Berechtigungsverhältnis Grundschuld

  • Wenn ich davon ausgehe, dass ein von einer Rechtsanwaltschaftsgemeinschaft erwirkter KFB, welcher kein Berechtigungsverhältnis der Gläubiger enthält, dahin a u s z u l e g e n ist, dass das Honorar den Sozietätsanwälten in BGB Gesellschaft zusteht (Stöber, Rn 2182 und dazu Fußnote 31), bin ich bei dem hier geschilderten Vorgang für eine Auslegung wie sie juris #3 beschrieben hat!
    Was bei Eintragung eines Rechts zulässig ist, muss auch bei einer Abtretung möglich sein.
    Ich habe ausserdem eine Entscheidung des LG Saarbrücken im Gedächtnis, dass ein von einem Rechtsanwalt für Eheleute erwikter Titel, dahin
    a u s l e g b a r ist, dass die Eheleute Gläubiger zu 1/2 sind!
    Fundstelle ist mir unbekannt, sie stammt jedoch aus dem Jahre 2000 oder später.
    Vielleicht kennt jemand die Fundstelle.

  • Zu oben #21 kann ich ergänzen und berichtigen:
    Die Entscheidung des LG Saarbrücken stammt vom 24.3.2003,
    Az.: 5 T 134/03.
    Die Auslegung des Titels führt n i c h t zu einer Bruchteilsgläubigerschaft wie mitgeteilt sondern zu einer Geamtgläubigerschaft (§ 428 BGB)!

  • Es mag sein, dass das LG Saarbrücken dies in dem entschiedenen Fall so gesehen hat. Im allgemeinen erscheint mir aber ausschlaggebend zu sein, dass die Mitgläubigerschaft i.S. des § 432 BGB die gesetzliche Regel und die Gesamtgläubigerschaft die -zu vereinbarende- Ausnahme darstellt (vgl. den Wortlaut des § 432 Abs.1 S.1 BGB: "soweit sie nicht Gesamtgläubiger sind"). Bei der Mitgläubigerschaft gibt es wiederum drei denkbare Unterarten des Berechtigungsverhältnisses (Palandt/Grüneberg § 432 RdNrn.2-7), nämlich die im vorliegenden Fall von vorneherein ausscheidende einfache gemeinschaftliche Berechtigung ohne besonderes Berechtigungsverhältnis (etwa bei unerlaubten Handlungen gegenüber mehreren Personen), die ebenfalls ausscheidende Gesamthandsgläubigerschaft (etwa bei der Gütergemeinschaft) und -schließlich- die Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB. Wenn Titel und/oder Bewilligung schweigen und sich aus den Umständen des Falles nichts Abweichendes ergibt, sollte die Auslegung demnach in der Regel ergeben, dass mehrere Gläubiger in Bruchteilsgemeinschaft berechtigt sind. Ich sehe nichts, was dagegen spräche, diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

  • M.E. zeigt die angeregte Diskussion vor allem, dass man als Grundbuchrechtspfleger darauf bestehen sollte, dass ein eindeutiges Gemeinschaftsverhältnis in der Bewilligung steht, um im Rahmen einer auch vorsorgenden Rechtspflege eventuelle spätere Unklarheiten und Streitigkeiten von vorne herein auszuschließen.

  • Dem stimme ich vor allem im Hinblick auf die Erwägung zu, dass im Grundbuchverfahren eindeutige Eintragungsunterlagen benötigt werden und dass es bei unsorgfältiger Verfahrensweise der Beteiligten nicht stets Aufgabe des GBA sein kann, sich im Wege der Auslegung das nach formloser Angabe der Beteiligten Passende herauszusuchen.

  • :zustimm: Ich bin kein Freund von übertrieben großzügiger Auslegung. Wenn eine Auslegung kein eindeutiges Ergebnis zeitigt, hat sie m. E. im Grundbuchverfahren nichts zu suchen. Und ich meine nicht, dass beim Berechtigungsverhältnis einer Grundschuld ein eindeutiges Ergebnis herauskommt, wenn ich sehe, dass bei Überlassungen bisweilen Nießbrauch und Rück-AV aufgrund derselben Überlassungsurkunde schon jeweils in verschiedenen Berechtigungsverhältnissen eingetragen werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die in #22 genannte Entscheidung des LG Saarbr. sagt:
    "... Daür, welcher Art die mit der Klage geltendgemachte bzw. die mit dem Vergleich vereinbarte Zahlungspflicht ist, enthält der Vegleich keine Anhaltspunkte; ebensowenig sind andere Umstände erkennbar, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit nur eine gemeinschaftliche Empfangszuständigkeit der beiden Kläger schließen ließe.
    Dies führt jedoch nicht dazu - dass ausgehend von einer teilbaren Leistung - gem. der gesetzl. Auslegungsregel des § 420 BGB auf das Vorliegen einer Teilgläubigerschaft zu schließen wäre, wonach dann wenn mehrere eine teilbare Leistung zu fordern berechtigt sind, im Zweifel jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt ist.
    Die in dieser Auslegungsregel enthaltene doppelte Vermutung
    - Teilung des Schuldverhältnisses sowie Gleichheit der Anteile (Pal. § 420 BGB, Rn 1) - ist nämlich widerleglich. Sie greift nur dann ein, wenn sich aus dem Gesamtinhalt des Titels nicht eindeutige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass von einer Gesamtgläubigerschaft auszugehen ist. (vgl. BGH, Rpfleger 1985, 321,322). Das ist hier aber der Fall.
    ..... Die vom BGH für den Fall der gemeinsamen Beantragung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses angestellten Erwägungen lassen sich ohne Weiteres auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt übertragen. Ausgehend davon, dass ein Vollstreckungstitel in erster Linie danach auszulegen ist, wie er von den Vollstreckungsorganen zu verstehen ist, hat der BGH es bei der Auslegung des Titels für maßgeblich gehalten, dass beide Beklagte einen gemeinsamen Rechtsanwalt beauftragt hatten,
    dass beide gemeinsame Festsetzung der Kosten beantragt und erwirkt haben und dass der KFB einen einheitlichen Betrag auswies, der Gegenstand der Vollstreckung war.
    Eine Differenzierung nach unterschiedlicher Beteiligung war für das Vollstreckungsorgan nicht ersichtlich.
    Bei dieser Sachlage sollte die Auslegung nach Auffassung des BGH dazu führen, dass die beiden Gläubiger als Gesamtgläubiger anzusehen sind, sich zumindest als Gesamtgläubiger behandeln lassen müssen.
    Denn die Vollstreckungsorgane seien in einem solchen Fallweder dazu befugt noch dazu in der Lage, die jeweiligen Anteile der Streitgenossen festzustellen
    Aus diesem Grunde sei mangels anderer Anhaltspunkte Gesamtgläubigerschaft anzunehmen (vgl. Rpfleger 1978,228f; 1985,321f , JurBüro 1989, 711f; Pal., § 428 BGB, Rn 2 m.w.N auch zur Gegenansicht).
    Im Hinblick auf die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwaltes und die gemeinsame Geltendmachung des Anspruches als Streitgenossen ohne Angabe des Beteiligungs- (Innen-) Verhältnisses führen diese Erwägungen auch im vorliegenden Fall zu der Annahme einer Gesamtgläubigerschaft."

    M.E. könnter man die vorgelegte Abtretungserklärung auch entsprechend auslegen. Die Urkunde enthält keine Angabe zum Beteiligungsverhältnis und es wird e i n einheitlicher Abtretungsbetrag genannt. Es wurde nicht ein Betrag an Ehemann und ein Betrag an Ehefrau abgetreten, was durchaus auch in einer Urkunde hätte verlautbart werden können.

  • Am Besten wäre wohl der Vorschlag, dem Notar mitzuteilen, in welchem Beteiligungsverhältnis man die Abtretungserklärung eintragen wolle. Sollte er nicht einverstanden sein, möge er widersprechen.

  • Am Besten wäre wohl der Vorschlag, dem Notar mitzuteilen, in welchem Beteiligungsverhältnis man die Abtretungserklärung eintragen wolle. Sollte er nicht einverstanden sein, möge er widersprechen.


    :dito: (Siehe Post #4.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In notarieller Urkunde tritt A seinen durch eine Vormerkung gesicherten Anspruch hinsichtlich einer Teilfläche an B und C ab. Ein Gemeinschaftsverhältnis bzgl. C ist nicht angegeben. Durch den Notar wird eine gesonderten Richtigstellungsvermerk eingereicht in welchem nunmehr unter Bezug auf den Vertrag an Gemeinschaftsverhältnis mit je 1/2 angegeben wurde. Eine Vollmacht für den Notar ist im Vertrag nicht enthalten.

    Kann der Notar durch einen Richtigstellungsvermerk das Gemeinschaftsverhältnis ergänzen?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Ich gehe davon aus, dass er die Richtigstellung - Berichtigung nach § 44 a II BeurkG - gefertigt hat. Für diese ist keine gesonderte Vollmacht notwendig.

    Der Berichtigungsvermerk ist zur Urschrift zu nehmen, von diesem eine begl. Abschrift anzufertigen und diese dann mit einer neu zu erstellenden Ausfertigung/begl. Abschrift der Urkunde dem GBA einzureichen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit muss sich nicht zwingend aus dem Urkundentext heraus ergeben. Der Fehler muss auch nicht für Dritte (wie das Grundbuchamt) offensichtlich sein. Der Notar darf aber natürlich nicht über den Willen der Beteiligten hinausgehen.

    Siehe BeckOGK/Regler BeurkG § 44a Rn. 20-27.

    Grundsätzlich halte es für Sache des Notars, die Voraussetzungen des § 44a II BeurkG in eigener Zuständigkeit zu prüfen.

  • Die zitierte Entscheidung vom OLG München behandelt vergessene Grundstücke, wie soll ein Dritter oder das GBA auch darauf kommen. Wenn § 47 GBO im Vertrag nicht beachtet wurde, ist das für mich offensichtlich.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Das OLG München, 34. Zivilsenat, hat im Beschluss vom 22.09.2017, 34 Wx 68/17,
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-125909?hl=true
    dort Rz 15, seine Ansicht bestätigt, wonach nur die Berichtigung von Fehlern in Betracht kommt, die offensichtlich sind, sich also für jeden Außenstehenden aus Umständen, die auch außerhalb der Urkunde liegen können, ergeben.
    Das entspricht der hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…302#post1104302
    bzw. im Bezugsthread
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1089747
    wieder gegebenen Ansicht.

    Und für das GBA als Außenstehendem ist zwar ersichtlich, dass das Gemeinschaftsverhältnis fehlt, nicht aber, dass die Berichtigung in „zu je ½“ vom Willen der Beteiligten gedeckt ist.

    Zum fehlenden Zinssatz führt das OLG Schleswig im Beschluss vom 16.06.2010 - 2 W 86/10 aus: „Nachträgliche inhaltliche Änderungen und Ergänzungen der Erklärungen der Beteiligten sind durch einen Nachtragsvermerk gar nicht möglich (Winkler, a. a. O., § 44a Rn. 23). Hier aber wäre das Fehlen des Zinssatzes nicht bloß eine berichtigungsfähige offensichtliche Unrichtigkeit, weil eine Einigung der Beteiligten über den gewollten Zinssatz ansonsten weder aus der Urkunde noch aus den Gesamtumständen erkennbar ist. Wenn das Grundbuchamt also tatsächlich von einer nachträglichen Einfügung des Zinssatzes ausgehen sollte, hätte durch Zwischenverfügung nicht (nur) die Beifügung eines Siegels verlangt werden dürfen, sondern es hätte weiter gehend einer besonderen Niederschrift nach § 44a Abs. 2 S. 3 BeurkG bedurft“

    Bei der fehlenden Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses könnte dies auch so sein.

    Allerdings ist § 47 Abs. 1 GBO eine Ordnungsvorschrift. Das Fehlen der Angaben des Gemeinschaftsverhältnisses berührt die Wirksamkeit der dennoch erfolgten Eintragung nicht (s. Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.10.2017, § 47 RN 2). Und bei einer Bruchteilsberechtigung ist nach § 742 BGB im Zweifel anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

    Daher erschiene mir die Ergänzung durch den Notar noch von § 44a BeurkG gedeckt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (6. Februar 2018 um 12:55) aus folgendem Grund: Schreibvers. korr.

  • Dass die Eintragung nicht unwirksam wäre, hilft aber in materieller Hinsicht nicht weiter. Welches Anteilsverhältnis besteht, bestimmt die materiellrechtliche Erklärung und welchen Inhalt diese insoweit hat, können wir im vorliegenden Fall bestenfalls vermuten. Außerdem kann nach aktueller Sachlage so oder so nicht eingetragen werden, auch wenn § 47 GBO "nur" eine Ordnungsvorschrift ist.

  • Ich war einige Tage nicht im Dienst. Danke für die Meinungen. Schönes Wochenende. Nächste Woche werde ich dann entscheiden.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

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