Titelumschreibung für Rechtsnachfolge an Unterhaltsvorschusskasse

  • Hallo liebe Kollegen,

    ...mal wieder Vertretung in Familiensachen und wenig
    Ahnung.....

    Ich habe in einer Unterhaltssache einen Unterhaltstitel von der Unterhaltsvorschusskasse übersandt bekommen.

    Es wird beantragt, dem Land ..., vertreten durch die Landeshauptstadt ..., als Rechtsnachfolger des Kindes eine vollstreckbare Teilausfertigung über den Batrag von 911,--€ für die Zeit vom 01.03.2002 - 01.09.2002 und eine beglaubigte Abschrift zu erteilen.

    Die Forderung ist gemäß § 7 UVG übergegangen.

    Es wird aus amtlichen Unterlagen bescheinigt, dass die Forderung übergegangen ist.

    Wie ist das Verfahren? Muss ich den alten Gläubiger (Kind-Kindesmutter?) anhören?

    Muss der Schuldner angehört werden?

    Wie lautet die Rechtsnachfolgeklausel?

    Vielen Dank für die Hilfe!

    MfG

    KielerSprotte

    Einmal editiert, zuletzt von KielerSprotte (15. Juli 2009 um 13:32)

  • Der Schuldner ist anzuhören.

    Meldet er sich nicht, kann dem Land eine weitere vollstreckbare Teilausfertigung erteilt und übersandt werden.
    Gleichzeitig ist auf dem Ursprungstitel die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Teilausfertigung zu vermerken und anzugeben, dass für die übergegangenen Beträge im Zeitraum vom ... bis ... eine Vollstreckung aus dem Titel nicht mehr zulässig ist.

    In aller Regel gibt es Vordrucke für die Klauseln. Evtl. mal auf der Gesch.St. nachfragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die vorgelegte Bescheinigung ist öffentliche Urkunde gem. § 418 ZPO und hat dementsprechende Beweiskraft.

    Nach § 730 ZPO kann der Schuldner gehört werden. Wie schon früher mehrfach dargelegt, halte ich das aber nur im dem Fall für notwendig, wenn kein Urkundsbeweis erbracht wird und ein Zugeständnis der RNF durch den Schuldner zu erwarten bzw. möglich ist.
    Den ehemaligen Gläubiger zu hören, halte ich im Falle des Urkundsbeweises nicht für notwendig.
    Im Übrigen ist die Bescheinigung nebst Klausel vor Vollstreckungsbeginn (im Parteibetrieb) noch gem. § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellen.
    Da die Klauselerinnerung unbefristet ist, steht dem Schuldner dieses Rechtsmittel auch dann noch zu.

    Formulierungsbeispiel:
    "vorstehende vollstreckbare Ausfertigung wird dem Land ... als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin für den Unterhaltsanspruch in Höhe von 2345,- EUR im Zeitraum 01.01.2004 bis zum 31.12.2005 erteilt.

    Es handelt sich hierbei um gem. § 7 UVG übergegangene Unterhaltsvorschussleistungen.
    Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch die Übergangsbestätigung des Landratsamts .... vom .....

    Kiel, den ....

    KielerSprotte,
    Rechtspfleger/in"

    Weiteres Verfahren wie von Ulf erwähnt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo, ich habe einen ähnlichen Fall.Wie muss denn die Bescheinigung aussehen, dass der Anspruch nach § 7 UVG übergegangen ist? Ich hab hier nur eine Kopie des Bewilligungsbescheides, dass U-Vorschuss gezahlt wurde und eine Rückstandsübersicht- nichts gesiegelt oder so......Wie ich gelesen habe, ist die früher erforderliche Rechtsstandsanzeige entbehrlich. Aber reichen denn diese "formlosen" Belege? Gruß Katja

  • nein, nur die Kopie des Bewilligungsbescheides reicht nicht. Es muss eine sogenannte Zeugnisurkunde sein, in der mit Siegel und Unterschrift die Höhe und die Zeiträume der UVG Zahlungen bescheinigt werden.

  • :daumenrau
    Ich lasse mir in dem Zusammenhang neben den UV-Bescheiden die gesiegelte ( ! ) Bestätigung der Stadt - oder Kreiskasse über geleistete UV-Zahlungen vorlegen.

  • Neuer Fall:

    Es ist ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss zu Gunsten des Landes NRW wegen rückständiger und künftiger UVG-Leistungen ergangen. Das Land ist bei Titelerlass durch die Stadt B vertreten worden, weil damals das Kind mit Elternteil dort gewohnt hat. In der Zeit von 2015 bis 2017 ist das Kind in die Stadt M gezogen und hat dort UVG bezogen. Jetzt wohnt das Kind in der Stadt D.

    Ich habe nun einen Antrag der Stadt M als Vertreter des Landes NRW, wonach diese beantrag, eine vollstreckbare Teilausfertigung für die Zeit von 2015 bis 2017 zu erteilen, damit sie diese Teilforderung gesondert vollstrecken kann.

    Ich frage mich, wo es geregelt ist, welche Gemeinde das Land NRW bei der Vollstreckung wegen des Übergangsanspruchs aus UVG-Leistungen vertritt. Ist die Stadt M überhaupt noch zuständig für die Vollstreckung?Kann es denn sein, dass gleichzeitig mehrere Gemeinden für das Land in das Schuldnervermögen vollstrecken? Forderungsinhaber ist ja immer das Land, nur die Vertretung des Landes ändert sich mit dem jeweiligen Umzug des Kindes/Elternteils.

  • Ich sehe hier keine Veränderung bzgl. des Titelgläubigers. Gläubiger war und ist das Land NRW! Es hat sich lediglich die Person des Verfahrensbevollmächtigten geändert. M.E. kann daher auch die Stadt M für das Land vollstrecken. Dies mag die Stadt dem Vollstreckungsorgan ggf. durch Vorlage einer Ausfertigung des Leistungsbescheids oder durch Zahlungsbestätigungen der Stadtkasse nachweisen.

    Ulf

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  • Die Stadt M hat die Unterlagen einschließlich Titel der Stadt D (jetziger Wohnort des Kindes) schon übersandt. Sie ist ja jetzt nicht mehr zuständig für die Bearbeitung der UVG-Zahlungen. Ich sehe das Problem, dass die Stadt M jetzt auch nicht mehr für die Vollstreckung der Rückstände aus 2015 bis 2017 zuständig sein könnte. Dann kann ich ihr auch keine Teilausfertigung erteilen, weil es kein Rechtschutzbedürfnis für eine weitere Ausfertigung gibt und das Land bei Stellung des Antrags nicht wirksam vertreten worden ist.
    Ist nämlich die Stadt D für die Beitreibung sämtlicher Forderungen des Landes zuständig, dann besteht nach Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung an die Stadt M die Gefahr, dass von M und D doppelt vollstreckt wird.

    Sollte es tatsächlich so sein, dass jede Stadt nur für die Beitreibung der von ihr ausgezahlten UVG-Leistungen zu sorgen hat, dann ist der Antrag natürlich in Ordnung. Aus der Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW werde ich da allerdings nicht schlau.

  • M möchte also eine 2. Ausfertigung des Titels, um parallel vollstrecken zu können?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Okay. Man hat hier dann zwar nicht wirklich mehrere Gläubiger, die parallel vollstrecken wollen, sondern nur unterschiedliche "Vollstreckungsstellen" des selben Gläubigers. Trotzdem denke ich, dass man hier durchaus eine weitere vollstreckbare (Teil-)Ausfertigung erteilen kann (zumindest, sofern der Gegner bei Anhörung nichts Gravierendes dagegen vorträgt).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich möchte mich hier gern mal einklinken.

    Es sind in den FH-Sachen ständig vollstreckbare Teilausfertigungen für die UV-Kasse zu erteilen. Es gibt immer wieder Schwierigkeiten, weil der Betrag im Antrag nicht recht nachvollziehbar ist oder hinsichtlich der Zahlungen des Antragsgegners.

    Teilweise wird von der UVK auch auf Anforderung keine Rückstandsberechnung eingereicht mit dem Hinweis, dass sie das nicht müssen (mir wurde dazu vom KJA auch mal irgendein Auszug aus so einer Jugendamtszeitschrift vorgelegt). Zum anderen gibt es immer wieder Probleme mit durch den Antragsgegner erfolgten Zahlungen, ob diese bei der Erteilung der vollstreckbaren Teilausfertigung berücksichtigt werden oder nicht. Die UV-Kasse ist der Ansicht, die vollstreckbare Teilausfertigung müsse immer über die von ihr gezahlten Beträge erteilt werden, unabhängig von etwaigen Zahlungen des Unterhaltsschuldners. Auch dazu haben sie mir einen Auszug aus so einem DJUF-Rechsgutachten vorgelegt. Ich tue mich allerdings schwer damit, eine Vollstreckungsklausel über einen Betrag zu erteilen, wenn ich aus dem Antrag sehen kann, dass der Betrag schon teilweise beglichen ist.

    Ich hätte gern mal Meinungen, wie das bei anderen AGs gehandhabt wird. Bestenfalls mit handfesten Gründen. :)

    Dankeschön!

  • Die hiesigen UVK reichen eine Auflistung der im Zeitraum erbrachten Leistungen ein (aufgesclüsselt nach Monaten). (Diese wird dann an der erteilten vollstreckbaren Teilausfertigung angesiegelt.)

    Ohne die entsprechende Aufstellung/Zahlungsbestätigung könnte der Antrag nicht geprüft werden bzw. wäre abzulehnen.

    Sofern der Unterhaltsschuldner bereits Leistungen hinsichtlich des zur Umschreibung beantragten Zeitraumes erbracht hat, sind diese natürlich von der UVK in der Aufstellung abzuziehen. Für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel würde es im Umfang der erfolgten Zahlungen durch den Schuldner am Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Insoweit wäre der Antrag daher zurückzuweisen.

  • Das sehe ich auch so, die UVK stellt sich aber oft quer und untermauert das mit den DJUF-Auszügen, in denen ihre Meinung auch geteilt wird.

    Die gesiegelten Zahlungsbestätigungen liegen hier natürlich auch immer vor, jedoch nicht aufgeschlüsselt nach Monaten, sondern immer über längere Zeiträume zusammengefasst bei den Beträgen. Daher verlange ich dann aufgeschlüsselte Rückstandsberechnungen.

    Hat vielleicht jemand Rechtsprechung, gerade zu dem Problem mit den Zahlungen? Ich hab bisher nichts "Richtiges" gefunden.

  • :daumenrau (wie Frog)
    So ist das hier auch. Wenn die Zahlungen nicht konkret aufgelistet und nachvollziehbar sind, gibt`s erst eine Zwischenverfügung und dann ggf. eine Zurückweisung.
    Aber bei uns klappt das i.d.R. gut und die Anträge werden ordentlich eingereicht.

  • ....

    Hat vielleicht jemand Rechtsprechung, gerade zu dem Problem mit den Zahlungen? Ich hab bisher nichts "Richtiges" gefunden.


    Das ist so sonnenklar, dass es dafür wohl keine Rechtsprechung geben wird. (Was will das JA mit einer vollstreckbaren Ausfertigung für bereits beglichene Beträge? :( Das gilt es wegen der (abstrakten) Gefahr der unberechtigten Zwangsvollstreckung zu verhindern.)

    Man stelle sich mal vor, der RA eines Klägers würde eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 724 ZPO oder gar mit Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) beantragen und in seinen Antrag hineinschreiben, dass die titulierte Forderung inzwischen bereits erfüllt ist. Ich glaube, da würde man ggf. am Verstand des betreffenden RA zweifeln.

  • ... Teilweise wird von der UVK auch auf Anforderung keine Rückstandsberechnung eingereicht mit dem Hinweis, dass sie das nicht müssen (mir wurde dazu vom KJA auch mal irgendein Auszug aus so einer Jugendamtszeitschrift vorgelegt). ...

    Hinsichtlich der geleisteten Unterhaltsvorschusszahlungen bedarf es der gesiegelten und unterschriebenen Auszahlungsbescheinigung der Behörde, ansonsten ist die Rechtsnachfolge nicht im Sinne des § 727 ZPO urkundlich nachgewiesen. Man mag darüber streiten, ob die Angabe des Gesamtbetrages ausreicht oder eine spezifizierte Aufstellung nötig ist. Ich kenne es vom hiesigen Jugendamt so, dass jeweils letztere eingereicht wird. Wenn der nur pauschal angegebene Gesamtbetrag nachvollziehbar ist, also vom Umfang der Titulierung gedeckt ist, würde mir das allerdings auch genügen.

    ... Zum anderen gibt es immer wieder Probleme mit durch den Antragsgegner erfolgten Zahlungen, ob diese bei der Erteilung der vollstreckbaren Teilausfertigung berücksichtigt werden oder nicht. Die UV-Kasse ist der Ansicht, die vollstreckbare Teilausfertigung müsse immer über die von ihr gezahlten Beträge erteilt werden, unabhängig von etwaigen Zahlungen des Unterhaltsschuldners. ...

    Das sehe ich genauso wie Frog und beldel. Selbstverständlich müssen geleistete Teilzahlungen angegeben werden, wobei mir auch hier der Gesamtbetrag reichen würde. Da die titulierte Forderung regelmäßig unverzinslich ist, kommt es für die Verrechnung auf die Zeitpunkte der einzelnen Zahlungen nicht an.

    Rechtsprechung dazu ist mir nicht bekannt, aber Du kannst ja selbst eine solche herbeiführen, indem Du Anträge zurückweist, die aus Deiner Sicht fehlerhaft sind. Mag das OLG dann über die Beschwerde entscheiden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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