PKH-Bewilligung für Beschwerde gegen Aufhebungsbeschluss der PKH

  • Hallo zusammen!

    In meiner Zivilsache wurde dem Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
    Da der Beklagte auch nach der zweiten Erinnerung keine Erklärung über seine Persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat, habe ich die PKH nach § 120 Abs.4 und § 124 Abs. 2 ZPO aufgehoben.
    Innerhalb der Beschwerdefrist wurde nun von der Beklagtenvertreterin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass der Beklagte die Aufforderungsschreiben nicht bekommen habe, da er in einem Asylbewerberheim lebt und die Post so unzuverlässig wäre.
    (Gesehen und gelacht! :wechlach: )

    Da nunmehr auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht wurde, wäre der PKH-Aufhebungsbeschluss wieder aufzuheben (Beklagter bezieht Hartz IV).
    Wäre auch kein Problem, wenn die Beklagtenvertreterin nicht mit gleichem Schreiben einen Antrag auf PKH-Bewilligung unter ihrer Beiordnung im Beschwerdeverfahren gestellt hätte.
    Jetzt die Preisfrage: Kann man in dieser Beschwerdesache PKH bewilligen?
    Habe dazu bisher keine Kommentarstelle oder Rechtssprechung gefunden.
    Wäre schön, wenn jemand einen Tipp für mich hätte!

  • Für eine Beschwerde mit der Folge eines zweitinstanzlichen Verfahrens habe ich natürlich schon die Bewilligung von PKH gesehen aber doch nicht im Überprüfungsverfahren der ersten Instanz und da bist Du doch noch, oder :gruebel: :confused:

    Wo steht überhaupt, dass für einen RA im Überprüfungsverfahren (geht's darum) Gebühren anfallen :confused: bei mir hat, soweit da überhaupt nochmal ein RA tätig wurde (sehr selten, machen die Parteien fast immer selbst) noch nie einer irgendwelche weiteren Gebühren für seine Tätigkeit (einreichen eines Schriftsatzes) geltend gemacht.

    Frag die Süße doch mal, nach welcher Vorschrift sie PKH haben möchte und vor allen Dingen weitere Gebühren haben will . . . und warum ihr Mandant nicht selber tätig wurde . . . und seine Unterlagen einfach reingeschickt hat . . .

  • Nein.

    Das Beschwerdeverfahren ist kostenfrei, sofern der Beschwerde (auch im Wege der Abhilfe) stattgegeben wird. Ist die Beschwerde unzulässig oder unbegründet, fehlt die Erfolgsaussicht.

    Bei begründeter Beschwerde gibt es wegen der Gerichtsgebühren also gar kein Rechtschutzbedürfnis für eine PKH-Bewilligung. Fraglich ist, ob die Beiordnung eines Anwaltes erforderlich ist. Und da sage ich ebenfalls nein. Den Bescheid der Arge kann die Partei auch ohne Anwalt vorlegen. Und ein Prepaid Handy, um mal eben den "Bearbeiter", der in jedem gerichtlich Schreiben mit Durchwahl steht, anzurufen, hat selbst der ärmste Schuldner. Das wäre nämlich für beide Seiten die einfachste und schnellste Lösung gewesen.

  • Wo steht überhaupt, dass für einen RA im Überprüfungsverfahren (geht's darum) Gebühren anfallen :confused: bei mir hat, soweit da überhaupt nochmal ein RA tätig wurde (sehr selten, machen die Parteien fast immer selbst) noch nie einer irgendwelche weiteren Gebühren für seine Tätigkeit (einreichen eines Schriftsatzes) geltend gemacht.


    Das kann auch eine Einzeltätigkeit eines RA´s sein, der vorher nie mit dem Fall befasst war. Da können rein theoretisch schon Gebühren anfallen.

  • Wo steht überhaupt, dass für einen RA im Überprüfungsverfahren (geht's darum) Gebühren anfallen :confused: bei mir hat, soweit da überhaupt nochmal ein RA tätig wurde (sehr selten, machen die Parteien fast immer selbst) noch nie einer irgendwelche weiteren Gebühren für seine Tätigkeit (einreichen eines Schriftsatzes) geltend gemacht.


    Das kann auch eine Einzeltätigkeit eines RA´s sein, der vorher nie mit dem Fall befasst war. Da können rein theoretisch schon Gebühren anfallen.



    Ok, aber im Überprüfungsverfahren würde ich im Leben keine PKH bewiligen und schon gar nicht beiordnen . . .

  • Ich schließe mich Manfred (#3) voll und ganz an. Ich würde hier nicht erst noch hin und her schreiben, sondern den neuerlichen PKH-Antrag sofort zurückweisen, weil die Beiordnung eines Anwaltes hier nicht erforderlich ist. Der Mandant hätte seine Unterlagen auch selber an das Gericht schicken können bzw. dort vorsprechen können.

  • Ich schließe mich der allgemeinen Meinung an: keine PKH und erst recht keine Anwaltsbeiordnung.
    Durch einen einfachen Anruf oder eine Vorsprache auf der Geschäftsstelle hätte die Partei erfahren können, was zu tun ist bzw. die Beschwerde gleich vor Ort einlegen können.

    Gebühren entstehen evtl. nach Nr. 3403 VV? Habe zu Hause keinen Kommentar zur Hand.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich schließe mich Manfred (#3) voll und ganz an. Ich würde hier nicht erst noch hin und her schreiben, sondern den neuerlichen PKH-Antrag sofort zurückweisen, weil die Beiordnung eines Anwaltes hier nicht erforderlich ist. Der Mandant hätte seine Unterlagen auch selber an das Gericht schicken können bzw. dort vorsprechen können.



    Kurz und schmerzlos!!

  • h.M.: Für das PKH-Verfahren (inclusive Aufhebung, Bewilligung, Beschwerde etc.) ist keine PKH zu bewilligen !
    Steht irgendwo im Zöller. Kann bei Bedarf mal nachgucken.

  • h.M.: Für das PKH-Verfahren (inclusive Aufhebung, Bewilligung, Beschwerde etc.) ist keine PKH zu bewilligen !
    Steht irgendwo im Zöller. Kann bei Bedarf mal nachgucken.



    Zöller, 26. Auflage, Rz. 3 zu § 114

  • h.M.: Für das PKH-Verfahren (inclusive Aufhebung, Bewilligung, Beschwerde etc.) ist keine PKH zu bewilligen !
    Steht irgendwo im Zöller. Kann bei Bedarf mal nachgucken.



    Zöller, 26. Auflage, Rz. 3 zu § 114

    Da war einer wohl mal nicht so faul .... :oops:

  • Dankeschön!!!

    Die Stelle im Zöller hab ich wohl total überlesen.
    Hätte die Ablehnung des Antrages sonst mit § 121 Abs. 2 ZPO begründet, da keine Vertretung notwendig gewesen ist.
    Aber die Fundstelle ist so eindeutig, dass eine weitere Begründung eigentlich entfällt.

    Wünsche noch eine schöne und vor allem stressfreie restliche Arbeitswoche!

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