Gegner ist zur Kostenerstattung verpflichtet

  • Du kannst nur die Hälfte der festgesetzten Beratungshilfevergütung von B anfordern - also 60,69 €.
    Das Gleiche gilt übrigens auch, wenn Bs Anwalt liquidieren sollte (Geltendmachung gegen den A).

    Ob das sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Noch zwei Fragen:

    Und warum nur
    - die Hälfte
    - der Beratungshilfevergütung?

    §9 BerHG sagt doch "nach den allgemeinen Vorschriften", also dachte ich, eigentlich eine fiktive Rechnung aufmachen zu müssen.

    :confused:

  • Du kannst nicht mehr zurückfordern, als die LK auch ausgezahlt hat. Ein voll erstattungspflichtiger Gegner müsste die volle BerH-Vergütung erstatten.
    Ein zur Hälfte erstattungspflichtiger Gegner muss daher auch nur die Hälfte der BerH-Vergütung an die LK erstatten.


    Du forderst den Gegner zur Zahlung auf. Zahlt er nicht, muss das Land prüfen, ob es Klage erhebt. Fertig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo zusammen!

    Ich muss leider gestehen, dass ich aktuell Schwierigkeiten habe den § 9 BerHG zu verstehen. Auch die Kommentierung hilft mir nicht weiter.

    Ich habe einen Vorgang eines abwesenden Kollegen:
    Beratungshilfe für Angelegenheit Jobcenter (verkürzt dargestellt)
    Beratungshilfetätigkeit endete mit Klageeinreichungbeim Sozialgericht
    Vergütung in Höhe von 121,38 Euro an Rechtsanwalt angewiesen
    Vergleich beim Sozialgericht: Jobcenter trägt die hälftigen außergerichtlichen Kosten des Klägers = Beratungshilfeberechtigten (im Folgenden: Partei)

    Mein Kollege hat nun nach Kenntnisnahme des Vergleichs das Jobcenter angeschrieben und mitgeteilt, dass dieses über §§ 9 BerHG, 59 RVG verpflichtet sei die hälftige Beratungshilfevergütung in Höhe von 60,69 Euro an die Staatskasse zu zahlen.

    Ich kann dem nicht ganz folgen.
    Die Beratungshilfevergütung ist doch der Anspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse (§§ 8 BerHG, 44 RVG) und nicht ein Anspruch der Partei. Somit kann die Beratungshilfevergütung doch auch kein Teil der hälftig zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Parteisein, oder?

    Gerold/Schmidt, RVG, 24. Auflage, RVG 2500, Rdnr.18 führt dazu aus:„Der RA hat gegen den Rechtsuchenden, sofern dieser ihn in Beratungshilfe in Anspruch genommen hat, über die Schutzgebühr nach VV 2500 RVG hinaus keinen Gebührenanspruch. Hat aber der Rechtsuchende einen materiell-rechtlichen Kostenersatzanspruch gegen den Gegner [..], so geht gem. § 9 BerHG dieser Anspruch auf den RA über. Der Kostenersatzanspruch des Rechtsuchenden besteht in Höhe der gesetzlichen Vergütung, also nach den Gebühren und Auslagen eines Wahlanwalts. Das ist ein bemerkenswerter Vorgang, weil der Rechtsuchende selbst solche Gebühren seinem Anwalt nicht schuldet. Er ist aus der Absicht des Gesetzgebers zu erklären, den Gegner durch die Beratungshilfe nicht zu begünstigen.“

    Soll die Beratungshilfevergütung somit so behandelt werden, als wäre dies ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Partei gewesen? Oder wie ist das zu verstehen?

    Tut mir Leid, aber ich stehe da gerade echt auf dem Schlauch.
    Und den Vorgang liegen lassen und auf die Rückkehr des Kollegen warten, möchte ich auch ungern.

    Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

    Vielen Dank im Voraus!

  • Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten muss die Gegenseite (hier das Jobcenter) unter gewissen Voraussetzungen tragen. Diese Anwaltskosten können beispielsweise einen Verzugsschaden (§ 286 BGB) darstellen und aus diesem Grund von der Gegenseite zu erstatten sein. Wichtig zu wissen ist, dass die Gegenseite die Anwaltskosten (obwohl sie schlussendlich unterlegen ist) nicht in jedem Fall tragen muss. Es bedarf immer einer Anspruchsgrundlage, nach der man die Erstattung verlangen kann.

    Bei einem normalen Mandat muss der Mandant den Anwalt immer bezahlen und kann sich die von ihm verauslagte Vergütung eventuell (s.o.) von der Gegenseite erstatten lassen. Da hier die Staatskasse und nicht der Mandant den Anwalt bezahlt hat, geht ein eventuell bestehender Erstattungsanspruch der Partei gem. §§ 59 RVG, 9 BerHG auf die Staatskasse über. Daher kannst du unter gewissen Voraussetzen den Gegner zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten auffordern.

    Da sich ein Erstattungsanspruch aus vielen verschiedenen Anspruchsgrundlagen ergeben kann, muss der BerH-Anwalt im Abrechnungsvordruck erklären, ob ein Übergangsfähiger Anspruch bestehen könnte. Der Umstand, dass der BerH-Antragsteller hier im gerichtlichen Verfahren teilweise obsiegt hat, führt übrigens nicht zwingend dazu, dass das Jobcenter die vorgerichtlichen Anwaltskosten bezahlen muss (obwohl es natürlich ein Indiz ist).

    Kommst du zum Ergebnis, dass ein Erstattungsanspruch der Partei auf die Staatskasse übergegangen ist, kannst du ihn geltend machen. Wie das genau geht, ist länderspezifisch. In BW gilt beispielsweise die VwV Vergütungsfestsetzung. Nach dieser berechnest du die von der Gegenseite zu erstattende Vergütung und forderst sie zur Zahlung auf. Sofern keine freiwillige Zahlung erfolgt, mahnst du und legst die Akte (falls dann immer noch keine Zahlung erfolgt ist) dem Präsidenten des LG mit der Bitte um Prüfung vor, ob er die Erstattungspflichtige Partei wegen knapp 70 € auf Zahlung verklagen will.

    (Auch wenn ich deinen LG Präsidenten nicht kenne, weiß ich sicher, zu welchem Ergebnis er bei dieser Prüfung kommt :teufel:).

    Keinesfalls darfst du (in BW) eine Sollstellung machen.

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