Titelumschreibung für Rechtsnachfolge an Unterhaltsvorschusskasse

  • Ich bin etwas verunsichert, weil die UVK sich auf Rechtsprechung beruft, nach der bei Klauselerteilung lediglich die formellen Voraussetzungen zu prüfen sind (also ob die Rechtsnachfolge tatsächlich eingetreten ist), und nicht, ob der Anspruch materiell-rechtlich noch besteht, so z.B. DnotZ 1998, 194. Ich habe so etwas auch schon einmal gelesen gehabt, weiß nur nicht mehr, wo.

    Andererseits sehe ich für bereits gezahlte Beträge auch kein Rechtsschutzbedürfnis... :confused:

    Hat noch jemand eine Meinung dazu??

  • So seh ich das ja auch, aber man stößt da auf Granit, wenn die Gegenseite das nicht verstehen will...


    Muss sie auch nicht. Du musst aber auch nicht diskutieren. Entscheide einfach.

    Rechtsprechung dazu ist mir nicht bekannt, aber Du kannst ja selbst eine solche herbeiführen, indem Du Anträge zurückweist, die aus Deiner Sicht fehlerhaft sind. Mag das OLG dann über die Beschwerde entscheiden.


    :daumenrau
    Mir ist auch keine entsprechende Rechtsprechung bekannt.

    Ich bin etwas verunsichert, weil die UVK sich auf Rechtsprechung beruft, ...
    ..., so z.B. DnotZ 1998, 194.


    Was soll das denn sein? - Eine Jugendamtszeitschrift?
    Rechtsprechungen und Meinungen sind dazu da, geändert zu werden. Es kommt nur auf die besseren Argumente an.
    Wenn du jetzt konsequent bleibst, wird das JA in Zukunft ordentliche Anträge stellen. So schwer ist das nicht. Die haben doch alles im Computer drin.

  • Die Frage, ob der Schuldner gezahlt hat, ist nicht von Amts wegen zu prüfen (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 724 Rn. 10).

    Wenn der Schuldner aber (nach dem eigenen Vorbringen des Gläubigers) gezahlt hat, bleibe ich dabei, dass diese Zahlungen im Interesse der Rechtsklarheit in der umgeschriebenen Klausel erwähnt werden müssen.

    Wenn die UVK also die geleisteten Zahlungen verschweigt, verlangt sie formell zu Recht die Titulierung im gesamten Umfang der geleisteten Vorschusszahlungen..... :(

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich bin etwas verunsichert, weil die UVK sich auf Rechtsprechung beruft, ...
    ..., so z.B. DnotZ 1998, 194.


    Was soll das denn sein? - Eine Jugendamtszeitschrift?

    Da liegst Du ja ganz dicht daneben.:D
    http://www.bnotk.de/Bundesnotarkam…eiten/DNotZ.php

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hallo,

    ich häng mich hier mal ran. Ich habe einen Antrag vorliegen, wo die Unterhaltsvorschusskasse die Erteilung einer Teilausfertigung aufgrund geleisteter Unterhaltsvorschussleistungen beantragt. Soweit durchaus bekannt und auch kein Problem.


    Ich frage mich nur, ob ich überhaupt zuständig bin, da es sich bei dem Vollstreckungstitel um keinen Unterhaltstitel des hiesigen Amtsgerichts "S" handelt, sondern um eine Unterhaltsverpflichtungsurkunde vom Jugendamt "S".

    Das Kind wohnt in "B", der Schuldner=Vater hier in "S".

    Nach § 60 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII ist für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht zuständig. Das habe ich soweit schon mal herausgefunden.
    Ich habe leider keinen SGB VIII-Kommentar und so einen Fall hatte ich bisher noch nicht, aber die Erteilung einer vollstr. Teilausfertigung ist ja meines Erachtens keine weitere vollstr. Ausfertigung. Der Forderungsübergang ist ja gesetzlich.

    Macht in solchen Fällen nicht auch das Jugendamt die Teilausfertigung?

    LG und Danke

  • Eine weitere vollstreckbare Teilausfertigung beinhaltet (in diesen Fällen) auch eine Rechtsnachfolge:
    Der Rechtsnachfolger (UV-Kasse) braucht eine weitere Ausfertigung, weil das Original weiterhin gültig bleibt, und nur über den Teil, den sie auch vorgeschossen haben, dürfen und wollen die vollstrecken.
    Es ist auch eine weitere vA, aber nur, weil die Orginal vA immer noch besteht.
    (Dass der Übergang gesetzlich ist, spielt keine Rolle. Das ist es im Falle der Erbfolge z. B. auch. Trotzdem muss umgeschrieben werden. § 727 ZPO.)

    Für diese Rechtsnachfolge ist die ausstellende Behörde zuständig:
    Der Titel ist analog § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i. V. m. § 59 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KJHG materiellrechtlich zur Vollstreckung geeignet und formellrechtlich wie eine notarielle Urkunde zu behandeln. Da § 60 KJHG eine Ausnahmebehandlung einer Jugendamtsurkunde für die Umschreibung im Wege der Rechtsnachfolge gem. § 727 ZPO ausdrücklich nicht normiert, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Klauselumschreibung. Und danach ist die beurkundende Stelle (eigentlich der Notar in diesem Fall wegen der oben aufgeführten Analogie das Jugendamt) zuständig für das Verfahren gem. § 727 ZPO.


    Zur Erläuterung:
    Zu unterscheiden ist die weitere vA im Sinne von § 733 ZPO. Da ist die vollstreckbare verloren gegangen und muss „ersetzt“ werden oder der Gläubiger will gegen zwei Schuldner gleichzeitig vollstrecken und braucht dafür ein zweites (= weiteres) Exemplar. Dafür wäre auch im Falle von Jugendamtsurkunden der Rechtspfleger am Amtsgericht zuständig (§ § 20 Abs. 1 Ziffer 13 Rechtspflegergesetz.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Hallo, ich hänge mich hier auch mal an.
    Muss in die Klausel selbst aufgenommen werden, in welcher Form die Rückstandsberechnung vorlag? Eine Gerichtsvollzieherin fordert dies nun und beruft sich auf § 750 ZPO.

    Vielen Dank!

  • Ich hatte mit meiner Formulierung "Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch die behördliche Bescheinigung vom ….. über die geleisteten Unterhaltsvorschusszahlungen." bisher noch nie Probleme. Da die Rückstandsberechnung ohnehin gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zusammen mit der Klausel zugestellt werden muss (vgl. dazu Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 750 Rn. 20), ergibt sich die Form der Urkunde regelmäßig schon daraus.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Danke für die schnelle Antwort!
    Wenn ein Antrag nach § 727 ZPO eingeht, dann übermitteln wir diesen Antrag erstmal der Gegenseite zur Kenntnis- und Stellungnahme. Sendet ihr die Rückstandsberechnung dort mit? Wenn ja, in welcher Form?

  • Gegen die Erteilung der Klausel wurden vom Antragsgegnervertreter Einwände erhoben.

    Die Einwände greifen meiner Meinung nach nicht, so dass ich die Klausel erteilen würde.

    Muss ich über die Einwände entscheiden oder reicht es, wenn ich die Klausel erteile?

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