frag doch mal deine Kollegen, ob die ihre Beschlüsse überhaupt zustellen oder nur mit einfacher Post rausschicken. Im letzteren Fall beginnt keine Frist zu laufen und dann können die Leute tatsächlich noch nach Monaten kommen und RM einlegen.

  • Ich vermute, wie beldel, dass die Beschlüsse formlos rausgehen.

    Nach § 569 Abs. 1 S. 2 beginnt die Notfrist von einem Monat spätestens fünf Monate nach Verkündung des Beschlusses, der Beschluss wird also sechs Monate nach Verkündung bestandskräftig. Nicht verkündete Beschlüsse werden entsprechend dieser Regelung sowie den §§ 517, 548 in analoger Anwendung sechs Monate nach Mitteilung derselben an die Partei bestandskräftig.
    OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1079,1080; BayObLG NJW-RR 1992,597 m. weit. Nachw. (zur alten – aber entsprechenden – Rechtslage); s. a. § 569 Rn. 4; aA OLG Brandenburg Rpfleger 2004, 53 f. (Fristlauf beginnt nicht).


    Die Frist beginnt jedenfalls dann, wenn der Partei der Beschluss (irgendwie) bekannt geworden ist.


    Bzgl. der angesprochenden 3-Monatsfrist:


    Die Frist für die sofortige Beschwerde beträgt auch für die Staatskasse einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbeschlusses an die Staatskasse (Abs. 3 S. 3 iVm. § 569 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2). Dies bedeutet zunächst, dass der Beschluss – entgegen § 329 Abs. 3 – an die Staatskasse nicht zuzustellen ist. Aus Abs. 3 S. 6 folgt weiterhin, dass der Beschluss der Staatskasse nicht einmal formlos mitgeteilt werden muss. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass sich die derzeit vorherrschende Praxis fortsetzen wird, wonach der Bezirksrevisor lediglich durch Stichproben Kenntnis von PKH-Beschlüssen erhält, was als ausreichend angesehen wird. Amtl. Begr. des ZPO-RG (BT-Drucks. 14/4722 S. 76).


    In solchen Fällen beginnt die einmonatige Frist, wenn der Bezirksrevisor den Beschluss gelesen hat, was er in der Akte vermerken sollte. Wird der Beschluss – aus welchen Gründen auch immer – der Staatskasse gleichwohl mitgeteilt oder zugestellt, beginnt der Lauf der einmonatigen Beschwerdefrist mit Eingang der Beschlussausfertigung oder Abschrift beim Bezirksrevisor. Unberührt von dem Vorstehenden gilt nach wie vor die bisherige Regelung weiter, wonach eine sofortige Beschwerde der Staatskasse drei Monate nach Verkündung (Abs. 3 S. 4) oder – falls die Entscheidung nicht verkündet wird – nach Übergabe der unterschriebenen Entscheidung an die Geschäftsstelle (Abs. 3 S. 5) unstatthaft ist. Dies gilt gerade auch für den Fall, dass der Staatskasse die Entscheidung überhaupt nicht bekannt geworden ist. Diese Regelung bewirkt einen Bestandsschutz im Interesse der PKH-Partei, die sich auf die gerichtliche Bewilligung einrichtet.

  • Vielen lieben Dank für die Unterstützung!

    Die Kollegen meinten es wirklich ernst, aber ihr habt Recht, es steht ja nun mittlerweile im Gesetz, den einen Aufsatz hatte ich auch gefunden.
    Zugestellt wurden die Beschlüsse nicht, mit der Bergründung, dass es keine Beschwerdefrist gibt und man dann die Zustellungskosten sparen könnte.

    Werde es aber weiterhin so machen wie vorher.
    Beschluss zustellen und einen Monat nach Zustellung dann die Kosten zum soll und alle die danach kommen können sich an die Vollstreckungsstelle (Bei uns das NLBV) wenden wegen Ratenzahlungen oder so!

  • Werde es aber weiterhin so machen wie vorher.
    Beschluss zustellen und einen Monat nach Zustellung dann die Kosten zum soll und alle die danach kommen können sich an die Vollstreckungsstelle (Bei uns das NLBV) wenden wegen Ratenzahlungen oder so!


    Völlig richtig so! :daumenrau:hetti:

    Mir scheint wirklich, als hätten Deine neuen Kollegen die damalige Gesetzesänderung verschlafen... :unschuldi

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschließen. Die Beschwerfrist beträgt einen Monat. Damit der Beginn der Beschwerdefrist auch nachgehalten werden kann, ist der Aufhebungsbeschluss zuzustellen. Die Aufforderungsschreiben nach § 120 IV ZPO oder die Erinnerungen an die Ratenzahlung würde ich allerdings nicht zustellen.

    Wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist noch ein Rechtsmittel eingelegt wird, dürfte dieses verspätet und daher unzulässig sein. Dem Rechtspfleger steht eine solche Entscheidung jedoch nicht zu. Daher: Nichtabhilfe und Vorlage an das Rechtsmittelgericht. Mögen die dem Beschwerführer die Beschwerde wegen Unzulässigkeit um die Ohren hauen...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Muß eigentlich eine Rechtsmittelbelehrung mitgeschickt werden oder läuft die Frist auch dann nicht, wenn nur die fehlt :confused:

    Unser Famtext spuckt nämlich weder im Aufhebungsbeschluss noch im optionalen Anschreiben an die Partei eine Belehrung mit aus . . . :gruebel:

  • Der BGH hat in seiner Entscheidung ( IX ZB 195/05 ) bereits entschieden, dass eine RMB nicht notwendig ist:


    "Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels trifft im Zivilprozess auch eine juristisch nicht geschulte Partei grundsätzlich allein; sie hat keinen Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung, sondern muss sich von sich aus rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989)."

    Deshalb verschicken wir – in Zivilsachen – keine RMB.

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