Gegner ist zur Kostenerstattung verpflichtet

  • Hallo Leute,

    was ist dann zu tun? Wie geht es weiter?
    Und vorallem: Werden die BerHG Gebühren festgesetzt und ausgezahlt, wenn der Anwalt darlegt, dass die Gegenseite zwar erstattungspflichtig ist, diese aber nach Aufforderung nicht bezahlt bzw. bezahlen kann?

    Wird dann BerHG ausgezahlt, dann Übergang auf die Staatskasse, dann ins SOLL bei der Landesoberkasse? Oder wie wird das gemacht?

  • Aufgrund der BerH hat der RA immer den Anspruch gegen die Staatskasse. Auf Antrag hin ist also auszuzahlen.

    Eine Sollstellung scheidet aus, das es sich regelmäßig um einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch handelt. Ich schreibe die Gegenseite immer mit der Aufforderung an, zu zahlen. Tut sie das nicht, muss die Forderung eingeklagt werden. Das macht je nach Landesrecht der Präsident des LG. Ich habe aber noch nie erlebt, dass tatsächlich mal geklagt wurde.

  • Warum eigentlich nicht? Ich finde das irgendwie inkonsequent, wenn doch andererseits immer wieder über die steigenden Ausgaben für BerH diskutiert wird.

  • Warum eigentlich nicht? Ich finde das irgendwie inkonsequent, wenn doch andererseits immer wieder über die steigenden Ausgaben für BerH diskutiert wird.


    Die (betriebswirtschaftlichen) Kosten für eine solche Klage rechnen sich nicht im Verhältnis zu den Erfolgsaussichten. Der Präsident muss sich erst mal alle Unterlagen für die Klagebegründung besorgen, etc.

    Selbst wenn der Anspruch (99,96 €) dann festgestelt wird, muss er ja noch realisiert werden, und wo nichts zu holen ist ... Das die BerH-Klientel nicht unbedingt zu den Großverdienern gehört, ist klar. Genauso sieht es doch meistens mit den Gegnern aus. In den Fällen, in denen Firmen als Gegner beteiligt waren, haben die meisten davon anstandslos gezahlt. Das kommt aber eher selten vor.

  • Wird dann der RA aufgefordert zu versichern, dass er auch vom Gegner keine Gebühren beitreiben konnte? Nur so formell, wegen der Gefahr der Doppelabrechnung?

    Wieso lass ich mir dann auf dem BerHG Formular vom Anwalt die Frage beantworten, ob der Gegner zur Kostenerstattung verpflichtet ist, wenn ich sowieso auszahle und "nichts unternehme" ?

    Die Frage nach der Erstattungspflicht des Gegners wird meiner Meinung nach sowieso immer falsch mit "nein" beantwortet.



  • Ein Anwärter, der sich schon jetzt solche Gedanken bzgl. der BerH macht, ist bei mir immer gern gesehen!

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Hallo,

    danke für die Antwort/en ;)

    Naja. Diese Gedanken drängen sich einem halt auf. Es geht ja schließlich um Geld - und zwar um Geld der Allgemeinheit.
    Schade, dass da nicht mehr passiert.
    Vielleicht sollten die Bundesländer mal bei großen Inkassofirmen -in irgendwelchen Bürodörfern- nachfragen, ob nicht Interesse besteht die Forderungen zu kaufen :)


  • Naja. Diese Gedanken drängen sich einem halt auf. Es geht ja schließlich um Geld - und zwar um Geld der Allgemeinheit.



    Das lob ich mir. :daumenrau Du bist da bei den Rechtsflegeln falsch. Komm zu uns ins Finanzamt - da geht es jeden Tag ums Geld der Allgemeinheit. :D :D :D

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wenn die Aufwendungen für BerH wegen Internet-Abofallen eingeklagt würden, könnte es sich womöglich sogar lohnen. Auf dieses Thema entfallen mittlerweile sicherlich ganz erhebliche Aufwendungen, während der Kreis potentieller Beklagter eher überschaubar wäre und sicherlich auch Geld vorhanden ist.

  • @advocatus diaboli

    Ich sehe, du erschließt gerade neue Geschäftsfelder? :teufel:
    Mein Tipp: Einfach mal das Landesjustizministerium wegen des Forderungskaufs anschreiben. Öffentliche Forderungen können grundsätzlich auch erworben werden.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Habe gerade einen solchen Fall, in dem der Gegner zur Kostenerstattung verpflichtet ist...

    Ich war auch schon dabei, den Gegner anzuschreiben und ihn um die Erstattung zu bitten. Dabei habe ich mir folgenden Gedanken gemacht:

    Geb ich dann nicht zuviel über die Antragstellerin preis? Nämlich dass diese relativ mittellos ist und ein "BerH-Fall" ist???

    Ich empfinde das gerade als sehr grenzwertig...
    Mach ich mir zuviel Gedanken?!



  • Wer ist denn der Gegner ? Und wieso sieht es das Gesetz dann vor ?

  • Ja aber sieht das Gesetz denn eigentlich nicht nur vor, dass die bevollmächtigten Anwälte Ihre Wahlanwaltsgebühren gegenüber dem Gegner geltend machen können?

  • Guten Morgen,
    also, ich habe nun das 1. Mal einen Kostenantrag, in dem das Feld, dass der Gegner gem. § 9 BerHG zur Erstattung verpflichtet ist, angekreuzt wurde. Als Nachweis hat der Ast-PV sein Schreiben an den Gegner beigelegt, aus dem hervorgeht, dass der Gegner Gegenstände an die Antragstellerin herauszugeben hat.
    So, nun habe ich, nach erfolgter Prüfung selbstverständlich, zunächst die 99,96 € aus der LK erstattet. Inwieweit muss ich prüfen, ob eine Erstattungspflicht tatsächlich besteht? Muss der Gegner zunächst durch mich zur Zahlung aufgefordert und bei fruchtlosem Fristablauf dem Bezirksrevisor vorgelegt werden oder wie läuft es ab? Habe sowas noch nie gehabt. Wäre Euch super dankbar, wenn Ihr mir weiterhelfen könntet.
    Gruß
    E.

  • Wenn Du das Geld bereits angewiesen hast, wird es der Asteller-V nicht mehr selbst eintreiben ( leider) . Sollte er dies tun, wäre er verpflichtet, es anzugeben. Vielleicht macht es ihm der Hinweis an ihn schmackhaft :)

    Ansonsten würde ich den gegner formlos auffordern, das Geld zu erstatten. Wenn er si h weigert, würde ich nichts weiter machen.

    Förmlich müßte ansonsten der LG Präsident ( ggf. auf Revisor übertragen) Klage erheben. Und das kam noch nie vor.

  • Wer mutig ist, stellt die Kosten aufgrund der (angeblich) bestehenden Kostentragungspflicht dem erstattungspflichtigem Gegner gem. § 59 Abs. 3 i. v. m. Abs. 2 RVG einfach zum Soll (und wartet ab, was passiert...).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (20. Dezember 2008 um 11:09)

  • Ansonsten würde ich den gegner formlos auffordern, das Geld zu erstatten. Wenn er si h weigert, würde ich nichts weiter machen.

    Förmlich müßte ansonsten der LG Präsident ( ggf. auf Revisor übertragen) Klage erheben. Und das kam noch nie vor.

    Ohne, dass es mich was anginge: diese Haltung ist unverständlich, wenn man andererseits die steigenden Kosten für Berh beklagt und durch Gesetzesänderungen Einsparungen erzielen möchte.Einerseits soll die BerH für Vertretung begrenzt werden, andererseits scheut man ja offensichtlich selbst den Aufwand, bestehende Ansprüche gegenüber dem Gegner geltend zu machen.
    Und AUCH vor diesem Hintergrund sind die hier so kritisierten Stellungnahmen der Anwaltsvereine und der BRAK zu würdigen. Wenn DIES die gängige Praxis an den Gerichten ist (was uns als RAs natürlich wurscht sein kann), verkommen die ins Feld geführten exorbitant gestiegenen Ausgaben für die BerH zu einem Scheinargument.

  • Ansonsten würde ich den gegner formlos auffordern, das Geld zu erstatten. Wenn er si h weigert, würde ich nichts weiter machen.

    Förmlich müßte ansonsten der LG Präsident ( ggf. auf Revisor übertragen) Klage erheben. Und das kam noch nie vor.



    Ohne, dass es mich was anginge: diese Haltung ist unverständlich, wenn man andererseits die steigenden Kosten für Berh beklagt und durch Gesetzesänderungen Einsparungen erzielen möchte.Einerseits soll die BerH für Vertretung begrenzt werden, andererseits scheut man ja offensichtlich selbst den Aufwand, bestehende Ansprüche gegenüber dem Gegner geltend zu machen.
    Und AUCH vor diesem Hintergrund sind die hier so kritisierten Stellungnahmen der Anwaltsvereine und der BRAK zu würdigen. Wenn DIES die gängige Praxis an den Gerichten ist (was uns als RAs natürlich wurscht sein kann), verkommen die ins Feld geführten exorbitant gestiegenen Ausgaben für die BerH zu einem Scheinargument.



    Zustimm:
    Ich würde es ja machen.

    Aber: ich denke nicht, dass ein LG Präsi Klage erheben würde. Mir noch nie zu Ohren gekommen. Bei Versicherungen und Banken und Firmen könnte es - nach Aufforderung durch uns - bezahlt werden. Das sehe ich ggf. als realisierbar an.

    Aber eine ( teure ) Klage ? -> ich kann die Obrigkeit nicht zwingen :)

  • ich schließe mich hier der auffassung an, dass die Erklärung zur Ersttattungspflicht von den meisten Anwälten falsch mit Nein angekreuzt wird. Die gehen davon aus, dass der Gegner nicht gezahlt hat, gefragt wird aber nach der Erstattungspflicht. Die bleibt ja auch dann bestehen, wenn der RA sein Geld vom Gegener nicht bekommen hat. Der Beitreibungsquark geht dann auf das Gericht über und ist meistens - landesrechtlich - so geregelt, dass nach bestimmten Vorarbeiten, die Sache dem LG-Präsident zu übergeben ist- zwecks Prüfung einer Klage - Das Ende kann man sich ja bei den im Einzelfall geringen Beträge jetzt schon denken. Aber unbefriedigend bleibt die Sache in jedem Fall.

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