Löschung Amtswiderspruch

  • Hallo zusammen, ich bin mal wieder auf eure Hilfe angewiesen. Folgender Sachverhalt: Im Wege der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720 a ZPO wurde eine Zwangssicherungshypothek beantragt und eingetragen. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt und die Eintragung eines Widerspruchs beantragt mit der Begründung, dass die Zustellung der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 3 ZPO nicht erfolgt ist und § 765 ZPO nicht beachtet wurde ( in dem Urteil wurde die Schuldnerin verklagt, einen bestimmten Geldbetrag Zug um Zug gegen die Rückübertragung eines Grundstücks zu zahlen). Daraufhin wurde der Widerspruch eingetragen. Nun beantragt die Gläubigerin bzw. deren Prozessbevollmächtigter, den Widerspruch zu löschen. Hierzu werden ein Schreiben der Gläubigervertreter, mit dem eine begl. Kopie des Titels überreicht wird und in dem die Rückübertragung des Grundstücks angeboten wird, welches der Schuldnervertreterin gegen ZU zugestellt wurde sowie die Einladung des Notars, welcher die Beurkundung vornehmen sollte (ebenfalls mit ZU an Schuldnerin zugestellt) zu dem Beurkundungstermin und eine Bestätigung des Notars, dass diese zu dem Beurkundungstermin nicht erschienen ist, eingereicht. Die Schriftstücke sind alle nach Eintragung des Widerspruchs datiert. Kann ich aufgrund dieser Unterlagen die Widersprüche löschen ( Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs?)
    LG, Pluto

  • Hi Pluto,

    zunächst ist festzustellen, dass die Zwangshypothek mit der Behebung der Vollstreckungsmängel entsteht (Schöner/Stöber, Rdnr. 2201).

    Damit kann der Widerspruch gelöscht werden, wenn die Unrichtigkeit (hier Beseitigung der Vollstreckungsmängel) nachgewiesen ist.
    Ich würde dazu meinen, dass die in deinem Fall vorliegenden Nachweise ausreichen (vgl. dazu Rpfleger 2004, S. 159 f. m.w.N.).

  • Guten Morgen!

    Hab auch eine Frage zur Löschung eines Amtswiderspruchs, und da die Überschrift so gut paßt, häng ich mich hier mal mit dran.

    Folgender Sachverhalt:

    Abt. III:
    Nr. 1: SichHyp zug. A
    Nr. 2: SichHyp zug. B (gelöscht)

    Veränd.-spalte:
    Nr. 2: Amtswiderspruch gegen den Rang des Rechts III/1 vor III/2 zug. des Gläubigers III/2 (B).

    Jetzt soll auch III/1 auf Grund Löschungsbewilligung des A gelöscht werden. Sehe ich es richtig, dass ich den Amtswiderspruch jetzt - ohne weitere Erklärung hierzu - ebenfalls löschen kann? Eine Bewilligung habe ich für die Löschung des Amtswiderspruchs zwar nicht, meine aber, dass in der Löschungsbewilligung des B bzgl. III/2 so eine Art "Unrichtigkeitsnachweis", der ja auch zur Löschung des Amtswiderspruchs genügt, gesehen werden kann. Ein Sicherungsinteresse besteht m. E. hier nicht mehr.

    Was meint Ihr?

  • Der Widerspruch richtet sich gegen den Rang von III/1. Wenn III/1 jetzt gelöscht wird, existiert es nicht mehr und hat auch keinen Rang mehr. Demnach ist der Widerspruch m.E. gegenstandslos und kann vAw mit gelöscht werden.

    Stimme daher zu.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ebenso.

    Nach meiner Ansicht wurde der Amtswiderspruch bereits mit der Löschung des Rechts III/2 gegenstandlos, weil der Grundbuchberichtigungsanspruch des B mit der Löschung seines Rechts erloschen ist und der Widerspruch keinen "besseren Rang" zugunsten eines gelöschten und erloschenen Rechts mehr sichern konnte.

  • Hallo zusammen,

    ich habe auch mal eine Frage hierzu.

    Bei uns sind mehrere Zwangssicherungshypotheken nach Inso-Eröffnung eingetragen worden, mittlerweile sind hiergegen Amtswidersprüche eingetragen worden.
    Jetzt wird mitgeteilt, dass das Inso-Verfahren mittlerweile (vor Eintragung der Amtswidersprüche) abgeschlossen ist. (Muss ich noch genau nachprüfen, noch kein Löschungsersuchen des Inso-Gerichts da)

    Ich steh auf dem Schlauch. Wie muss jetzt weiter vorgegangen werden: Löschung des Amtswiderspruch aufgrund Antrag und Unrichtigkeitsnachweis der Gläubiger? Muss die ZwaSiHyp dann neu eingetragen werden (also neuer Antrag gestellt werden) oder lebt die ursprüngliche wieder auf? Das kann ich mir eigentlich nicht wirklich vorstellen, weil das Inso-Verfahren damals ja schon angeordnet war.

    Vielen Dank für eure Hilfe

  • ... mehrere Zwangssicherungshypotheken nach Inso-Eröffnung eingetragen worden ...



    Wilsch (Hügel GBO Sonderbereich "Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren" Rn. 87) zieht wegen der Folgen die Parallele zur Rückschlagsperre. Eine Heilung aufgrund der Beendigung des Verfahrens tritt bei den Hypotheken nicht ein (vgl. MünchKomm/Breuer § 89 Rn. 33 m.w.N.).

  • Das heißt soviel, wie die SiHypen müssen komplett neu beantragt werden, aber eingetragen werden können die dann erst nach Löschung des Inso-Vermerks. Oder?

    Kannst du mir die Fundstellen irgendwie zur Verfügung stellen. Hab keinen Zugriff darauf. Danke

  • Die Eintragung des Insolvenzvermerks hat nur deklaratorische Bedeutung. Wenn das Insolvenzverfahren definitiv beendet ist, können die Zwangshypotheken auch schon vor der Löschung des Vermerks neu beantragt und neu eingetragen werden, weil die durch das Insolvenzverfahren eingetretene gesetzliche Beschränkung des § 89 InsO nicht mehr besteht.

    Zum Amtswiderspruch: Hatte das Grundbuchamt bei der Eintragung der Zwangshypotheken vom Insolvenzverfahren Kenntnis?

  • Cromwell:

    Was würde das für einen Unterschied machen?

    @Alle:
    Seh ich das dann richtig, dass dadurch dass die SiHyp neu beantragt werden müssen, die dann andere Ränge haben können, als sie vor dem Amtswiderspruch hatten?

  • Ich habe in der Abt. III u.a. zwei Zwasis eingetragen, lastend an dem 1/2 Anteil eines Eigentümers; obwohl die Eigentümer damals (mittlerweile in diversen Erbengemeinschaften) und unverändert in "ehelicher Vermögensgemeinschaft" (ist eine Gesamthandsgemeinschaft aus der DDR) eingetragen waren, eine Berichtigung auf Anteile zu 1/2 kann nicht erfolgen, da einer der Eheleute bereits vor 1990 verstorben war.
    Weil die Zwasis also an einem nicht existierenden Anteil eingetragen wurden wurde kurz später (1994) ein Amtswiderspruch dagegen eingetragen. Der Gläubiger (GmbH) existiert schon lange nicht mehr; für einen Nachtragsliquidator wird laut nachfolgendem Gläubiger keinen Grund gesehen, da ja vermutlich kein Recht entstanden ist. Soweit , so (nicht) gut:
    Kann ich die Zwasi mitsamt den Widersprüchen (nach Anhörung der vielen Eigentümer) von Amts wegen löschen? (Wäre nach Durchsicht aller Unterlagen meine Idee, da die Zwasis nicht wirksam entstanden sind) Was mache ich mit der Anhörung des Gläubigers? Puh... :gruebel:
    Das Grundstück ist in der Zwangsversteigerung und daher ist nun Handlungsbedarf, der nachfolgende Gläubiger ist am Verzweifeln und hier ist einiges schiefgelaufen, was nun zu bereinigen ist - nur wie am Besten? Danke schon mal für Eure Mühe!

  • Tati #16: Das wäre insoweit ein Unterschied, als die Amtswidersprüche dann gar nicht zulässig gewesen wären und sie deshalb auf Beschwerde im Wege der Abhilfe gelöscht werden könnten.

    Perlentaucher #17: Die Amtswidersprüche waren nach meiner Ansicht hier nicht der richtige Weg, weil die Eintragung einer Hypothek an einem Gesamthandsanteil nicht zur Grundbuchunrichtigkeit, sondern zur inhaltlichen Unzulässigkeit der Eintragung i.S. des § 53 Abs.1 S.2 GBO führt. Genauso gut könntest Du eine Grundschuld an einem Erbanteil eintragen.

  • Ja, der Meinung bin ich auch, deswegen wäre meine Idee eben die Löschung von Amts wegen. Bin mir halt nicht sicher, weil die Kollegen sich damals auch irgendwas dachten... und ich mit der notwendigen Anhörung dafür nicht so richtig weiter weiß.

  • Wenn man ein Grundpfandrecht an einem Gesamthandsanteil einträgt und dann hiergegen später einen Amtswiderspruch, dann hat man sich wohl bei beiden Eintragungen wenig -oder jedenfalls das Falsche- gedacht. Das ist für Dich kein Maßstab. Entscheidend ist die objektive Rechtslage.

    Wenn der Gläubiger nicht mehr existiert, kann man ihn auch nicht anhören, zumal die Gläubigerin mangels wirksamer Grundbucheintragung ohnehin kein Recht erworben hat und diese Rechtslage klar wie Kloßbrühe erscheint.

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