Könnte man auch auf den Gedanken kommen, dass der Ausfall bzw. Verzicht nach § 190 InsO gar nicht nachgewiesen worden ist und somit der Gläubiger gar keine Anspruch hat.
Ich würde eher zu der Lösung von rainer tendieren. Der § 190 verweist auf § 189 und somit auf die Ausschlussfrist. Sowohl der Anspruch als auch der Ausfall müssen ja angemeldet werden. Wie soll man denn jetzt auf eine evemntuell zu bestreitende Forderung auf eine Abtretung zahlen?
Ich hatte das mal neulich auf dem Tisch gehabt und abgelehnt, darauf noch etwas zu zahlen. Die Rechte sind halt innerhalb der Frist anzumelden.