Sachenrechtliche und grundbuchrechtliche Scherzfragen

  • :confused:
    M.E. sind weder die Grundschuldeintragung noch die Eigentumseintragung als inhaltlich unzulässig i.S.d. § 53 GBO anzusehen. Daher dürfte für eine Amtslöschung kein Raum sein.
    Wohl aber für einen Amtswiderspruch.

    Aber das war ja nicht die Frage.
    Entstanden sind die Rechte erst mal schon.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :dito: Ulf

    Amtslöschung auf gar keinen Fall.
    Amtswiderspruch ja, denn die Verfahrensvorschriften sind eindeutig verletzt. Das war aber nicht die Frage aus den Ausgangsfällen.

  • :confused:

    Ein Amtswiderspruch setzt doch die mögliche Grundbuchunrichtigkeit voraus?

    Nachdem die meisten derzeit vom Entstehen der Rechte ausgehen, wäre das Grundbuch ja richtig (aA Tuguegarao). Liegt aber keine potentielle Grundbuchunrichtigkeit vor, so kommt ein Amtswiderspruch nicht in Frage. Auf die Gesetzesverletzung kommt es dann nicht mehr an.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Stimmt, Andreas! GB-Unrichtigkeit dürfte icht vorliegen, so dass auch kein Widerspruch einzutragen wäre.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Genau, nur noch der GS-Brief ist zu erteilen, und wegen unrichtiger Sachbehandlung werden Kosten nicht erhoben :wechlach:. Für die Betroffenen eine billige Nummer.

  • Zitat von Tuguegarao

    Es fehlen hier insbesondere verfahrensrechtlich wirksame Erklärungen (§ 29 GBO)




    ... was für die frage der rechtsentstehung völlig unerheblich ist.

    recht entstanden/nicht entstanden = BGB only

    blosse formalhanselei = GBO, GBV, schriftgutAV etc.

  • Hier die Lösung:

    Fall 1:

    Lt. Sachverhalt haben sich A und B über die Bestellung der Grundschuld geeinigt und die Grundschuld wurde auch im GB eingetragen. Damit ist die Grundschuld nach § 873 BGB materiell entstanden. Sie steht bis zur Briefübergabe allerdings nicht dem Gläubiger, sondern dem Eigentümer zu (§§ 1163 II, 1177 BGB).

    Fall 2:

    Auch der Eigentumsübergang auf B ist materiell rechtswirksam. A und B waren sich über die Übereignung des Ackers nach § 873 BGB einig und die Einigungserklärungen wurden auch vor einer i.S. des § 925 BGB zur Entgegennahme der Erklärungen bereiten zuständigen Stelle (nämlich dem anwesenden Notar) abgegeben. Springender Punkt ist hier, dass die Auflassung materiellrechtlich nicht der notariellen Beurkundung bedarf, sondern das diese Form lediglich in verfahrensrechtlicher Hinsicht erforderlich ist (§ 29 GBO), weil dem GBA auf eine andere Weise die gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsteile nicht i.S. des § 20 GBO nachgewiesen werden kann.

    Ergebnis:

    Das Grundbuch ist bei beiden Fallgestaltungen richtig, weil die eingetragenen Rechtsänderungen materiell wirksam sind. Die Mißachtung des Verfahrensrechts ist für beide Fragestellungen in materiellrechtlicher Hinsicht völlig unerheblich.

    In der Referendarausbildung wurde fast ohne Ausnahme immer wieder empört erklärt, dass keine materiellrechtlichen Rechtsänderungen stattgefunden hätten, weil das GBA doch alle in Betracht kommenden Verfahrensregeln verletzt habe. So ist das eben mit dem materiellen Recht und dem Verfahrensrecht. Ich denke, die Referendare werden die beiden Fälle nie vergessen und materielles Recht und Verfahrensrecht nie mehr durcheinander würfeln (was ja auch der Zweck der Übung war).

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