Makler u.a. als Gläubigervertreter

  • Hallo,

    vergangene Woche vertrat ein Herr die bestrangig betreibende Gläubigerin. Dieser Herr war allen Anschein nach weder Anwalt, noch Mitarbeiter der Bank.

    Eine Anwältin vertrat die Bank, welche auf Rang zwei lag. Als der Vertreter der ersten Bank sich legitimieren wollte, stand die Anwältin auf, und beschuldigte den anderen Vertreter des Verstosses gegen das Rechtsberatungsgesetzes. Dieser schien nicht sonderlich überrascht und verliess die Verhandlung, so das die bestrangig betreibende Gläubigerin nicht vertreten wurde.

    Nach dem Termin habe ich mich mit der Anwältin unterhalten. Sie sagte, dass es täglich vorkomme, dass Makler, bzw. selbstständige Nicht -Juristen für Banken auftreten würden. Diese machen das anscheinend für wenig Geld. Bzw. bekommen für die Vertretung gar nichts, erhalten aber natürlich eine Maklerprovision.

    Ich hatte mich mit der Problematik nie auseinander gesetzt. Diese Vertretungspraxis erscheint mir aber tatsächlich als gesetzeswidrig. Es sind nunmal Anwälte die gegen Entgelt Prozesshandlungen vornehmen dürfen. Natürlich hier auch die Angestellten der Bank. Nicht aber Dritte, auch wenn sie direkt nichts verdienen sollten. Kein Dritter macht das ja schliesslich uneigennützig.

    Wer hat diese Erfahrung auch schon gemacht?

    Gruß Milhouse

  • Solange die Kosten für den Makler nicht zum Verfahren angemeldet werden, kann dir das doch eigentlich egal sein. Es herrscht doch in ZVG-Verfahren kein Anwaltszwang, der Gläubiger darf bevollmächtigten wen er will.

    Und in Übrigen haben eben so manche "nichtjuristische" Personen, die in den Terminen als Vertreter auftreten, mehr Ahnung von der Sache als ihre juristisch gebildeten Kollegen Rechtsanwälte (ohne hier jemanden zu nahe treten zu wollen. Ausnahmen gibt es natürlich immer;) ).

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Solange die Kosten für den Makler nicht zum Verfahren angemeldet werden, kann dir das doch eigentlich egal sein. Es herrscht doch in ZVG-Verfahren kein Anwaltszwang, der Gläubiger darf bevollmächtigten wen er will.



    Würd ich auch so sagen. Die können doch bevollmächtigen, wen sie wollen. Nur anständig nachweisen müssen sie es.

    In meiner Ausbildung hatte eine große Bank auch zwei Terminsvertreter (ehemalige Rpfls), die mit der Bank eigentlich nichts zu tun hatten. Das war dann wahrscheinlich immer ein neuer Geschäftsbesorgungsvertrag :confused: oder ein Vertrag als freier Mitarbeiter oder sowas. Wenn Vollmacht ok, dann kann da kommen wer will...

    Find ich aber schon komisch, dass der einfach so gegangen ist :gruebel:

  • Kollegen, kann es sein, dass Ihr es Euch zu einfach macht. Wenn ich doch positiv weiss, dass ein Makler hier gegen das Rechtsberatungsgesetz verstösst und mir dies wurscht ist... da fällt mir § 339 BGB ein. Rechtsbeugung - ohne jetzt gerade einen Kommentar zur Hand zu haben.
    Den Schuh will ich mir nicht anziehen :eek:
    Der Nachteil zugunsten des Schuldners liegt darin, dass die Gläubigerin von einer Person vertreten wird, die mangels eines Examens de facto als Rechtsunkundiger betrachtet werden muss. (Auch wenn dies de facto nicht der Fall ist)

    Oder irre ich mich?

    Gruß Milhouse

  • Von Rechtsbeugung kann hier m.E. keine Rede sein (i.Ü § 339 StGB) höchstens von einem Verfahrensfehler, denn ich bin der Meinung, dass § 157 Abs. 1 ZPO von Amts wegen auch im ZV-Termin zu berücksichtigen ist.

    Letzte Woche habe ich zwei solcher Vögel als Schuldnervertreter (Maschinen & Gewehr Consulting, Immobilien und Mediation) im Termin (nicht meiner) erlebt. Die waren aber so etwas von harm- und ahnungslos. Der Gläubigervertreter ging jedoch ab wie Schmidt´s Katze.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ergänzung zu Tommy:

    Ich vermag auch nicht zu erkennen, worin der Nachteil für den Schuldner liegen soll, wenn der Gläubiger sich durch eine Person vertreten läßt, an deren Befugnis hierzu zumindest Zweifel bestehen. Abgesehen davon muß bei § 339 StGB über den Nachteil für eine Partei hinaus auch die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung bestehen. Das würde bei der Zuschlagserteilung an einen solchermaßen vertretenen Gläubiger bedeuten, daß man den Schuldner vor der Terminsvertreterauswahl des Gläubigers schützen würde, obwohl das Rechtsberatungsgesetz an sich dem Schutz des Auftraggebers (= hier des Gläubigers) vor ungeeigneten Vertretern dient.

  • Solange die Kosten für den Makler nicht zum Verfahren angemeldet werden, kann dir das doch eigentlich egal sein. Es herrscht doch in ZVG-Verfahren kein Anwaltszwang, der Gläubiger darf bevollmächtigten wen er will.

    Und in Übrigen haben eben so manche "nichtjuristische" Personen, die in den Terminen als Vertreter auftreten, mehr Ahnung von der Sache als ihre juristisch gebildeten Kollegen Rechtsanwälte (ohne hier jemanden zu nahe treten zu wollen. Ausnahmen gibt es natürlich immer;) ).

    Das unterschreibe ich!!!!

    BTW:
    In meinen Terminen gibt es nur einen, der Leute aus dem Saal wirft!:strecker
    Falls ein Verfahrensbeteiligter sich da was anmaßen sollte.....uuuiiiiiiiiiiiii!

  • Ups - pardon, natürlich meinte ich StGB. :(

    Ich finde ganz egal kann es mir nicht sein. Klar gibt es vor dem AG keinen Anwaltszwang. Aber es ist meine Pflicht nach Recht und Gesetz zu handeln. Einen Makler zuzulassen verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz. Makler Arbeiten eben nicht umsonst! Ich kann mir doch nicht die Gesetze anwenden, die mir gerade passen. Die anderen eben nicht.

    Ich kann nur jedem Anwalt raten, sich über die Rechtsanwaltskammer an das Justizministerium zu wenden. Klärung von oben tut hier wohl Not. :gruebel:

  • @Milhouse:

    Wie soll das Justizministerium das klären, wenn der ZVG-Rpfl. nach § 9 RPflG frei in der Entscheidung ist, wen er als Terminsvertreter zuläßt, der weder Anwalt noch Angestellter eines Gläubigers ist? :gruebel:

    Mit Inkrafttreten (zu einem noch unbekannten Zeitpunkt) des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dürfte auch einiges konkreter als jetzt geregelt werden. Das RDG soll nur noch die außergerichtliche Vertretung regeln, während die Bestimmungen zum Auftreten vor Gericht in den jeweiligen Verfahrensordnungen enthalten sein werden.

    Zugelassene Bevollmächtigte, die nicht Anwalt sind, werden abschließend aufgezählt. Allerdings wird auch der Beistand (im Sinne des Verfahrensrechts) flächendeckend eingeführt. Als solcher können auch in der jeweiligen Aufzählung nicht enthaltene Personen auftreten, "wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht".

    Link zum Regierungsentwurf des RDG vom 23.08.2006: klick' mich!

  • @Milhouse: Wenn die völlig überforderte Schuldnerin ihren Ehemann ordentlich bevollmächtigt und den in den Termin schickt, würdest Du den dann acuh rauswerfen?
    Wo setzt Du Grenzen? Kannst Du so etwas abschätzen?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • @Milhouse: Wenn die völlig überforderte Schuldnerin ihren Ehemann ordentlich bevollmächtigt und den in den Termin schickt, würdest Du den dann acuh rauswerfen?
    Wo setzt Du Grenzen? Kannst Du so etwas abschätzen?



    Das ist genau das Problem: Wo sind die Grenzen, was kann man zulassen??

    Man muss auf jeden Fall voneinader unterscheiden, ob das Gericht eine Vertretung nicht zulässt oder ein Vertreter "freiwillig" den Saal verlässt, weil ihm durch einen Anwalt mögliche Konsequenzen im Zusammenhang mit einer Überprüfung durch die Anwaltskammer angedroht werden. Ob hier ein Fall einer Verletzung des Rechtsberatungsgesetzes vorliegt, ist m.E. nicht durch den Rpfl zu prüfen. Dies übersteigt die Möglichkeiten eines ZVG- Termins, wo man sich doch regelmäßig nicht auf materielle Abwege begibt. Die Verletzung ist nicht schon dadurch gegeben, dass eine sonstige Person eine Vertretung vornimmt. Ob diese endgeltlich oder aufgrund einer Gefälligkeit (zwar sehr unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen) geschieht, würde ich nicht zum Gegenstand des ZVG- Termins machen wollen. Die Verletzung des RB-Gesetzes wird zudem eine Prozeßhandlung nicht unwirksam machen, sondern stellt ggf. ein eigenes Delikt dar.

    Ebenso zutreffend ist die Aussage, dass in Kürze eine Liberalisierung des Vertretungsrechtes zu erwarten ist. Auch aus dem Grund würde ich von Stürmen im Wasserglas abraten.

    Sonst wundert mich, dass das nicht noch viel öfter vorkommt.

  • Die Verletzung des RB-Gesetzes wird zudem eine Prozeßhandlung nicht unwirksam machen, sondern stellt ggf. ein eigenes Delikt dar.

    Da scheint mir Vorsicht geboten:

    "Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Bauträgermodell wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (BGHZ 145, 265), so erstreckt sich die Nichtigkeit auch auf die dem Treuhänder dazu erteilte Vollmacht." - BGH NJW 2002, 66

    Wenn Bank und Makler kollusiv (schönes Wort) gegen das RBerG verstoßen, ist (auch) die Vollmacht nach § 134 BGB nichtig, und dann würde der Zuschlag ggf. dem vollmachtslosen Vertreter erteilt ...

  • Eigentlich ist die Sache doch eindeutig. Liegt ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor und tritt derjenige, der entgeltlich geschäftsmäßig fremde Rechtangelegenheiten besorgt, vor Gericht auf, dann ist er kraft Gesetzes ausgeschlossen. Es bedarf nicht einmal eines Ausschlußbeschlusses, der aber, wenn der Sachverhalt erkennbar ist, sicher deklaratorisch erlassen werden sollte. Im Zivilprozeß wäre die so vertretene Partei säumig, im ZVG-Verfahren also nicht vertreten. Das ergibt sich m.E. ganz eindeutig aus § 157 Abs. 1 ZPO, der auch im ZVG-Verfahren gilt. Somit könnten natürlich Anträge, wie z.B. nach § 74a ZVG als nicht gestellt anzusehen sein. Ich bin eigentlich ziemlich sicher, daß das LG auf entsprechende Beschwerden, den § 157 ZPO berücksichtigen wird.

  • M.E. haben wir gem. § 88 ZPO v.A.w. zu beachten, ob ein Beteiligter vertreten ist oder nicht. Nur beim Anwalt ist es so, dass die Vollmacht nur dann zu prüfen ist, wenn dies von einem anderen Beteiligten gerügt wird.
    Und wir haben m.E. auch v. A. w. zu prüfen, ob derjenige, der vor Gericht auftritt, dies überhaupt darf. Der Ehemann, der für seine Frau auftritt, wird dies sicher nicht geschäftsmäßig tun. Makler und "freie Mitarbeiter" dürfen nur dann vor Gericht auftreten, wenn sie eine Erlaubnis nach § 1 RBerG haben (die Rechtsprechung sieht das ganz ganz eng), und die haben die normalerweise nicht. :D
    Ich für mich sehe das ganz streng. Die Gläubiger wissen normalerweise schon, wie es aussehen muss, wenn jemand für Sie ins Rennen geht. Die bauen oft darauf, dass das Gericht (und das sind wir) das nicht rügt und dass sie damit billiger wegkommen. Wenn sie wissen, es wird gerügt, schicken sie plötzlich nicht mehr die Makler sondern Mitarbeiter mit ordentlicher Vollmacht oder Rechtsanwälte.:gruebel:
    Das Problem, das ich damit habe, es großzügig zu sehen: wenn ich wirklich von Amts wegen zu beachten hatte, dass ein Makler nicht auftreten darf: wenn ich Anträge dieses Maklers (wie z.B. 74a Antrag, Bietsicherheit) zulasse, mache ich mich dann nicht schadensersatzpflichtig, weil die Gläubigerin eigentlich nicht vertreten ist? Und da ich dann das Gesetz vorsätzlich mißachte, würde noch nicht einmal die Vermögensschädenhaftpflichtversicherung eintreten.
    Mir reicht ein Regreß, ich habe keine Lust, da Gefahr zu laufen, in Regreß genommen zu werden.

  • Eigentlich ist die Sache doch eindeutig. Liegt ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor und tritt derjenige, der entgeltlich geschäftsmäßig fremde Rechtangelegenheiten besorgt, vor Gericht auf, dann ist er kraft Gesetzes ausgeschlossen. Es bedarf nicht einmal eines Ausschlußbeschlusses, der aber, wenn der Sachverhalt erkennbar ist, sicher deklaratorisch erlassen werden sollte. Im Zivilprozeß wäre die so vertretene Partei säumig, im ZVG-Verfahren also nicht vertreten. Das ergibt sich m.E. ganz eindeutig aus § 157 Abs. 1 ZPO, der auch im ZVG-Verfahren gilt. Somit könnten natürlich Anträge, wie z.B. nach § 74a ZVG als nicht gestellt anzusehen sein. Ich bin eigentlich ziemlich sicher, daß das LG auf entsprechende Beschwerden, den § 157 ZPO berücksichtigen wird.



    Stefan spricht mir da voll aus der Seele, ich war nur wieder etwas zu langsam im Antworten.:daumenrau

  • :gruebel:
    Das Problem, das ich damit habe, es großzügig zu sehen: wenn ich wirklich von Amts wegen zu beachten hatte, dass ein Makler nicht auftreten darf: wenn ich Anträge dieses Maklers (wie z.B. 74a Antrag, Bietsicherheit) zulasse, mache ich mich dann nicht schadensersatzpflichtig, weil die Gläubigerin eigentlich nicht vertreten ist? Und da ich dann das Gesetz vorsätzlich mißachte, würde noch nicht einmal die Vermögensschädenhaftpflichtversicherung eintreten.
    Mir reicht ein Regreß, ich habe keine Lust, da Gefahr zu laufen, in Regreß genommen zu werden.



    Normalerweise bin ich eher auch ein Verfechter einer sehr strengen Terminsführung. Aber: Wo bitte schön macht man sich schadensersatzpflichtig und vor allem wem gegenüber, wenn ich einen Antrag auf Bietsicherheit zulasse ?? Es wird doch eher anders herum ein Schuh draus, nämlich wenn ich den Antrag nicht zulasse, Zuschlag erteile, nicht gezahlt wird und sich nachträglich herausstellt, dass doch kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorlag.

  • Mal ganz überspitzt müsste ich das Vertragsverhältnis zwischen Bank und Makler prüfen. Vielleicht ist er ja freier Mitarbeiter und rahmenvertraglich gebunden. Dann ist er so etwas wie der Bankangestellte direkt. Das kann ich in dem Termin doch gar nicht prüfen.
    Ganz ehrlich, bei überregionalen Banken kenne ich die Mitarbeiter nicht. Wenn die Erschienenen eine direkte Vollmacht vorlegen (die sieht genau so aus wie die von der Sparkasse um die Ecke und Herrn F aus H kenne ich nunmehr) frage ich den nicht, ob er Makler ist. Da müsste er sich schon selber outen oder wie macht Ihr das?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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