Nachweis der Hoferbfolge

  • Hallo!

    Ich habe einen Grundbuchberichtigungsantrag vorliegen. Es wurde damals ein Erbvertrag errichtet mit folg. Inhalt: Zunächst setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein und Erbe nach dem Tode des Längstlebenden soll der Sohn X werden. Jetzt ist der Längstlebende verstorben. Das Problem ist, dass es sich bei dem Grundstück um einen Hof gemäß der Höfeordnung handelt. Der Notar hat zusammen mit dem Berichtigungsantrag eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer eingereicht, die die Wirtschaftsfähigkeit des Sohnes bestätigt.

    Reicht diese Bescheinigung aus, weil hier ein Erbvertrag vorliegt? Grundsätzlich wird doch zum Nachweis der Hoferbfolge ein Hoffolgezeugnis bzw. ein Hoferbenfeststellungsbeschluss benötigt, oder? Muss das Landwirtschaftsgericht beteiligt werden?

    Wäre nett, wenn mir vielleicht jemand diese Fragen beantworten könnte. :)

    LG, Elve

  • Was hier sein "muss" kann ich leider auch nicht beantworten.

    Ich kann nur sagen, dass sich unser Lw-Gericht auf den Standpunkt stellt, bei Höfen müsse immer ein Hoffolgezeugnis zur GB-Berichtigung vorgelegt werden, da auch bei öffentlichen Testamenten / Erbverträgen aufgrund der landwirtschaftsrechtlichen Besonderheiten eigentlich eindeutige Erbeinsetzungen evtl. doch keine solchen sind. Als Beispiel hab ich schon notarielle Testamente gesehen, in denen die Ehefrau eindeutig als Alleinerbin eingesetzt war, wo dann aber das Lw-Gericht den Sohn als Hoferben festgestellt hat und der Ehefrau/Mutter den Nießbrauch am Hof zugestanden hat.

    Mir persönlich ist es daher zu heiß, ohne Hoffolgezeugnis umzuschreiben. Wenn sich der Notar nicht daruaf einlassen sollte, ein Hoffolgezeugnis nachzureichen, würde ich zumindest das Lw-Gericht zur beansichtigten GB-Berichtigung anhören.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich bin auch der Meinung, dass ein Hoferbenfeststellungsbeschluss gemäß § 11 Abs. 1 HöfeVfO eingereicht werden muss vgl. Demharter § 35 Rz 21).

  • Sofern ein Erbvertrag als Erbnachweis als genügen soll, müsste ausgeschlossen werden können, dass der Erblasser zu Lebzeiten eine formlose Hoferbenbestimmung vornahm. Solche Ermittlungen sind jedoch nicht Aufgabe des Grundbuchamts. Dazu OLG Oldenburg in Rpfleger 1984,13, und OLG Köln in NJWE-Fer 2000,62.

    Im Ergebnis sehe ich deshalb keine Möglichkeit, auf Grund einer Verfügung von Todes wegen die Grundbuchberichtigung für einen Hof vorzunehmen.

    Dazu noch ein alter Beschluss des OLG Oldenburg in NJW 1958,554.
    Gegenüber dem Grundbuchamt reicht zum Nachweis ihrer Hoferbfolge ein notarielles Testament des verstorbenen Hofeigentümers nicht aus, wenn ihre Wirtschaftsfähigkeit und die Kinderlosigkeit ihres Mannes beim Grundbuchamt nicht offenkundig sind. Das Grundbuchamt kann daher dann die Vorlage eines Hoffolgezeugnisses verlangen.
    Bescheinigungen einer Gemeindebehörde über Wirtschaftsfähigkeit und Kinderlosigkeit einer Person sind keine öffentlichen Urkunden im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO.

  • Wie das OLG Oldenburg auch: KG JFG 13, 123; KG JFG 20, 217 (jeweils zum Reichserbhofgesetz); Staudinger/Schilken Vorbem. zu § 2353 RdNr.34; KEHE/Herrmann § 35 RdNr.64; Schöner/Stöber RdNr.799; Meikel/Roth § 35 RdNr.184; Schmidt MDR 1960, 19.

  • So, guten Morgen, jetzt muss ich dieses Thema doch mal wieder aufleben lassen.

    Ich hab zum ersten Mal eine Grundbuchsache mit einem Beschluss des Landwirtschaftsgerichts "Hoffolgezeugnis und Erbschein" vorgelegt bekommen. Inhalt des Beschlusses:

    Bzgl. des im Grundbuch von XY Bl. 0815 eingetragenen Hofes gem. der HöfeO ist der Sohn des Erblassers Erbe geworden.
    Bzgl. des hofesfreien Vermögens sind der Sohn und die Ehefrau des Erblassers Erben zu je 1/2 Anteil geworden.

    Vorgelegt werden mir 4 Grundbücher. Nur bei einem Grundbuch (das im Beschluss genannte) handelt es sich um einen Hof gem. der Höfeordnung.

    Da ich einen solchen Fall noch nie hatte:
    Ich muss jetzt doch "ganz normal" zur Grundbuchberichtigung auffordern, richtig?
    Und im Hofesgrundbuch den Sohn als Alleineigentümer eingetragen und in den anderen 3 Grundbüchern den Sohn und die Ehefrau in Erbengemeinschaft, ne?

    Sorry für die vielleicht dumme Frage. Bin nur ein wenig unsicher...

    Einen sonnigen Tag und danke.

  • Wenn an den anderen 3 Blättern auch kein Hofzugehörigkeitsvermerk eingetragen ist ("Dieses Blatt gehört zu dem Hof...") und eine solche Eintragung vom Lw-Gericht auch derzeit nicht ersucht ist (passiert machmal, wenn das Lw-Gericht im Rahmen des Hoffolgezeugnisverfahrens mitbekommt, dass die anderen Grundstücke hofzugehörig sind), dann liegst Du m.E. völlig richtig.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn an den anderen 3 Blättern auch kein Hofzugehörigkeitsvermerk eingetragen ist ("Dieses Blatt gehört zu dem Hof...") und eine solche Eintragung vom Lw-Gericht auch derzeit nicht ersucht ist (passiert machmal, wenn das Lw-Gericht im Rahmen des Hoffolgezeugnisverfahrens mitbekommt, dass die anderen Grundstücke hofzugehörig sind), dann liegst Du m.E. völlig richtig.



    Ja, da hab ich grad extra nochmal nachgeschaut. Nur das einge Grundbuch ist Hof gem. der HöfeO. Die anderen sind "normal".
    Dann danke!!!! :)

  • Ich hänge mich hier mal dran, habe einen ähnlichen Fall:
    In einen notariellen Testament hat der jetzige Erblasser seine Ehefrau zur Hoferbin eingesetzt. Im Anschluss hat das Landwirtschaftsgericht diese Erbeinsetzung genehmigt.
    In den Gründen wird nur erwähnt, dass die Genehmigung möglich war, da der Testator keine Kinder hat. Näheres steht in dem Beschluss (aus dem Jahre 1977) nicht.
    Nun ist der Erbfall eingetreten und die Ehefrau beantragt die GB-Berichtigung auf Grund des Testaments i. V. m. dem Beschluss.
    Kann ich das so eintragen?
    Ich weiß ja weder, ob später noch Kinder geboren wurden und ob die Ehefrau zum jetzigen Zeitpunkt wirtschaftsfähig ist.
    Andererseits ist für die Eintragung des Ehegatten ja wohl regelmäßig nicht erforderlich, dass dieser wirtschaftsfähig ist.
    Was würdet ihr jetzt machen?

  • Da seit 1977 viel passiert sein kann (ich weiß das aus eigener Erfahrung ;) ), würde ich ein Hoffolgezeugnis verlangen.

    Man könnte alternativ höchstens drüber nachdenken, ob man das eröffnete Testament mit einer eV der Ehefrau darüber, dass der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen hat, genügen lässt.

    Ulf

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  • Schon wieder ein Problem mit der Hoferbfolge:
    Die Erblasserin ist als Alleineigentümerin in mehreren Grundbuchblättern eingetragen. In einem davon mit umfangreichem Grundbesitz ist ein Hofvermerk eingetragen. Durch öffentliches Testament aus dem Jahr 2005 hat die verwitwete und kinderlose Erblasserin ihren Neffen zum Hoferben und Erben des hoffreien Vermögens eingesetzt. Den Antrag auf Grundbuchberichtigung habe ich dahingehend beanstandet, dass bezüglich des Hofes zum Nachweis der Wirtschaftsfähigkeit entweder ein Hoffolgezeugnis oder ein Feststellungsbeschluss gemäß § 11 HöfeVO vorgelegt werden muss. Es wurde ein Hoffolgezeugnis beantragt. Die Ermittlungen der Landwirtschaftskammer haben jedoch ergeben, dass der Neffe nicht wirtschaftsfähig ist, andererseits der Hof schon vor über 20 Jahren die Hofeigenschaft nach § 1 Abs. 3 HöfeO verloren hat. Ich hatte daraufhin um einen entsprechenden Feststellungsbeschluss gebeten. Jetzt bekomme ich ein Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf Löschung des Hofvermerks mit folgender Mitteilung: Die Landwirtschaftskammer NRW hat mitgeteilt, dass die Besitzung ihre Hofeigenschaft nach § 1 Abs. 3 der HöfeO verloren hat (schon vor über 20 Jahren). Das Landwirtschaftsgericht ist daher verpflichtet, das Grundbuchamt um die Löschung des Hofvermerks zu ersuchen. Schon zeitlich vorher hat das Landwirtschaftsgericht einen unbeschränkten Erbschein für den Neffen erteilt, nachdem der Antrag auf Hoffolgezeugnis zurückgenommen wurde. Würdet ihr die Berichtigung auf den Neffen vornehmen??:(

  • Weil die vorliegenden Unterlagen kein formgerechter Nachweis sind, dass der Grundbesitz zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof mehr war?

  • Ich hatte neulich auch eine Fall bei dem entscheidend war, obe die Hofeigenschaft zu einem bestimmten Ueitpunkt noch vorgelegen hat. Der Hofvermerk war gelöscht und nun sollte aufgrund eines Erbscheins nach dem eingetragenen Eigetnümer die Grundbuchberichtigung efolgen. Das Landwirtschaftsgericht hat bei mir dann eine Festellung nach § 11 HöfeVfO getroffen, die besagte dass zumindest zum Zeitpunkt des Todes des Eigentümers kein Hof mehr bestanden hat.

  • Ich werde zunächst bei meiner Beanstandung bleiben und den Feststellungsbeschluss verlangen. Wenn kein Hof im Nachlass war, war vielleicht das Landwirtschaftsgericht auch gar nicht zuständig für den Erbschein? Ich habe dann aber jedenfalls eine Erbeinsetzung im öffentlichen Testament als Eintragungsgrundlage.

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