Berechtigungsverhältnis Grundschuld

  • Eine Buchgrundschuld wird von der Bank an die (je zu 1/2 eingetragenen) Eigentümer abgetreten. In der Abtretungserklärung fehlt die Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses.

    Was meint Ihr, kann man da analog wie bei der Zwangshypothek (so das OLG Köln) eine nachträgl. schriftliche Erklärung der Eigentümer zum Berechtigungsverhältnis gelten lassen ?

  • M. E. nein. Das Berechtigungsverhältnis gehört in die Bewilligung, und dazu gehört § 29 GBO.

    Ich halte die Meinung, der Gläubiger könne durch einfache Erklärung sein Berechtigungsverhältnis nachschieben, auch für falsch. Das Berechtigungsverhältnis gehört in den Titel, und den kann der Gläubiger nicht einfach ausbessern.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Meines Erachtens muss man etwas früher ansetzen, nämlich bei der Überlegung, ob die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses in der Abtretungserklärung tatsächlich (völlig) fehlt oder ob es sich im Wege der Auslegung aus der Abtretungserklärung entnehmen lässt. Wenn die Abtretung die Formulierung enthält, dass die Grundschuld an die Eigentümer A und B abgetreten wird, kann man hierhin nach meinem Dafürhalten im Hinblick auf das Gemeinschaftsverhältnis der Zessionare (je 1/2) eine zulässige Bezugnahme auf die Eigentümereintragung in Abt.I des Grundbuchs erblicken. Folgt man dem, so müsste eine diesbezügliche formlose Klarstellung durch die Gläubigerin ausreichend sein. Die entsprechende Erklärung der Eigentümer halte ich für nutzlos, da die Abtretung nur der Gläubiger bewilligt und in erster Linie der Zedent bestimmt, an wen er in welchem Gemeinschaftsverhältnis abtritt. Wenn die Eigentümer die Klarstellung des Gläubigers durch eigene Erklärung bekräftigen, kann dies aber jedenfalls nichts schaden, sondern nur von Nutzen sein, weil in diesen wechselseitigen übereinstimmenden Erklärungen dann in jedem Fall eine formlos wirksame Einigung i.S. des § 873 BGB über das Anteilsverhältnis der Zessionare liegt.

    Aber letztlich hängt insoweit natürlich alles an der Großzügigkeit des jeweilígen Grundbuchrechtspflegers und an der Frage, wie formal er das Verfahren betreibt. Man wird daher auch nicht beanstanden können, wenn eine völlig neue Abtretungserklärung in der Form des § 29 GBO verlangt wird.

  • Ich würde dem Notar mitteilen, dass ich die Abtretungserklärung dahingehend verstehe, dass die Eigentümer zu je 1/2 die Grundschuld erwerben.

    Sofern dies so nicht gewollt sein sollte, wäre die Abtretungsurkunde um ein Gemeinschaftsverhältnis förmlich zu ergänzen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich bin auch der Auffassung, dass das Beteiligungsverhältnis in die Bewilligung gehört und verlange eine Ergänzung der Abtretung, wenn ich sie eintragen soll.

    Allerdings muss ich zugeben, dass ich im Fall der Abtretung einer Briefgrundschuld, die an die Eigentümer (ohne Grundbucheintragung) zwischenabgetreten war und von diesen weiter abgtreten wurde, auch schon auf eine Ergänzung verzichtet habe. Man muss ja auch seine Arbeit vom Tisch kriegen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Das Gemeinschaftsverhältnis gehört in die Bewilligung (Demharter § 47 Rn 13; Schöner/Stöber Rn 254, 255).

  • Das Gemeinschaftsverhältnis gehört in die Bewilligung (Demharter § 47 Rn 13; Schöner/Stöber Rn 254, 255).


    :zustimm:

    Man kann die vorliegende Bewilligung hier jedoch u.U. dahingehend auslegen, dass die Anbretung an die Eigentümer zu je 1/2 erfolgt. Nimmt man solch eine Auslegung vor, dann ist das Gemeinschaftsberhältnis in der Bewilligung "vorhanden".

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was spricht eigentlich dagegen, die Bewilligungsurkunde an den Gläubiger zurückzusenden mit der Bitte um Ergänzung des Berechtigungsverhältnisses? Die Abtretungserklärung ist doch eine Privaturkunde und kann vom Berechtigten nachh. M. auch nach der Beglaubigung jederzeit berichtigt und ergänzt werden (Schöner/Stöber Rdn. 163).


  • Man kann die vorliegende Bewilligung hier jedoch u.U. dahingehend auslegen, dass die Anbretung an die Eigentümer zu je 1/2 erfolgt. Nimmt man solch eine Auslegung vor, dann ist das Gemeinschaftsberhältnis in der Bewilligung "vorhanden".



    Zwar kann auch eine Bewilligung wie jede rechtsgeschäftliche Willenserklärung ausgelegt werden, im Grundbucheintragungsverfahren sind der Auslegung jedoch, bedingt durch den Bestimmtheitsgrundsatz und durch das Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen, enge Grenzen gesetzt. Der Grundbuchverkehr erfordert klare und ausdrückliche Erklärungen, die den Willen des Erklärenden unzweideutig erkennen lassen, ohne dass das Grundbuchamt genötigt wäre, diesen Willen erst aus dem Zusammenhang als möglich und gewollt zu folgern (BayObLG, Rpfleger 1974, 222).

  • Was spricht eigentlich dagegen, die Bewilligungsurkunde an den Gläubiger zurückzusenden mit der Bitte um Ergänzung des Berechtigungsverhältnisses? Die Abtretungserklärung ist doch eine Privaturkunde und kann vom Berechtigten nachh. M. auch nach der Beglaubigung jederzeit berichtigt und ergänzt werden (Schöner/Stöber Rdn. 163).



    Hat das Grundbuchamt eine beanstandete Urkunde zurückgesandt und wird diese anschließend nach ihrer Berichtigung erneut zurückgereicht, so ist diese Urkunde nicht verwendbar. Das Grundbuchamt hat auf einer Berichtigung zu bestehen, die wiederum der Form des § 29 GBO bedarf, da offensichtlich ist, dass die Änderung nach der Beglaubigung erfolgt ist (Meikel, GBO, 9.Aufl. Rn 220 zu § 29 GBO).

    Der in § 29 GBO vorgeschriebene Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen in urkundlicher Form soll die Übereinstimmung des Grundbuches mit der materiellen Rechtslage sicherstellen. Das Formprinzip des § 29 GBO ist ein grundlegendes verfahrensrechtliches Mittel für eine größtmögliche Richtigkeit des Grundbuchs (Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl. RN. 1 zu § 29 GBO). Warum soll das Grundbuchamt im Wege der freien Beweiswürdigung die Urheberschaft der Änderungen prüfen, wenn durch eine neue Beglaubigung die gesetzliche Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO wiederhergestellt werden kann.

  • @juris2112 Die Abtretung erfolgte leider nicht an die Eigentümer sondern an Herrn und Frau...

    Ulf Den Antrag haben die Eigentümer gestellt und vorgelegt

    Das ist jetzt ein Glaubensstreit, wenn man RNr. 163 bei Schöner liest und noch dazu "offen gelassen durch BayObLG..." Fußnote 34.

  • Hallo Horst:
    Da sagt das OLG Frankfurt, RNotZ 2006,357 = DNotI-Report 2006, 114, Staudinger/Hertel § 129 BGb Rdn. 128 - 130; Meikel/Brambring, § 29 GBO Rdn. 22 aber etwas anderes. Denn nur wenn das Grundbuchamt sichere Anhaltspunkte dafür hat, dass die Änderungen oder Ergänzungen nicht vom Unterzeichner stammen, kann es eine erneute Änderung verlangen. Wenn nun die Gläubigerin die Abtretungserklärung ergänzt, einen unterzeichneten und mit Datum und Firmenstempel versehen Ergänzungsvermerk auf die Urkunde setzt, sehe ich hier nicht so das Problem.

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  • Da sagt das OLG Frankfurt, RNotZ 2006,357 = DNotI-Report 2006, 114, Staudinger/Hertel § 129 BGb Rdn. 128 - 130; Meikel/Brambring, § 29 GBO Rdn. 22 aber etwas anderes. Denn nur wenn das Grundbuchamt sichere Anhaltspunkte dafür hat, dass die Änderungen oder Ergänzungen nicht vom Unterzeichner stammen, kann es eine erneute Änderung verlangen. Wenn nun die Gläubigerin die Abtretungserklärung ergänzt, einen unterzeichneten und mit Datum und Firmenstempel versehen Ergänzungsvermerk auf die Urkunde setzt, sehe ich hier nicht so das Problem.

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    Zwar bezeugt der Notar bei der Unterschriftsbeglaubigung nur die Leistung oder Anerkennung der Unterschrift und nur der Beglaubigungsvermerk ist ein öffentliche Urkunde gemäß §§ 415, 418 ZPO, die über der beglaubigten Unterschrift befindliche Erklärung hat damit aber die Vermutung der Echtheit, also der Urheberschaft des Unterzeichners, für sich (§ 440 Abs. 2 ZPO).
    Auf diese Echtheitsvermutung kann sich das Grundbuchamt aber nicht mehr ohne weiteres stützen, wenn eine an den Notar/Antragsteller zurückgegebene fehlerhafte Urkunde/Bewilligung mit nachträglichen Ergänzungen wieder vorgelegt wird. Es ist dann in der Regel völlig offen, ob die Änderungen oder Ergänzungen in der Bewilligung von dem Unterzeichner (Betroffenen) oder von einem Dritten (Antragsteller/Notariat) stammen. Um diese Zweifel auszuräumen ist m.E. in der Regel eine neue Beglaubigung zu verlangen.
    Der vom OLG Frankfurt propagierten Umkehr der Beweislast vermag ich nicht zu folgen. Dann können wir uns den § 29 GBO gleich sparen und nur noch eine Beglaubigung verlangen, wenn wir sicher sind (sichere Anhaltspunkte dafür haben), dass die Unterschriften auf den Erklärungen gefälscht sind.

  • Aus Sicht des Notariats ergibt sich folgende Frage:
    Mal angenommen, die Eigentümer treten die Grundschuld erneut ab und zwar einschließlich der Erklärungen zur persönlichen Schuldübernahme. Die neue Gläubigerin verlangt dann vom seinerzeit beurkundenden Notar die Umschreibung der Vollstreckungsklausel und zwar nicht nur die nach 800 sondern auch wegen der persönlichen Ansprüche. Der Notar müßte auf die erste Abtretungsurkunde Bezug nehmen. Wie soll die Haftung der Eigentümer -welches Beteiligungsverhältnis- dann vom Notar bescheinigt werden?Ich halte die Angabe des Berechtigungsverhältnisses in der Abtretungserklärung aus notarieller Sicht für zwingend vorgeschrieben.

  • Dass das Berechtigungsverhältnis aus der Abtretungsurkunde zu ersehen sein soll, dagegen sage ich doch gar nichts. Da bin ich doch einer Meinung. Es geht doch schlicht nur um den unkompliziertesten und kostengünstigsten Weg. Auch gegen Formvorschriften ist nichts einzuwenden. Doch wenn dem Grundbuchamt eine Auslegung (wie hier der Fall) möglich gemacht wird, warum sollte man es dann nicht nutzen?

  • Der Notar darf aber später auf diese Auslegung keinen Bezug nehmen un dieses ist der springende Punkt aus notarieller Hinsicht.

  • Das sehe ich anders.

    Wenn die Abtretung im Grundbuch eingetragen ist (bei Buchrechten ohnehin immer), entnimmt der Notar das Anteilsverhältnis einfach aus dem Grundbuch.

  • Schlimmstenfalls wären wir dann bei der nächsten Auslegung:

    So wie man dinglich berechtigt ist, so verpflichtet man sich im Zweifel auch persönlich. :D

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