Insolvenz und Lohnabtretung

  • Ob richtig, bin ich nicht so sicher, denn wir sind hier in der WVP und da gibt es §§ 170, 171 InsO nicht. Ich halte eine Auskehr überhaupt nur wegen ungerechtfertigter Bereicherung (und zwar nur für die Zeit ab Aufhebung) für denkbar.



    Könnte man auch auf den Gedanken kommen, dass der Ausfall bzw. Verzicht nach § 190 InsO gar nicht nachgewiesen worden ist und somit der Gläubiger gar keine Anspruch hat. :gruebel:



    Ich würde eher zu der Lösung von rainer tendieren. Der § 190 verweist auf § 189 und somit auf die Ausschlussfrist. Sowohl der Anspruch als auch der Ausfall müssen ja angemeldet werden. Wie soll man denn jetzt auf eine evemntuell zu bestreitende Forderung auf eine Abtretung zahlen?

    Ich hatte das mal neulich auf dem Tisch gehabt und abgelehnt, darauf noch etwas zu zahlen. Die Rechte sind halt innerhalb der Frist anzumelden.

  • boah, die von Coverna mitgeteilte Entscheidung ist der Knaller - warum wird auf die im ach so wichtigen Studium in Meifel nicht hingewiesen...... ! (da sind die nicht in der Teilungserkärung aufgeführten kloschüsselnirgendwo ja so viel wichtiger......)

    Zu vorliegendem Fall werden jedoch drei Dinge durcheinandergeworfen!
    Das eine ist die Frage nach der Priorität von Abtretungserklärungen in Bezug auf den Drittschuldner (Jamie hat da völlig recht: schuldbefreieind ist je nach Erkenntnisstand zu leisten). Das andere ist, ob ein Absonderungsrecht auch geltend gemacht werden kann, ohne das eine Forderungsanmeldung erfolgt - ja kann es - das ist ja Sinn des Absonderungsrechts -.
    Das weitere ist, was zu gelten hat, wenn ein Gläubiger seine Forderung ohne Bezugnahme auf sein Absonderungsrecht anmeldet, das Absonderungsrecht jedoch nach uneingeschränkter Feststellung seiner Forderung beansprucht.

    Die zu letzter Bemerkung auftretende Fragestellung ist einfach lösbar: der betreffende Gläubiger hat seine Forderung entsprechend zu reduzieren (sofern es sich nicht um einen Anspruch handelt, für den eine Gesamthaft besteht !). Ja ich weiß, es gibt oder gab die Auffassung der leuz, die unser tolles Tabellenprogramm gestrickt haben (welches ich bis heute nicht benutze), dass festgestellte Forderungen wg. der Rechtskraftwirkung nicht (teil-) reduziert werden können. Dies kann ich nur in das nirwana der rechtlich Unkundigen verweisen.


    Die Frage nach der Geltendmachung eines Absonderungsrechts (was nur innerhalb des Insolvenzverfahrens geht) und die Frage nach einem der Abtretung nach § 287 II 1 InsO vorgehenden Rechts ist zu trennen.
    Der Absonderungsrechtsgläubiger ist ja nicht verpflichtet, eine Forderung anzumelden. Er ist berechtigt, sein Absonderungsrecht geltend zu machen. Tut er dies nicht, oder nicht rechtzeitig, hat er Pech gehabt.


    Was nun in vorliegendem Falle angesagt ist, ist die Preisfrage.
    Der Drittschuldner hat bisher alles richtig gemacht. Nunmehr hat er die alte Zession in den Grenzen des § 114 InsO zu beachten.
    Der Abtretungstreuhänder hat jetzt das Prob, ob er die "Masse" entsprechend rauszurücken hat.
    Ich denke, nach Abzug der "Verfahrenskosten" schon.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • boah, die von Coverna mitgeteilte Entscheidung ist der Knaller - warum wird auf die im ach so wichtigen Studium in Meifel nicht hingewiesen...... ! (da sind die nicht in der Teilungserkärung aufgeführten kloschüsselnirgendwo ja so viel wichtiger......)



    Mit solchen Entscheidungen haben halt eben eher die Arbeitgeber zu tun und die Rechtspfleger nun mal erst durch die Insolvenz.

    Es ist also gar nicht so übel, dass sich hier Leute rum treiben, die andere Sichtweisen und Interessen haben.


  • Was nun in vorliegendem Falle angesagt ist, ist die Preisfrage.
    Der Drittschuldner hat bisher alles richtig gemacht. Nunmehr hat er die alte Zession in den Grenzen des § 114 InsO zu beachten.
    Der Abtretungstreuhänder hat jetzt das Prob, ob er die "Masse" entsprechend rauszurücken hat.
    Ich denke, nach Abzug der "Verfahrenskosten" schon.

    Tja, nach der Uralt-Entscheidung denke ich das mittlerweile auch. Allerdings hab ich schon mehrfach derartige Forderungen zurückgewiesen, ohne dass sich wer beschwert hätte. :gruebel:

    Aber man könnte in der Tat zu der Auffassung gelangen, dass die Masse ungerechtfertigt bereichert wäre. :(

  • Die Masse ist in diesem Fall nicht ungerechtfertigt bereichert, jedenfalls nicht im Sinne des § 55 I Nr. 3 InsO.

    Viellmehr handelt es sich um ein Ersatzabsonderungsanspruch analog § 48 InsO.

    Die Differenzierung ist notwendig, da § 48 InsO "auf der Suppe" schwimmt, noch vor § 54 InsO. Der so eingezogene Betrag ist somit vor der Verfahrenskostendeckung zu berücksichtigen und trägt nicht zur Berechnungsmasse bei. Die ugB hingegen kann erst nach der Kostendeckung beglichen werden und trägt zur Berechnungsmasse bei, auch wenn dies manche SR-Prüfer vehement verneinen, zuletzt Reck, ZInsO 2011, Heft 13. Dies wäre aber ein anderer Fred.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • boah, die von Coverna mitgeteilte Entscheidung ist der Knaller - warum wird auf die im ach so wichtigen Studium in Meifel nicht hingewiesen...... ! (da sind die nicht in der Teilungserkärung aufgeführten kloschüsselnirgendwo ja so viel wichtiger......)



    Mit solchen Entscheidungen haben halt eben eher die Arbeitgeber zu tun und die Rechtspfleger nun mal erst durch die Insolvenz.

    Es ist also gar nicht so übel, dass sich hier Leute rum treiben, die andere Sichtweisen und Interessen haben.

    Na im Verteilungsverfahren haben auch die Rpfls. damit zu tun.
    Rumtreiben ist ja untertrieben...... zum Glück !


    Die Masse ist in diesem Fall nicht ungerechtfertigt bereichert, jedenfalls nicht im Sinne des § 55 I Nr. 3 InsO.

    Viellmehr handelt es sich um ein Ersatzabsonderungsanspruch analog § 48 InsO.

    Die Differenzierung ist notwendig, da § 48 InsO "auf der Suppe" schwimmt, noch vor § 54 InsO. Der so eingezogene Betrag ist somit vor der Verfahrenskostendeckung zu berücksichtigen und trägt nicht zur Berechnungsmasse bei. Die ugB hingegen kann erst nach der Kostendeckung beglichen werden und trägt zur Berechnungsmasse bei, auch wenn dies manche SR-Prüfer vehement verneinen, zuletzt Reck, ZInsO 2011, Heft 13. Dies wäre aber ein anderer Fred.



    äh, da steh ich jetzt etwas auf dem Schlauch ! M.W. gibt eine Sicherungszession kein Aussonderungsrecht im Konkurs. Sollten wir uns auf ein Ersatzabsonderungsrecht verständigen können, stellt sich die Frage, ob der Verwalter eine evtl. noch offene Kostenrechung bezahlen darf :D

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  • Da es kein Ersatzabsonderungs§ gibt, muss man es analog § 48 InsO machen.

    mit der offenen Rechnung ist das so eine Sache. Solange das der Gegenstand bzw. das Surrogat noch unterscheidbar in der Masse ist, ist ersatzabzusondern. Wenn man über die Verletzung des § 28 InsO, habe gerade die InsO nicht zur Hand, nachdenkt, müsste der Sicherungsgläubiger den Schaden tragen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • die SIZess gibt aber genausowenig wie die SiEig ein Aussonderungsrecht !

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  • nee, aber ein Absonderungrecht und da der Gesetzgeber sich das mit dem Ersatzabsonderungsrecht gespart hat, weil angeblich unnötig und der BGH das analog § 48 InsO macht, ist es es hier auch so.

    Nach ein wenig Sucherei, habe ich auch was gefunden, was genau passt, ist ja ein Fall, der ständig wieder vorkommt:

    Flöther/ Wehner

    Leistung an Masse trotz Sicherungsabtretung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens im Verbraucherinsolvenzverfahren.
    InsbürO 2009, 192 - 193 (Ausgabe 5 v. 11.05.2009)

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (28. April 2011 um 00:44) aus folgendem Grund: Fundstelle ergänzt

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