Hallo,
Nachdem ich nun schon eine ganze Weile als Gast im Forum "unterwegs bin", habe ich mich nun mal angemeldet. Natürlich habe ich auch gleich eine Frage...
Der Schuldner stirbt vor der Aufhebung des Verfahrens und es gibt sogar einen Erben, der die Erbschaft angenommen hat. Nun habe ich das Verfahren nach Frege/Keller/Riedel (HRP Rn. 2376) per Beschluss in ein Nachlassinsolvenzverfahren (§ 315 ff.) übergeleitet und den Erben als neuen Schuldner "eingesetzt". Die RSB sowie die Stundung ist damit natürlich hinfällig.
Der Verwalter zeigt nun § 207 an und der Erbe ist nicht fähig einen entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten. Jetzt will der Erbe von mir eine Bestätigung, dass er nicht für die Kosten des Alt-Insoverfahrens haftet und zeigt die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB an. OK - eine gerichtliche Bestätigung über die Nicht-Kostenhaftung bekommt er nicht.
Aber wie siehts mit der KR aus, die ich nach der Einstellung des Verfahrens erstelle? Kann ich da den Erben als Kostenschuldner einsetzen? Oder kann dieser sich irgendwie von der Haftung befreien?
Vielen Dank schon im Voraus.
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